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Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 - Whirlpool Europe/Kommission

(Rechtssache T-118/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich zugunsten des Unternehmens FagorBrandt gezahlten Beihilfen (SA.23839 Nr. C44/2007) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich zugunsten des Unternehmens FagorBrandt gezahlten Beihilfen (SA.23839 Nr. C44/2007).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Klägerin macht geltend, der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Gründe, auf die die Entscheidung gestützt werde, erschienen rechtlich verfehlt, wenn man berücksichtige, dass eine oder mehrere der (kumulativen) Voraussetzungen der Leitlinien nicht erfüllt seien oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt habe, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente beziehen sich auf die Nichtbeachtung i) der Pflicht, eine oder mehrere der Voraussetzungen der Leitlinien zum Zeitpunkt des Beschlusses zu bewerten; ii) der Voraussetzung der einmaligen Gewährung, iii) der Voraussetzung, dass Umstrukturierungsbeihilfen nicht dazu dienen dürften, Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, iv) der Voraussetzung betreffend die Beurteilung früherer rechtswidriger Beihilfen, v) der Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln müsse, vi) der Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger nicht um ein neu gegründetes Unternehmen handeln solle, vii) der Voraussetzung, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers wiederherstellen müsse, viii) der Voraussetzung, dass Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen seien, um durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachte unnötige Störungen zu vermeiden, ix) der Voraussetzung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sei und die Unternehmensgruppe eine Eigenleistung ohne Beihilfeelement erbringen müsse.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin macht geltend, der Beschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. Er enthalte keine angemessene Begründung im Hinblick auf i) die Voraussetzung, dass Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen seien, um durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachte unnötige Störungen zu vermeiden, und ii) die Verpflichtung zur Rückzahlung früherer rechtswidriger Beihilfen.

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