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Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 - Hitachi u. a./Kommission

(Rechtssache T-112/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - einheitliche, dauernde Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hitachi Ltd (Tokio, Japan), Hitachi Europe Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich), Japan AE Power Systems Corp. (Tokio) (Prozessbevollmächtigte: M. Reynolds, P. Mansfield und B. Roy, Solicitors, D. Arts, avocat, N. Green, QC, und S. Singla, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann X. Lewis, dann P. Van Nuffel und J. Bourke sowie schließlich P. Van Nuffel, N. Khan und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und wegen Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbußen, hilfsweise, Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung, soweit sie die Klägerinnen betrifft, und äußerst hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 129 vom 9.6.2007.