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Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 - Regione Puglia/Kommission

(Rechtssache T-84/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten, Honorare und Gebühren aufzuerlegen und sie zur pauschalen Erstattung der allgemeinen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission C (2009) 10350 vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des für das Operative Programm POR Puglia Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unter Aufrechterhaltung allein des Art. 4 gerichtet.

Sie wird auf bestimmte Einwände gestützt, mit denen die Regione Puglia die Richtigkeit und die Begründetheit der von der Kommission ihr gegenüber erhobenen Rügen in Frage stellt und geltend macht, dass die Kommission für die Beurteilung der Ergebnisse der in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Rechnungsprüfungen rechtswidrige und falsche Methoden verwendet habe.

Im Einzelnen macht die Regione Puglia geltend, dass die Entscheidung auf der Grundlage folgender Umstände erlassen worden sei:

die von den Gemeinschaftsprüfern durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungen seien nicht in angemessener und gewissenhafter Weise vorgenommen worden;

die Ergebnisse, zu denen die Gemeinschaftsprüfer für die einzelnen Vermögenswerte und Maßnahmen sowie für die gesamten Prüfungen gelangt seien, würden durch die geprüften und vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt und gestützt; in einigen Fällen seien die Prüfer ohne die erforderliche Würdigung der bereichsspezifischen Regelungen zu diesen Ergebnissen gelangt;

jedenfalls seien die Beurteilungen in methodologischer Hinsicht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Kommission zu bestätigen und zu stützen, die überdies insofern apodiktisch erschienen, als sie nicht angemessen begründet und/oder bewiesen seien.

Außerdem habe die Kommission Folgendes in keiner Weise berücksichtigt:

die verschiedenen Ergebnisse der vom Europäischen Rechnungshof und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Italienischen Republik durchgeführten Rechnungsprüfungen;

die ausführlichen, dokumentierten und präzisen Stellungnahmen und Einwände, die die Regione wiederholt in Beantwortung der Rügen und Anfragen der Kommission vorgetragen habe;

darüber hinaus habe die Kommission die Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt, die im Rahmen der Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger der Finanzierung bestehe, indem sie Feststellungen getroffen habe und zu Einschätzungen gelangt sei, noch bevor sie die von der Regione Puglia erbetenen Antworten und Erklärungen erhalten und geprüft habe.

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