BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
23. Februar 2022(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑63/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2022, in dem Verfahren
TV
gegen
Land Hessen,
Beteiligte:
SCHUFA Holding AG,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 16. Februar 2022 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑63/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften