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Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-95/08)1

(EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Regelung einer Produktionsbeihilfe im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Außerordentliche Stützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor - Prämienregelung für Tabak)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Aiello und G. Palmieri, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Nardi im Beistand von Rechtsanwalt L. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit darin bestimmte Ausgaben der Italienischen Republik in den Sektoren Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch und Rohtabak ausgeschlossen werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.