Language of document : ECLI:EU:C:2009:475

Rechtssache C-189/08

Zuid-Chemie BV

gegen

Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘“

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 2 und 5 Nr. 3)

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits wegen des Schadens, der einem Unternehmen durch die Lieferung eines verunreinigten chemischen Erzeugnisses entstanden ist, das den Kunstdünger unbrauchbar gemacht hat, den das Unternehmen aus mehreren Rohstoffen und durch Verarbeitung dieses Erzeugnisses herstellt, der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

Diese Bestimmung erfasst nämlich nicht nur den Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens, sondern auch den Ort des Schadenseintritts, wie die Fabrik eines Unternehmens, in der dieses ein fehlerhaftes Erzeugnis verarbeitet hat, wodurch an dem Verarbeitungserzeugnis ein von dem Unternehmen erlittener materieller Schaden entstanden ist, der über den dem Erzeugnis selbst anhaftenden Schaden hinausgeht. Insoweit erlaubt die Berücksichtigung des anderen Ortes des Schadenseintritts als des Ortes des schädigenden Ereignisses die Anrufung des Gerichts, das besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden. Hingegen würde die Beschränkung auf den Ort des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Zahl von Fällen dazu führen, dass die in Art. 2 und in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen, so dass die letztgenannte Bestimmung insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

(vgl. Randnrn. 23-24, 29-32 und Tenor)