Language of document : ECLI:EU:T:2004:147

Rechtssache T-198/01 R [III]

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfe – Rückforderungspflicht – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung – Außergewöhnliche Umstände“

Leitsätze des Beschlusses

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

(vgl. Randnr. 26)