Language of document :

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2016 – Dominguez Perez/Kommission

(Rechtssache F-56/14)1

(Öffentlicher Dienst – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Ruhegehaltsansprüche, die vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworben wurden – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, der vom Betroffenen angenommen wurde – Nicht beschwerende Maßnahme – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Gleichbehandlung – Art. 81 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dolores Dominguez Perez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung zweier Vorschläge zur Berechnung der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, bei denen die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt wurden

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Frau Dolores Dominguez Perez trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

____________

1     ABl. C 253 vom 4.8.2014, S. 70.