Language of document :

Klage, eingereicht am 21. März 2023 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-172/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten1 verstoßen hat, dass es nicht für alle ermittelten prioritären Pfade Aktionspläne erstellt, implementiert und der Kommission unverzüglich übermittelt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1143/2014 habe Irland ab der Annahme der Unionsliste drei Jahre Zeit gehabt, um Aktionspläne für die nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelten prioritären Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen, zu implementieren und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission habe die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1143/2014 genannte Unionsliste am 13. Juli 2016 angenommen, so dass die Dreijahresfrist am 13. Juli 2019 abgelaufen sei.

Irland habe drei prioritäre Pfade im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ermittelt (Angeln, Bootssport und Transport von Habitatmaterial).

Allerdings habe Irland nur für zwei der drei ermittelten prioritären Pfade Aktionspläne erstellt und der Kommission übermittelt.

____________

1 ABl. 2014, L 317, S. 35.