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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel - Belgien) – Lies Craeynest u. a./Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Brussels Instituut voor Milieubeheer

(Rechtssache C-723/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/50/EG – Art. 6, 7, 13 und 23 – Anhang III – Beurteilung der Luftqualität – Kriterien für die Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid – Maßnahmen mit Hilfe ortsfester Probenahmestellen – Wahl der geeigneten Standorte – Beurteilung der an den Probenahmestellen gemessenen Werte – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Gerichtliche Nachprüfung – Intensität der Kontrolle – Anordnungsbefugnis)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lies Craeynest, Cristina Lopez Devaux, Frédéric Mertens, Stefan Vandermeulen, Karin De Schepper, Clientearth VZW

Beklagte: Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Brussels Instituut voor Milieubeheer

Beteiligter: Belgische Staat

Tenor

Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa – sofern im nationalen Recht vorgesehen – eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden.

Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 sind dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird.

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1     ABl. C 104 vom 19.3.2018.