Language of document : ECLI:EU:T:2019:376

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. Juni 2019(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Informierter Benutzer – Anderer Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑43/18

Rietze GmbH & Co. KG mit Sitz in Altdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUlPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1204/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 24. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 16. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Streithelferin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 5467-0001, das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 1. April 2003 angemeldet und eingetragen sowie am 22. Juli 2003 im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2003/008veröffentlicht wurde (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster).

2        Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Verwendung für die Erzeugnisse „Kraftfahrzeuge“ in Klasse 12-08 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt. Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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Ansicht 1

Ansicht 2

Ansicht 3

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Ansicht 4

Ansicht 5

Ansicht 6


3        Am 29. Dezember 2014 stellte die Klägerin, die Rietze GmbH & Co. KG, die Fahrzeugmodelle vertreibt, beim EUIPO nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters, der auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung beruhte. Zur Begründung brachte die Klägerin vor, das angegriffene Geschmacksmuster sei nicht neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und habe keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der genannten Verordnung.

4        Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machte die Klägerin geltend, das angegriffene Geschmacksmuster sei ein Geschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstelle. Um zu belegen, dass ein älteres Geschmacksmuster offenbart worden war, verwies die Klägerin auf das Vorgängermodell dieses Fahrzeugs, den VW Bus T 4 GP. Sie stützte ihren Antrag auf das deutsche Design M 9602634‑0001, das von der Streithelferin am 22. März 1996 angemeldet worden war, sowie auf die Modelle „Multivan“, „Caravelle“ und „California“ des Fahrzeugs VW Bus T 4 GP (im Folgenden zusammen: älteres Geschmacksmuster).

5        Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig.

6        Am 30. Juni 2016 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

7        Mit Entscheidung vom 21. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde unter Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurück. Die Beschwerdekammer entschied, das angegriffene Geschmacksmuster sei neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und habe Eigenart im Sinne von Art. 6 derselben Verordnung.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 geltend. Sie rügt im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart habe, da sich sein Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorrufe, von dem Gesamteindruck unterscheide, den das ältere Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufe.

11      Der Klagegrund besteht aus drei Teilen. Erstens habe sich die Beschwerdekammer fälschlicherweise auf eine bloße Aufzählung angeblicher Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beschränkt, ohne diese zu gewichten und ohne zwischen ästhetischen und technischen Merkmalen zu differenzieren. Zweitens habe sie einen unzulässig hohen Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers zugrunde gelegt und infolgedessen den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern zu große Bedeutung beigemessen. Drittens habe die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers Fehler begangen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden muss, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt.

14      Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

15      Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ist die Eigenart eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Hinblick auf den von ihm beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck zu beurteilen, der sich von dem Gesamteindruck unterscheiden muss, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, hervorruft. Durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass bei dieser Beurteilung der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

16      So ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu prüfen ist, und nicht auf der Grundlage einer nationalen Rechtsprechung, selbst wenn diese auf Vorschriften beruht, die denen der Verordnung entsprechen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Murphy/EUIPO – Nike Innovate [Elektronisches Uhrenarmband], T‑90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

20      Zunächst ist auf den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes einzugehen, der den Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers betrifft, bevor dessen erster Teil untersucht wird, der die Beurteilung des von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus der Sicht dieses Benutzers hervorgerufenen Gesamteindrucks betrifft, und schließlich der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zu prüfen ist.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers

21      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer einen unzulässig hohen Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers zugrunde gelegt und infolgedessen den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern zu große Bedeutung beigemessen.

22      Zunächst führt die Klägerin aus, der informierte Benutzer sei über die durch die Benutzung des das angegriffene Geschmacksmuster verkörpernden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus nicht in der Lage, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden. Die von der Beschwerdekammer genannten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beträfen technische Details, die für eine Person mit gewissen Kenntnissen in Bezug auf die Elemente, die Kraftfahrzeuge für gewöhnlich aufwiesen, nicht wahrnehmbar seien. Dies gelte insbesondere für Lufteinlässe, Stoßfänger und Scheinwerfer sowie für Schmutzfänger, Blinkleuchten und „Linienführungen“. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist die Klägerin auf die Gegenüberstellungen auf den Seiten 5 bis 7 ihres an die Nichtigkeitsabteilung gerichteten Schriftsatzes vom 11. September 2015.

23      Sodann macht die Klägerin geltend, der informierte Benutzer messe Unterschieden zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Fahrzeugmodellen desselben Herstellers eine geringere Bedeutung bei als Unterschieden zwischen Fahrzeugmodellen unterschiedlicher Hersteller. Bei den Fahrzeugmodellen desselben Herstellers achte der informierte Benutzer weniger auf das Design als vielmehr auf technische Neuigkeiten und Weiterentwicklungen in Bezug auf Sicherheit, Fahrleistung und Fahrkomfort. Darüber hinaus entscheide sich ein Käufer nicht aufgrund eines Vergleichs zu früheren Baureihen für den Kauf eines VW Busses, sondern aufgrund eines Vergleichs zu den Fahrzeugen anderer Hersteller. Zur Stützung dieses Vorbringens nimmt die Klägerin auf eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 13. September 2016 in dem Nichtigkeitsverfahren Nr. ICD 9742 Bezug.

24      Schließlich stützt sich die Klägerin auf einen in der deutschen Automobilpresse erschienenen Artikel, der die fehlenden Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorhebe. Die Beschwerdekammer habe dessen Inhalt verkannt und ihn als „journalistische Übertreibung“ bezeichnet.

25      Nach der Rechtsprechung setzt die Benutzereigenschaft voraus, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

26      Der Begriff des informierten Benutzers ist als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

27      Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Natur des informierten Benutzers an sich bedingt, dass er, soweit möglich, einen direkten Vergleich zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Geschmacksmuster vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grup, C‑101/11 P und C‑102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung den informierten Benutzer als eine Person beschrieben, die, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster, die es im Bereich von Kraftfahrzeugen gibt, kennt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Merkmale besitzt, die solche Kraftfahrzeuge für gewöhnlich aufweisen, und derartige Kraftfahrzeuge aufgrund ihres Interesses an ihnen mit großer Aufmerksamkeit benutzt. Der informierte Benutzer von Kraftfahrzeugen sei sich bewusst, dass Hersteller ihre Modelle einer regelmäßigen „Modellpflege“ unterzögen, um ihren Modellen ein neues, modernes Aussehen zu verleihen. Dabei handele es sich nicht nur um technische Überarbeitungen eines Modells, sondern auch um optische Änderungen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass einem Fahrzeug ein komplett neues Aussehen verpasst werde; vielmehr würden regelmäßig gewisse Elemente früherer Modelle übernommen. Die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass alle Ansichten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster für den informierten Benutzer klar erkennbare Unterschiede aufwiesen.

29      Das Vorbringen der Klägerin stellt die oben wiedergegebene Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des informierten Benutzers durch die Beschwerdekammer nicht in Frage.

30      Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die von der Beschwerdekammer festgestellten Unterschiede hinsichtlich der Lufteinlässe, Stoßfänger und Scheinwerfer sowie der Schmutzfänger, Blinkleuchten und „Linienführungen“ für den informierten Benutzer nicht wahrnehmbar seien, da sie technische Details beträfen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die von der Beschwerdekammer festgestellten Unterschiede das Aussehen dieser Teile betreffen und nicht ihre technischen Details. Deshalb können sie vom informierten Benutzer wahrgenommen werden. Dass eine Änderung einiger dieser Fahrzeugteile auch eine technische Wirkung habe könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

31      In ihrer Klageschrift hat die Klägerin auf die Seiten 5 bis 7 ihres an die Nichtigkeitsabteilung gerichteten Schriftsatzes vom 11. September 2015 Bezug genommen. Es ist festzustellen, dass diese Seiten lediglich eine Reihe von Abbildungen der den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern entsprechenden Fahrzeuge enthalten. Diese Abbildungen sind für sich genommen nicht geeignet, die vorliegende Rüge zu stützen. Darüber hinaus wäre ein pauschaler Verweis der Klägerin auf ihren an die Nichtigkeitsabteilung gerichteten Schriftsatz nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Art. 171 und Art. 177 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung im Bereich des geistigen Eigentums Anwendung findet, unzulässig (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Obwohl die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, die auf den Seiten 5 bis 7 des in Rede stehenden Schriftsatzes enthaltenen Gegenüberstellungen nicht berücksichtigt zu haben, erklärt sie jedoch nicht, wodurch ihr diese Unterlassung Schaden zugefügt haben soll.

32      Sodann kann das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen, wonach der informierte Benutzer Unterschieden zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Fahrzeugmodellen desselben Herstellers eine geringere Bedeutung beimesse als Unterschieden zwischen Fahrzeugmodellen unterschiedlicher Hersteller. Die Klägerin bringt nämlich zur Stützung dieser Argumentation keinen rechtlichen oder tatsächlichen Umstand vor, der geeignet wäre, die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads des informierten Benutzers beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster in Frage zu stellen. Der von der Klägerin zur Untermauerung des vorliegenden Arguments genannte Teil der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 13. September 2016 ist insoweit nicht relevant, da er nicht den Aufmerksamkeitsgrad betrifft, den der informierte Benutzer unmittelbar aufeinanderfolgenden Fahrzeugmodellen desselben Herstellers widmet im Vergleich zu dem, der Modellen unterschiedlicher Hersteller gewidmet wird. Zudem ist in Anbetracht der oben in den Rn. 25 und 26 angeführten Rechtsprechung das Vorbringen der Klägerin betreffend den Grund für Kaufentscheidungen ohne Belang.

33      Schließlich ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer den in der deutschen Automobilpresse zum Ausdruck gebrachten Standpunkt hätte berücksichtigen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Presseartikel berücksichtigt werden kann, aber die Beschwerdekammer ist dazu nicht verpflichtet, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, der Ansicht ist, dass der geäußerte Standpunkt nicht relevant sei, weil er nicht den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck widerspiegele.

34      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: Gesamteindruck beim informierten Benutzer

35      Nach Auffassung der Klägerin geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das EUIPO die Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster gewichten müsse, weil die Erscheinungsform eines Geschmacksmusters von einzelnen Merkmalen stärker oder schwächer beeinflusst werden könne. So hätte sich die Beschwerdekammer zum einen mit den Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster auseinandersetzen müssen. Eine solche Analyse hätte sie zu dem Schluss veranlasst, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster in Bezug auf die Grundform der Karosserie, die Silhouette, die Form und Anordnung der Fenster, Frontscheibe und Motorhaube, Kühlergrill und Scheinwerfer nahezu identisch seien.

36      Zum anderen hätte die Beschwerdekammer zwischen ästhetischen und technischen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster differenzieren müssen, da der informierte Benutzer Lufteinlässen, Stoßfängern und Scheinwerfern aufgrund ihrer überwiegend technischen Funktion nur eine untergeordnete Bedeutung in seiner Gesamtbetrachtung beimesse. Hingegen könne die Beschwerdekammer aufgrund einer bloß listenartigen Merkmalsbeschreibung der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster, wie sie diese in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe, nicht beurteilen, ob ein abweichender Gesamteindruck beim informierten Benutzer geweckt werde.

37      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 36 bis 57 der angefochtenen Entscheidung die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters, nämlich des Fahrzeugs VW Bus T 5, im Vergleich zum älteren Geschmacksmuster, dem Fahrzeug VW Bus T 4 GP, beurteilt hat. So hat sie insbesondere einen Vergleich zwischen den folgenden Abbildungen durchgeführt:

Angegriffenes Geschmacksmuster:

Älteres Geschmacksmuster

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Ansicht 1

VW Bus T 4 GP

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Ansicht 3

Deutsches Design M 9602634-0001

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Ansicht 6

VW Bus T 4 Caravelle


38      In den Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Unterschiede zwischen der Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters und der Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters unter Bezugnahme auf folgende Elemente beschrieben:

1.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe eine schmälere Motorhaube ohne Lufteinlass mit außen liegenden Fugen, während das ältere Geschmacksmuster eine breite übergreifende Motorhaube mit Lufteinlass aufweise, die nicht kantig abschließe;

2.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe keinen oder nur einen sehr schmalen Schmutzfänger zwischen Frontscheibe und Motorhaube, das ältere Geschmacksmuster hingegen habe einen breiten Schmutzfänger zwischen Frontscheibe und Motorhaube;

3.      Beim angegriffenen Geschmacksmuster gebe es einen Stoßfänger, der in die Karosserie integriert wirke, während das ältere Geschmacksmuster einen kräftigen Stoßfänger habe, der als selbständiger Teil wirke;

4.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe einen im Stoßfänger integrierten unteren Lufteinlass, das ältere Geschmacksmuster hingegen habe einen sich zwischen Kühlergrill und Stoßfänger befindenden unteren Lufteinlass;

5.      Das angegriffene Geschmacksmuster weise Scheinwerfer aus einem Element auf, in die die Blinkleuchten integriert seien, während beim älteren Geschmacksmuster Scheinwerfer aus zwei Elementen vorhanden seien;

6.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe eine seitliche Blinkleuchte, während das ältere Geschmacksmuster keine solche habe;

7.      Beim angegriffenen Geschmacksmuster gebe es horizontal verlaufende, schmale Türgriffe, beim älteren Geschmacksmuster hingegen seien es vertikal verlaufende, kräftige Türgriffe;

8.      Das angegriffene Geschmacksmuster weise glatte Türen mit Schutzleiste auf, während das ältere Geschmacksmuster glatte Türen ohne Schutzleiste habe, die zweigeteilt wirkten;

9.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe eine Schiebetür auf der linken Seite hinter der Fahrertüre, während es beim älteren Geschmacksmuster keine solche Schiebetür gebe;

10.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe eine durch die Seitenfenster verdeckte C‑Säule, beim älteren Geschmacksmuster hingegen sei die C‑Säule sichtbar in die Seitenfront integriert;

11.      Beim angegriffenen Geschmacksmuster gebe es vertikal angeordnete, schmale Rückscheinwerfer auf drei Ebenen, während das ältere Geschmacksmuster vertikal angeordnete, schmale Rückscheinwerfer habe;

12.      Das angegriffene Geschmacksmuster habe im Rahmen angebrachte, längliche zusätzliche Bremsleuchten, beim älteren Geschmacksmuster hingegen gebe es quadratisch wirkende Rückscheinwerfer, wobei unter dem Bremslicht auf selber Ebene das Blinklicht und das Rückfahrlicht angebracht seien;

13.       Das angegriffene Geschmacksmuster weise mittig versetzte, in dem Stoßfänger integrierte zusätzliche längliche Bremsleuchten auf, während das ältere Geschmacksmuster eine eher quadratische zusätzliche Bremsleuchte, die in der Rückscheibe angebracht sei, und seitlich unter den Rückscheinwerfern angebrachte, in dem Stoßfänger integrierte zusätzliche, fast quadratische Bremsleuchten habe;

14.       Das angegriffene Geschmacksmuster verfüge über einen sichtbaren Griff zum Öffnen der rückwertigen Türe, während das ältere Geschmacksmuster keinen solchen sichtbaren Griff habe;

15.       Das angegriffene Geschmacksmuster habe Schutzleisten, die sich vom linken Rand bis zur Mitte zögen, beim älteren Geschmacksmuster hingegen gebe es keine Schutzleiste.

39      Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 41 bis 55 der angefochtenen Entscheidung den von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck anhand der Frontansicht, der rechten und linken Seitenansicht und der Rückansicht untersucht. Hinsichtlich der Frontansicht der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich diese klar erkennbar unterscheide. Das angegriffene Geschmacksmuster wirke klar und sauber, während das ältere Geschmacksmuster unaufgeräumt wirke. Auch die Seitenansichten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster wiesen klar erkennbare Unterschiede auf. Das Hinzufügen einer Schiebetüre, einer seitlichen Blinkleuchte und einer Schutzleiste stellten Elemente dar, die den Gesamteindruck veränderten. Die Gestaltung der Türen, die Linienführung, die die optische Teilung der Türen präge, und die Gestaltung der Griffe trügen ebenfalls dazu bei, dass ein unterschiedlicher Gesamteindruck der linken Seitenansichten der sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorgerufen werde. Gleiches gelte für die rechte Seitenansicht, auch wenn die Unterschiede bei dieser Ansicht nicht so stark betont seien. Auch die Rückansicht weise klar erkennbare Unterschiede auf, da die Lichter beim angegriffenen Geschmacksmuster auf drei Ebenen in einem schmalen, länglichen Element verbaut worden seien, während sie beim älteren Geschmacksmuster auf zwei Ebenen in einem eher quadratischen Element angeordnet worden seien. Die unterschiedlichen Formen und Anordnungen der zusätzlichen Bremsleuchten sowie die unterschiedliche Einlassung für das Nummernschild trügen ebenfalls zu dem von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen unterschiedlichen Gesamteindruck bei. Schließlich ist die Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderungen des angegriffenen Geschmacksmusters kein reines „Facelift“, bei dem nur geringe Details verändert würden, darstellten, sondern den Gesamteindruck änderten, den das angegriffene Geschmacksmuster im Vergleich mit dem älteren Geschmacksmuster hervorrufe.

40      Das Vorbringen der Klägerin stellt die Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 39 bis 57 der angefochtenen Entscheidung, die oben in den Rn. 37 bis 39 wiedergegeben worden ist, nicht in Frage.

41      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf eine bloße Aufzählung der Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beschränkt hat. Aus den Rn. 39 bis 57 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sie nach einer Aufzählung der Hauptunterschiede im Erscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster den von diesen Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck durch eine Analyse anhand der Frontansicht, der rechten und linken Seitenansicht und der Rückansicht beurteilt hat.

42      Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach sich die Beschwerdekammer mit den Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hätte auseinandersetzen müssen, verweist die Klägerin darauf, dass das Gericht in Rn. 73 des Urteils vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte (T‑153/08, EU:T:2010:248), entschieden habe, dass eine auf dem angegriffenen Geschmacksmuster der in Rede stehenden Rechtssache vorhandene stilisierte Verzierung die festgestellten Ähnlichkeiten nicht aufwiegen könne und demzufolge nicht ausreiche, um dem genannten Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen. Die betreffende Feststellung stellt eine dem konkreten Fall eigene Tatsachenfeststellung dar und ist keine rechtliche Anforderung im Hinblick darauf, wie die Eigenart eines Geschmacksmusters zu beurteilen ist.

43      Sodann ist festzustellen, dass nach der oben in den Rn. 16 und 17 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs weder eine Gewichtung der Merkmale noch eine Analyse der Gemeinsamkeiten erforderlich ist, um zu beurteilen, ob das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster. Wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der Beurteilung der hinreichend ausgeprägten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern mit einem hinreichenden Grad an Klarheit hervorgeht, dass das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster hervorruft, kann vom EUIPO nicht verlangt werden, eine Gewichtung jedes einzelnen Merkmals vorzunehmen oder auch die Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zu untersuchen.

44      Schließlich kann dem Argument, wonach die Beschwerdekammer zwischen ästhetischen und technischen Merkmalen hätte differenzieren müssen, nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzustellen, dass die Klägerin keinen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand zur Stützung ihrer Behauptung vorbringt, wonach der informierte Benutzer Lufteinlässen, Stoßfängern und Scheinwerfern aufgrund ihrer überwiegend technischen Funktion nur eine untergeordnete Bedeutung in seiner Gesamtbetrachtung beimesse. Zum anderen sind, selbst wenn Lufteinlässe, Stoßfänger und Scheinwerfer eine technische Funktion haben, diese Merkmale nicht rein funktionell, sondern ihr Erscheinungsbild kann verändert werden, so dass eventuelle Unterschiede in ihrer Form und ihrer Anordnung den Gesamteindruck beeinflussen können, den das Erzeugnis hervorruft, in das sie integriert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, Elektronisches Uhrenarmband, T‑90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 61).

45      Folglich ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes: Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

46      In den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Kraftfahrzeugen beschrieben. Diese sei insoweit eingeschränkt, als das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen oder Waren dienen müsse. Darüber hinaus bestünden, und dies sei als allgemein bekannte Tatsache anzusehen, rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Existenz von Scheinwerfern, Bremsleuchten, Blinkern und Rückspiegel.

47      Die Klägerin macht geltend, dass zum einen die im Rahmen der ersten beiden Teile des einzigen Klagegrundes vorgebrachten Argumente umso mehr gälten, als der Entwerfer über eine große Gestaltungsfreiheit verfüge. Zum anderen dürfe das Vorliegen etwaiger dem Entwerfer vom Markt auferlegter Beschränkungen bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters keine Berücksichtigung finden.

48      Das EUIPO entgegnet, die Klägerin bringe keine Rüge vor, so dass es dazu nicht Stellung nehmen könne.

49      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht. Somit müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Klägerin beanstandet nicht die Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers insoweit eingeschränkt sei, dass zum einen das Fahrzeug zur Beförderung von Personen oder Waren diene und zum anderen rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Existenz von Scheinwerfern, Bremsleuchten, Blinkern und Rückspiegel bestünden. Darüber hinaus räumen sowohl das EUIPO als auch die Klägerin ein, dass potenzielle Erwartungen des Marktes oder bestimmte Designtendenzen keine relevanten Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2014, Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM – Gandia Blasco [Sessel], T‑357/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:55, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Zudem legt die Klägerin keinen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand zur Stützung dieses Teils ihres einzigen Klagegrundes vor. Sie erläutert nicht, worin der Fehler bestehe, den die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers begangen haben soll.

52      Folglich ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen.

53      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags entschieden zu werden braucht, der darauf gerichtet ist, dass das angegriffene Geschmacksmuster vom Gericht für nichtig erklärt werde.

 Kosten

54      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rietze GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.