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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007 - Dethomas / Kommission

(Rechtssache F-93/06)1

(Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Bediensteter auf Zeit - Ernennung zum Beamten - Änderung des Statuts zum 1. Mai 2004 - Art. 32 Abs. 3 des Statuts - Einstufung in die Dienstaltersstufe)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Dethomas (Rabat, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Joris und H. Kraemer, später H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006, mit der der Kläger, ein in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, eingestufter Bediensteter auf Zeit, zum Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurde, soweit diese Entscheidung den Kläger in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft.

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit sie Herrn Dethomas als Delegationsleiter der Kommission im Königreich Marokko in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 22.