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Klage, eingereicht am 16. August 2006 - Dethomas / Kommission

(Rechtssache F-93/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Dethomas (Rabat, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006, mit der der Kläger zum Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften als Delegationsleiter der Kommission in Marokko bei der Generaldirektion "Außenbeziehungen" ernannt wurde, soweit diese Entscheidung den Kläger in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Während der Kläger in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, eingestufter Bediensteter auf Zeit gewesen sei, habe er sich für die in der Ausschreibung COM/229/04 genannte Stelle des Leiters der Delegation der Kommission in Marokko beworben1. Seine Bewerbung sei erfolgreich gewesen, und er sei zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission, da er in der gleichen Besoldungsgruppe und unmittelbar im Anschluss an seine Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit zum Beamten ernannt worden sei, ihn nach Artikel 32 Absatz 3 des Statuts in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, hätte einstufen müssen. Indem sie ihm diese Bestimmung nicht habe zugute kommen lassen, sei der Kommission ein offenkundiger Rechtsfehler unterlaufen.

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1 - ABl. C 246 A vom 5.10.2004, S. 1.