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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 30. September 2003

in der Rechtssache T-196/01: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(EAGFL ( Streichung einer finanziellen Beteiligung ( Artikel 24 der Verordnung [EWG] Nr. 4253/88 ( Beurteilungsfehler ( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( Angemessene Frist ( Begründung)

    (Verfahrenssprache: Griechisch)

In der Rechtssache T-196/01, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023 "Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder" gewährt worden war, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat ( am 30. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023 "Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder" gewährt worden war, wird für nichtig erklärt.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - )ABl. C 289 vom 13.10.2001.