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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 21. März 2023 – HJ, IK, LM/Twenty First Capital SAS

(Rechtssache C-174/23, Twenty First Capital)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: HJ, IK, LM

Kassationsbeschwerdegegnerin: Twenty First Capital SAS

Vorlagefragen

1.    a)    Sind die Art. 13 und 61 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/20101 dahin auszulegen, dass Verwalter, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach der Richtlinie ausüben, die Anforderungen in Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis erfüllen müssen:

i)    nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie,

ii)    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

iii)    ab dem Ablauf der in Art. 61 Abs. 1 festgelegten Frist von einem Jahr, die am 21. Juli 2014 endete, oder

iv)    ab dem Erhalt der Zulassung als Verwalter gemäß dieser Richtlinie?

b)    Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob die Vergütung, die der Verwalter alternativer Investmentfonds einem Angestellten oder einem Geschäftsführer zahlt, vereinbart wurde vor oder nach:

i)    dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie;

ii)    dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht;

iii)    dem Ablauf der in Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Frist am 21. Juli 2014;

iv)    dem Datum, an dem der Verwalter alternativer Investmentfonds seine Zulassung erhalten hat?

2.    Angenommen, aus der Antwort auf Frage 1 ergibt sich, dass der Verwalter alternativer Investmentfonds nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb einer bestimmten Frist nur verpflichtet ist, sich nach besten Kräften um die Einhaltung der auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Rechtsvorschriften zu bemühen, erfüllt er diese Verpflichtung, wenn er während dieser Frist einen Angestellten einstellt oder einen Geschäftsführer zu Vergütungsbedingungen ernennt, die nicht den Anforderungen der nationalen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie nachkommen?

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1 ABl. 2011, L 174, S. 1.