Language of document : ECLI:EU:T:2019:895

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Bad Reichenhaller Alpensaline – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑69/19,

Südwestdeutsche Salzwerke AG mit Sitz in Heilbronn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2018 (Sache R 412/2018‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Bad Reichenhaller Alpensaline als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. August 2017 meldete die Klägerin, die Südwestdeutsche Salzwerke AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Klägerin nahm die Farben „Schwarz, Weiß, Mittelblau, Hellblau, Graustufig und Rot“ in Anspruch.

4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5, 21 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:


–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygieneprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Salz für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Riechsalze; Pastillen, insbesondere Salzpastillen für pharmazeutische Zwecke; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Nasentropfen oder ‑sprays für medizinische Zwecke, insbesondere Sole-Nasentropfen oder ‑sprays; Salz zur Inhalation oder zur Herstellung einer Nasenspülung für medizinische Zwecke; Kaliumsalze für medizinische Zwecke; Natriumsalze für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Salzstreuer, Salzfässer; Salz- und Pfeffermühlen (handbetrieben)“;

–        Klasse 30: „Salz; Würzmittel; Gewürze; Mehl- und Getreidepräparate, Brot, Backwaren, insbesondere Salzgebäck, Salzstangen und andere Snacks (soweit in Klasse 30 enthalten); Pastillen (Süßwaren); Kochsalz, Speisesalz, auch mit Würz‑, Vitamin- und Spurenelementenzusätzen, insbesondere jodiertes Speisesalz, auch mit Kräuterzusätzen; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter, pastöser und flüssiger Form bestehend aus würzenden Zutaten; Konservierungssalz für Lebensmittel; Pökelsalz; Salze für die Lebensmittel-Konservierung“.

5        Am 5. September 2017 beanstandete ein Prüfer des EUIPO die Anmeldung. Die Klägerin nahm am 6. November 2017 zu dieser Beanstandung Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2017 wies eine Prüferin des EUIPO die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

7        Am 23. Februar 2018 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

8        Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Als Erstes analysierte sie die angemeldete Marke. Sie stellte zunächst fest, dass der Bildeindruck durch den Teil der Marke geprägt werde, der das Wortelement „Alpensaline“ enthalte, das in ein Bildelement in Form eines Berges eingefasst sei. Sodann prüfte sie die verschiedenen Wortelemente der angemeldeten Marke und kam zu dem Schluss, dass die Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ „Alpensaline, die sich in Bad Reichenhall befindet“ bezeichne. Zum einen sei Bad Reichenhall (Deutschland) eine kleine Stadt in den Alpen, die seit Jahrtausenden mit dem Salzhandel verbunden sei, und zum anderen sei der Bestand großer Salzvorkommen in den Alpen allgemein bekannt. Die Bedeutung der Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ werde von der Klägerin nicht bestritten und durch ihren Internetauftritt bestätigt. Außerdem unterstreiche die stilisierte Darstellung der Form eines Berges die Herkunft aus den Alpen, wobei diese Form genau der Ansicht des Watzmanns (Deutschland), eines Gebirgsstocks der Berchtesgadener Alpen, von der Stadt Bad Reichenhall aus entspreche. Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die angemeldete Marke müsse eingetragen werden, da der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ u. a. vom EUIPO bereits in isolierter Form eingetragen worden sei. Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Als Drittes fügte sie hinzu, es könne dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen sei.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Markenanmeldung, soweit zurückgewiesen, zur Eintragung gelangen zu lassen;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geltend.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner sieht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vor, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.


13      Nach der Rechtsprechung erlaubt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2018, J. Portugal Ramos Vinhos, C‑629/17, EU:C:2018:988, Rn. 19 und 20).

16      Dabei ist auch zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17      Das Vorbringen der Klägerin ist anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

 Vorbemerkungen

18      Die angefochtene Entscheidung definiert die maßgeblichen Verkehrskreise für die oben in Rn. 3 genannten und von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren nicht ausdrücklich. Es ist allerdings erstens darauf hinzuweisen, dass der Prüfer des EUIPO in seiner Beanstandung vom 5. September 2017 davon ausging, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die deutschsprachigen – aus Durchschnittsverbrauchern und Fachkreisen bestehenden – Verkehrskreise seien. Zweitens wurde diese Beurteilung von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Drittens folgte die Prüferin des EUIPO in ihrer Entscheidung vom 23. Dezember 2017 der ursprünglichen Beanstandung und lehnte die Eintragung der angemeldeten Marke ab. Viertens geht der Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde durch die Beschwerdekammer die Feststellung in dem Sachverhalt und Verfahren betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung voraus, dass die Prüferin die maßgeblichen Verkehrskreise als die deutschsprachigen Verkehrskreise, bestehend aus Durchschnittsverbrauchern und Fachkreisen, definiert habe.

19      Es trifft zwar zum einen zu, dass unter „Durchschnittsverbraucher“ nicht der einzelne Verbraucher zu verstehen ist, der zur „Allgemeinheit“ gehört (Urteil vom 8. November 2017, Steiniger/EUIPO – ista Deutschland [IST], T‑80/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:784, Rn. 25). Angesichts des Inhalts der angefochtenen Entscheidung und des Zusammenhangs, in dem sie ergangen ist – wie beide vorstehend in Rn. 18 dargelegt worden sind –, ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung ihre Beurteilungen auf die deutschsprachigen Verkehrskreise stützen wollte, die aus der Allgemeinheit und Fachkreisen bestehen.

20      Zum anderen hat die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und der Wortbestandteile, aus denen sie besteht, ihre Beurteilungen zu Recht auf die deutschsprachigen Verkehrskreise gestützt, die aus der Allgemeinheit und Fachkreisen bestehen. Außerdem hat die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung befragt wurde, nicht bestritten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die aus der Allgemeinheit und Fachkreisen bestehenden deutschsprachigen Verkehrskreise sind.

 Zur vorgetragenen Missachtung der Verpflichtung, den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu würdigen

21      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe den Grundsatz missachtet, wonach für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke auf deren Gesamteindruck abzustellen sei. Die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke nämlich zergliedert und lediglich ihre einzelnen Bestandteile betrachtet.

22      Bei Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke zu untersuchen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss. Allein dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet beschreibend ist, schließt nicht aus, dass ihre Kombination nicht beschreibend ist (Urteil vom 11. April 2019, Adapta Color/EUIPO – Coatings Foreign IP [ADAPTA POWDER COATINGS], T‑223/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:245, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Somit ist bei der Prüfung, ob eine Marke beschreibend ist, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller ihrer Wort- und Bildbestandteile abzustellen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T‑205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 30).

24      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zunächst die verschiedenen Wort- und Bildbestandteile aufgezählt, aus denen die angemeldete Marke besteht. Sie hat festgestellt, dass sich der Wortbestandteil „Alpensaline“ im Vordergrund befinde und von einem Bildbestandteil in Form eines Berges eingefasst werde. Des Weiteren entspreche dieser Teil der angemeldeten Marke dem im Bildeindruck dominanten Teil der Marke, während der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ höchstens einem Achtel der Marke entspreche.

25      Danach hat die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt die Bedeutung eines jeden Wortbestandteils der angemeldeten Marke geprüft und in einem zweiten Schritt die Bedeutung der Aneinanderreihung dieser Bestandteile. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass die Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ „Alpensaline[, die sich] in Bad Reichenhall befindet“ bedeute.

26      Die Beschwerdekammer hat außerdem erläutert, dass die stilisierte Darstellung der Form eines Berges mit dem Ausdruck „Alpensaline“ lediglich die Herkunft aus den Alpen unterstreiche. Des Weiteren entspreche die fragliche Form der Ansicht des Watzmanns, eines Gebirgsstocks der Berchtesgadener Alpen, von der Stadt Bad Reichenhall aus gesehen.

27      Abschließend hat die Beschwerdekammer angenommen, dass sich aus dem Umstand, dass der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ vom EUIPO und einigen nationalen Ämtern in isolierter Form eingetragen worden sei, kein Automatismus für die Eintragung der angemeldeten Marke ergebe. Es sei auf den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Aufgrund der grammatikalischen und bildlichen Anordnung innerhalb der angemeldeten Marke werde der Wortbestandteil „Bad Reichenhaller“ aus sich heraus ausschließlich als Ortshinweis in Bezug auf die betreffende Saline verstanden.

28      Somit hat die Beschwerdekammer erstens die Zusammensetzung der angemeldeten Marke geprüft, die Anordnung der verschiedenen Bestandteile in der Marke, die Größe der Bestandteile und ihren bildlichen Stellenwert. Zweitens hat sie die Bedeutung von jedem der Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, sowie die Bedeutung der Aneinanderreihung dieser Wortbestandteile untersucht. Drittens hat sie die Beziehung der Wortbestandteile und des Bildbestandteils in Bergform zueinander gewürdigt. Viertens hat sie schließlich den Bestandteil „Bad Reichenhaller“ anhand „der grammatikalischen und bildlichen Anordnung innerhalb der [angemeldeten Marke]“ beurteilt.

29      Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck über eine Prüfung der Beziehungen zwischen ihren verschiedenen Bestandteilen gewürdigt hat. Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Zum von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck

30      Zunächst tritt die Klägerin der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen, das Wortelement „Bad Reichenhaller“ nehme unmittelbar auf „Alpensaline“ Bezug und werde als Teil des einzigen Wortbestandteils „Bad Reichenhaller Alpensaline“ wahrgenommen. Die angemeldete Marke sei keine Wortmarke. Es handle sich um eine komplexe Wort- und Bildmarke, die in zwei Zeichen geteilt werden könne, und zwar zum einen das Bildzeichen Bad Reichenhaller, das als primäre Marke anerkannt werde, und zum anderen das Zeichen Alpensaline, das als „sub-brand“ anerkannt werde.

31      Sodann beanstandet die Klägerin die Beurteilung der bildlichen Aspekte des Bestandteils „Bad Reichenhaller“ durch die Beschwerdekammer.

32      Außerdem verweist die Klägerin mehrfach darauf, dass der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ prägend sei. Er umfasse die Hälfte und nicht, wie von der Beschwerdekammer angegeben, ein Achtel der angemeldeten Marke.

33      Im Übrigen sei die Wortmarke BAD REICHENHALLER in Deutschland und in der gesamten Union geschützt. Die Eintragung einer solchen Marke entfalte Sperrwirkung, und damit bestehe für die grafische Ausgestaltung des Begriffs „Bad Reichenhaller“ kein Freihaltebedürfnis mehr. Die Klägerin verweist auch auf die Bildmarke Bad Reichenhaller, die mit dem oberen Teil der angemeldeten Marke identisch sei und die gesamte Union umfasse. Sie nimmt überdies auf andere eingetragene Bildmarken Bezug. Die Beschwerdekammer habe die Schutzfähigkeit des Bestandteils „Bad Reichenhaller“ und damit die originäre Unterscheidungskraft dieses Bestandteils außer Acht gelassen. Daher sei die Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet.


34      Hinzu komme, dass die Klägerin unbestritten das Bildzeichen Bad Reichenhaller seit Jahrzehnten in Deutschland verwende und Indizien dafür geliefert habe, dass die angesprochenen Verkehrskreise es als Marke wahrnähmen.

35      Schließlich habe der aus der Form eines Berges bestehende Bildbestandteil die optische Trennung zwischen den beiden Teilen der Marke – dem Bestandteil „Bad Reichenhaller“ und dem Bestandteil „Alpensaline“ – zur Folge.

36      Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen die angemeldete Marke somit nicht als Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ wahr. Die Klägerin habe nicht „Bad Reichenhaller Alpensaline“ als Wortmarke angemeldet, so dass das EUIPO zu Unrecht angenommen habe, dass sie die Bedeutung der Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ nicht bestreite.

37      Die Beschwerdekammer ist insoweit erstens zu Recht davon ausgegangen, dass der Wortbestandteil „Alpensaline“ aus den Begriffen „Alpen“ und „Saline“ zusammengesetzt ist und dass die Aneinanderreihung dieser Begriffe einen dritten Begriff bildet, der gemäß den Regeln der deutschen Sprache verständlich ist und seinen ursprünglichen Bedeutungsinhalt beibehält, nämlich eine Salzabbaustätte in den Alpen. Diese Beurteilungen werden im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet.

38      Zweitens ist hervorzuheben, dass sich der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ aus einem Wortbestandteil und Bildbestandteilen zusammensetzt.

39      Was den Wortbestandteil „Bad Reichenhaller“ betrifft, so leitet sich dieser vom Eigennamen Bad Reichenhall ab, der eine Stadt im Freistaat Bayern (Deutschland) nahe der österreichischen Grenze bezeichnet. Nach den Regeln der deutschen Sprache wird der Wortbestandteil „Bad Reichenhaller“ in der Bedeutung „aus Bad Reichenhall stammend“ wahrgenommen.

40      Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei Bad Reichenhall um eine Stadt in den Alpen handelt, die seit Jahrhunderten mit dem Salzhandel verbunden wird und aus mehreren Gründen bekannt ist, nämlich als Ort für den Salzabbau, als malerischer touristischer Ort in den Alpen und als Thermalkurort. Diese Beurteilungen werden im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet.

41      Die Bildbestandteile des Bestandteils „Bad Reichenhaller“ bestehen aus einem roten Rechteck und einer blau-weißen Raute. Diese Bestandteile sind allerdings aufgrund ihrer Einfachheit und Alltäglichkeit nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines Teils der maßgeblichen Verkehrskreise von dem Wortbestandteil „Bad Reichenhaller“ abzulenken. Für einen anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werden diese Bildbestandteile jedenfalls einen Bezug zur Bedeutung des Wortbestandteils „Bad Reichenhaller“ herstellen können. Die blau-weiße Raute wird nämlich, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat, als Darstellung eines Salzkristalls oder als die Form eines sich spiegelnden Berggipfels wahrgenommen werden können. Zudem stellen die Raute und ihre blau-weiße Farbgebung, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, einen Bezug zum Stadtwappen von Bad Reichenhall oder zur Flagge des Freistaats Bayern her, die ein weiß-blaues Rautenmuster aufweisen.

42      Diese Bildbestandteile sind daher nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der Bedeutung des Wortbestandteils „Bad Reichenhaller“ abzulenken.

43      Drittens kann sich die Klägerin zum einen nicht darauf berufen, dass der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei. Der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ ist zwar farbig und im oberen Teil der angemeldeten Marke mittig angeordnet. Er ist jedoch deutlich kleiner als der Bestandteil „Alpensaline“. Der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ entspricht, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, höchstens einem Achtel der angemeldeten Marke. Der Bestandteil „Alpensaline“ ist zudem fett gedruckt und von einem Bildbestandteil in Form eines Berges eingefasst. Diese Gestaltung trägt innerhalb der angemeldeten Marke zur deutlichen Hervorhebung des Wortbestandteils „Alpensaline“ bei. Der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ ist somit zwar nicht vernachlässigbar. Es ist allerdings der Bestandteil „Alpensaline“, dem in der angemeldeten Marke bildlich das meiste Gewicht zukommt.

44      Zum anderen ist entgegen dem Vortrag der Klägerin hervorzuheben, dass die angefochtene Entscheidung in Anbetracht der oben in Rn. 27 wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdekammer hinreichend begründet ist, was die von der Klägerin angeführten eingetragenen Zeichen angeht.

45      Zur Begründetheit der Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der eingetragenen Zeichen, auf die sich die Klägerin berufen hat, ist darauf zu verweisen, dass diese Zeichen mit Ausnahme des Wortzeichens BAD REICHENHALLER nicht als mit den von der Klägerin genannten Teilen der angemeldeten Marke und insbesondere nicht als mit ihrem oberen Teil „identische“ Zeichen angesehen werden können. Die Klägerin konkretisiert in der Klageschrift außerdem die Waren und Dienstleistungen nicht, für die all die Zeichen, auf die sie sich beruft, etwa eingetragen wurden.

46      In jedem Fall beziehen sich die von der Klägerin ins Feld geführten Eintragungen und insbesondere das Wortzeichen BAD REICHENHALLER ausschließlich auf einen Teil der angemeldeten Marke. Eine Marke ist jedoch, wie bereits ausgeführt, in Anbetracht des von ihr hervorgerufenen Gesamteindrucks zu prüfen (vgl. oben, Rn. 23). Da die angemeldete Marke und die von der Klägerin geltend gemachten Eintragungen, die sich ausschließlich auf den Bestandteil „Bad Reichenhaller“ beziehen, nicht identisch sind, ist im Übrigen die Prüfung, ob sie beschreibenden Charakter haben, notwendigerweise auch dann unabhängig, wenn die von der angemeldeten Marke und von diesen Eintragungen bezeichneten Waren ganz oder teilweise ähnlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, Geemarc Telecom/HABM – Audioline [AMPLIDECT], T‑59/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:690, Rn. 62). Selbst wenn dem Bestandteil „Bad Reichenhaller“ aufgrund seiner Eintragung originäre Unterscheidungskraft zukommen sollte, könnte somit daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass sein Vorhandensein in der angemeldeten Marke deren Wahrnehmung – als Ganzes betrachtet – verändert.

47      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Bedeutung, der Größe und der übrigen Eigenschaften des Bestandteils „Bad Reichenhaller“ davon auszugehen, dass dieser Bestandteil im Kontext der als Ganzes betrachteten angemeldeten Marke zum einen als Element wahrgenommen wird, das die Bedeutung des wichtigsten Wortbestandteils der Marke, also „Alpensaline“, verstärkt, und zum anderen als Element, das den Ort konkretisiert, an dem sich die betreffende Alpensaline befindet.

48      Daher war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass der Wortbestandteil „Bad Reichenhaller“ aufgrund der grammatikalischen und bildlichen Stellung innerhalb der angemeldeten Marke als eine Ortsangabe mit Bezug auf die betreffende Alpensaline verstanden werde.

49      Diese Beurteilung wird durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

50      Insofern legt die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keinerlei Beweis für ihre Behauptungen vor, dass der Bestandteil „Bad Reichenhaller“, wie er in der angemeldeten Marke enthalten ist, seit Jahrzehnten in Deutschland bekannt sei, dass es sich um eine bekannte Marke handle oder auch dass er durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Vor dem EUIPO hat die Klägerin hierzu außerdem ebenso wenig hinreichende Beweise beigebracht. Sie legt somit nicht dar, dass die angemeldete Marke als eine Marke verstanden werden könnte, die sich aus einer Hauptmarke – dem bekannten Zeichen „Bad Reichenhaller“ – und einer Zweitmarke – dem Zeichen „Alpensaline“ – zusammensetzt.

51      Im Übrigen suggeriert, wie die Klägerin in der Klageschrift einräumt, der Bildbestandteil in Form eines Berges als solcher, dass die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren aus den Bergen stammen. In Verbindung mit dem Begriff „Alpensaline“ betont diese Form darüber hinaus die Lage der betreffenden Saline in den Alpen. In Anbetracht der Bildeigenschaften und der Position des Bestandteils „Bad Reichenhaller“ über einer Senke des dargestellten Berges verweist dieser Bildbestandteil auch auf die geografische Lage der Stadt Bad Reichenhall in einem Tal in den Alpen. Außerdem entspricht die fragliche Form, wie die Beschwerdekammer in der Sache ausgeführt hat, genau der Ansicht des Watzmanns, eines Gebirgsstocks der Berchtesgadener Alpen, von der Stadt Bad Reichenhall aus. Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Bestandteil „Bad Reichenhaller“ bekannt ist (vgl. oben, Rn. 50), kann sie somit nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass der Bildbestandteil in Form eines Berges die optische Trennung zwischen dem Bestandteil „Bad Reichenhaller“ – bei dem es sich um eine bekannte Marke handeln soll – und dem Bestandteil „Alpensaline“ – bei dem es sich um eine Untermarke handeln soll – betone. Der Bildbestandteil in Form eines Berges beschränkt sich mithin darauf, die Bedeutung des Begriffs „Alpensaline“ und des Ausdrucks „Bad Reichenhall“ zu verstärken.

52      In Anbetracht der Bedeutung der Wortbestandteile, der Eigenschaften der Bildbestandteile sowie der Anordnung und der jeweiligen Größe dieser verschiedenen Bestandteile in der angemeldeten Marke wird die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise folglich nicht von den Wortbestandteilen der Marke abgelenkt. Somit ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke als Ganzes von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Marke verstanden wird, die sich aus dem Ausdruck „Bad Reichenhaller“ und dem Begriff „Alpensaline“ zusammensetzt.

53      Da die Bedeutung der Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ mit den Regeln der deutschen Grammatik in Einklang steht und nicht von der Bedeutung der Summe der Bestandteile dieser Folge abweicht, werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als eine Marke verstehen, die aus dieser Wortfolge mit der Bedeutung „Alpensaline, die sich in Bad Reichenhall befindet“ besteht.

 Zur Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren

54      Die Klägerin macht geltend, dass es keine Indizien dafür gebe, dass die angemeldete Marke künftig als beschreibende Angabe verwendet werden könnte. Insbesondere werde der Begriff „Alpensaline“ nur von ihr benutzt.

55      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als eine Marke mit der Bedeutung „Alpensaline, die sich in Bad Reichenhall befindet“ verstehen werden, da die Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ mit den Regeln der deutschen Grammatik in Einklang steht und nicht von der Bedeutung der Summe der Bestandteile dieser Folge abweicht (vgl. oben, Rn. 53).

56      Hierbei genügt die fehlende Verwendung eines Wortbestandteils im allgemeinen Sprachgebrauch nicht, um einen merklichen Unterschied zwischen dem Ausdruck und der Summe seiner Bestandteile zu schaffen, aufgrund dessen der beschreibende Charakter dieses Ausdrucks verneint werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, SECURE DATA SPACE, T‑205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 23).

57      Das EUIPO ist überdies nicht verpflichtet, zu beweisen, dass die angemeldete Wortmarke oder einer ihrer Bestandteile in einem Wörterbuch aufgeführt ist. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2018, Weber-Stephen Products/EUIPO [iGrill], T‑35/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:46, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Zweitens hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Alpen bekanntermaßen bedeutende Salzvorkommen finden. Sie ist im Übrigen fehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei Bad Reichenhall um einen touristischen Ort in den Alpen handelt, der seit Jahrhunderten mit dem Salzhandel in Verbindung gebracht wird und für den Salzabbau sowie für seine von Personen mit Bronchialleiden aufgesuchte Thermalstation bekannt ist (vgl. oben, Rn. 40).

59      Die Beschwerdekammer hat somit nachgewiesen, dass die Stadt Bad Reichenhall und die Alpen einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise für den Salzabbau bekannt sind. Diese Beurteilungen werden von der Klägerin auch nicht beanstandet.

60      Drittens ist die Beschwerdekammer zunächst für die von der angemeldeten Marke beanspruchten „Salz[e] für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Riechsalze; Pastillen, insbesondere Salzpastillen für pharmazeutische Zwecke; Nasentropfen oder ‑sprays für medizinische Zwecke, insbesondere Sole-Nasentropfen oder ‑sprays; Salz[e] zur Inhalation oder zur Herstellung einer Nasenspülung für medizinische Zwecke; Kaliumsalze für medizinische Zwecke [und] Natriumsalze für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 fehlerfrei davon ausgegangen, dass sie Salz zum Gegenstand haben. Auch für die von der Marke beanspruchten Waren „Salz; Würzmittel; Gewürze; Kochsalz; Speisesalz, auch mit Würz‑, Vitamin- und Spurenelementenzusätzen, insbesondere jodiertes Speisesalz, auch mit Kräuterzusätzen; Konservierungssalz für Lebensmittel; Pökelsalz [und] Salze für die Lebensmittel-Konservierung“ in Klasse 30 ist die Beschwerdekammer fehlerfrei davon ausgegangen, dass sie Salz zum Gegenstand haben.

61      Sodann sind die Beurteilungen der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach sich salzhaltige Waren auch zum einen in den weiten Kategorien der „[p]harmazeutische[n] und veterinärmedizinische[n] Erzeugnisse; Hygieneprodukte für medizinische Zwecke; diätetische[n] Erzeugnisse [und] Mineralw[ä]sser für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 sowie zum anderen in den von der angemeldeten Marke beanspruchten „Mehl- und Getreidepräparate[n]; Brot; Backwaren, insbesondere Salzgebäcke[n], Salzstangen und andere[n] Snacks (soweit in Klasse 30 enthalten); Pastillen (Süßwaren); Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Fixprodukte[n] als Küchenhilfsmittel in getrockneter, pastöser und flüssiger Form, bestehend aus würzenden Zutaten“ in Klasse 30 finden.


62      Schließlich durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 21 besonders geeignet sind, Salz aufzubewahren oder anzubieten.

63      Die vorstehend in den Rn. 60 bis 62 bestätigten Beurteilungen der Beschwerdekammer werden im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet.

64      Viertens setzt die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraus, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke gilt nicht nur für die Waren, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragung eines Zeichens kann außerdem auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer Kategorie, die als solche in der Anmeldung aufgeführt ist, beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die betreffende Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92, und vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 58).

66      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der obigen Würdigung in den Rn. 55 bis 63 davon auszugehen, dass der angemeldeten Marke eine klare Bedeutung zukommt und sie erstens die Beschaffenheit und die Herkunft der Waren der Klassen 5 und 30, die Salz zum Gegenstand haben oder als wichtigen Bestandteil enthalten, und zweitens die Bestimmung der Waren der Klasse 21, die zur Aufbewahrung oder zum Anbieten von Salz geeignete Geräte und Behälter beschreiben, hinreichend direkt und konkret beschreibt.

67      Somit wird ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren der Klassen 5 und 30 unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Waren wahrnehmen, die aus der Bad Reichenhaller Alpensaline stammen, oder als Waren, die Salz aus der Bad Reichenhaller Alpensaline als wichtigen Bestandteil enthalten. Was im Übrigen die Waren der Klasse 21 betrifft, die Geräte und Behälter beschreiben, dürfte ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass diese Geräte und Behälter dafür geeignet sind, aus der Bad Reichenhaller Alpensaline stammendes Salz aufzubewahren oder anzubieten.

68      Daher ist in Ansehung der oben in den Rn. 13 bis 15 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die Wortfolge „Bad Reichenhaller Alpensaline“ in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung mit den von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren aufweist oder dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass diese Formulierung in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die geografische Herkunft der besagten Waren, ihre Beschaffenheit oder – was die Waren der Klasse 21 angeht – ihre Bestimmung bezeichnen kann.

69      Folglich ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Verständnisses der angemeldeten Marke seitens der maßgeblichen Verkehrskreise und der von der Marke bezeichneten Waren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist.

70      Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, sich auf die Benutzung der als Ganzes betrachteten angemeldeten Marke zu berufen, so ist darauf zu verweisen, dass die tatsächliche Benutzung eines angemeldeten Zeichens nur im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist. So erlaubt diese Bestimmung die Eintragung einer zunächst nicht unterscheidungskräftigen Marke, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 13. Dezember 2018, Multifit/EUIPO [fit+fun], T‑94/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:933, Rn. 55). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin allerdings weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 berufen. Unter diesen Umständen kann sie eine tatsächliche und konkrete Nutzung, die sie von der angemeldeten Marke etwa gemacht haben wollte, nicht mit Erfolg geltend machen.

71      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags zu prüfen wäre.

 Kosten

72      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Südwestdeutsche Salzwerke AG trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      R. da Silva Passos


*      Verfahrenssprache: Deutsch.