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Klage, eingereicht am 14. November 2013 – Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-603/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission, mit dem diese von der Belgische Administratie der Douane en Accijnzen (belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung) nach Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zusätzliche Informationen verlangt, sowie das Schreiben der Europäischen Kommission vom 16. September 2013, mit dem sie die Firma Léon Van Parys über diese Aufforderung und die Aussetzung der Bearbeitungsfrist nach Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 informiert, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass sich Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 in der Rechtssache T-324/10 (Sache REM/REC 07/07) in vollem Umfang zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die Art. 907 und 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/931 sowie Art. 266 Abs. 1 AEUV verletzt. Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidungsfrist von neun Monaten der erstgenannten Artikel verstrichen und die Kommission folglich nicht länger befugt gewesen sei, über den Erlassantrag zu entscheiden. Daher sei die Kommission nicht mehr zuständig, soweit sie Handlungen erlasse, die über das reine Berichtigen ihres mit dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013, Firma Léon Van Parys/Kommission (T-324/10), teilweise für nichtig erklärten Beschlusses hinausgingen.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung von Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere ihres Art. 41 betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission rechtswidrig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Informationen zu verlangen und damit diese Frist von neun Monaten auszusetzen, um einer künftigen Anwendung von Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu entgehen oder diese zumindest aufzuschieben. Dabei stelle es zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, wenn sich die Kommission in Bezug auf eine Frage, für die grundsätzlich eine Frist von neun Monaten gelte, das Recht anmaße, im Jahr 2013 eine umfassende Prüfung im Zusammenhang mit einem Erlassantrag zu beginnen, der Ende 2007 gestellt worden sei und Einfuhren aus dem Jahr 1999 betreffe.

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1 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).