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Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 – Oil Pension Fund Investment Company/Rat

(Rechtssache T-121/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Pension Fund Investment Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Oil Pension Fund Investment Company in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Name der Oil Pension Fund Investment Company in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 werden in Bezug auf die Oil Pension Fund Investment Company bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist des Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder – falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird – bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Oil Pension Fund Investment Company.

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1     ABl. C 129 vom 4.5.2013.