Language of document : ECLI:EU:T:2015:865

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. November 2015(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China – Teilweise Verweigerung der Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Abzug der Antidumpingzölle – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑73/12

Einhell Germany AG mit Sitz in Landau an der Isar (Deutschland),

Hans Einhell Nederlands BV mit Sitz in Breda (Niederlande),

Einhell France SAS mit Sitz in Villepinte (Frankreich),

Hans Einhell Österreich GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und A. Bochon, avocat,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Beschlüsse C (2011) 8831 endgültig, C (2011) 8825 endgültig, C (2011) 8828 endgültig und C (2011) 8810 endgültig der Kommission vom 6. Dezember 2011 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und im Fall der Nichtigerklärung dieser Beschlüsse wegen Aufrechterhaltung der Wirkungen der Beschlüsse, bis die Kommission die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Einhell Germany AG, die Hans Einhell Nederlands BV, die Einhell France SAS und die Hans Einhell Österreich GmbH (im Folgenden zusammen: die Klägerinnen) sind vier zur Einhell-Gruppe gehörende Unternehmen, die u. a. Luftkompressoren mit Ursprung in China einführen. Insbesondere führen sie Kompressoren in die Europäische Union ein, die sie von Nu Air (Shanghai) Compressors and Tools Co. Ltd (im Folgenden: Nu Air Shanghai oder ausführender Hersteller), einem in China ansässigen und zur Nu-Air-Gruppe gehörenden Unternehmen, kaufen.

2        Mit Verordnung (EG) Nr. 261/2008 vom 17. März 2008 (ABl. L 81, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Auf die von Nu Air Shanghai hergestellten Kompressoren, die unter diese Verordnung fielen (im Folgenden: betroffene Ware), wurde ein Antidumpingzoll von 13,7 % erhoben.

3        Zwischen Juni 2009 und Juni 2010 stellten die Klägerinnen mehrere Anträge nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51], im Folgenden: Grundverordnung) wegen Erstattung der durch die Verordnung Nr. 261/2008 festgesetzten endgültigen Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 1 067 158,66 Euro, die sie jeweils auf die Einfuhren von Kompressoren entrichtet hatten, die von Nu Air Shanghai hergestellt worden waren. Diese Anträge wurden der Europäischen Kommission über die zuständigen nationalen Behörden in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich bzw. Österreich übermittelt.

4        Anträge auf Erstattung der Antidumpingzölle, die auf die Einfuhren von Kompressoren entrichtet worden waren, die von Nu Air Shanghai hergestellt worden waren, wurden bei der Kommission im Übrigen auch von Unternehmen eingereicht, die zur Nu-Air-Gruppe gehören, nämlich von Nu Air Compressors and Tools SpA, Nu Air Polska sp. z o.o. und Mecafer (im Folgenden zusammen: verbundener Einführer).

5        Die Kommission leitete eine Untersuchung wegen der Erstattung der Antidumpingzölle ein, die im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 (im Folgenden: die Erstattung betreffender Untersuchungszeitraum) auf die Einfuhren der von Nu Air Shanghai hergestellten Kompressoren entrichtet worden waren.

6        Am 6. April 2011 übersandte die Kommission den Klägerinnen vier Dokumente zur Information, in denen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt waren, aufgrund deren sie vorschlug, die überprüfte Dumpingspanne für Nu Air Shanghai auf 11,2 % festzusetzen und ihnen eine Teilerstattung zu gewähren.

7        Am 26. April 2011 teilten die Klägerinnen der Kommission mit, sie seien der Auffassung, dass die überprüfte Dumpingspanne für Nu Air Shanghai unter 11,2 % liege, und verwiesen die Kommission auf die vom verbundenen Einführer dazu eingereichte Stellungnahme.

8        Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an den verbundenen Einführer erkannte die Kommission einige dieser Ausführungen als berechtigt an und setzte die Dumpingspanne auf 10,7 % herab.

9        Mit E-Mail vom 26. Juli 2011 reichte der verbundene Einführer eine neue Stellungnahme bei der Kommission ein, in der er die Methode der Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne beanstandete. Er wandte sich insbesondere gegen den Abzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis und berief sich insoweit auf Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung. Schließlich ersuchte er die Kommission, ihm die Berechnungen zu übermitteln, auf die sie sich beim Abzug der Antidumpingzölle von dem nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis gestützt hatte. Diese Berechnungen wurden dem verbundenen Einführer mit E-Mail vom selben Tag übermittelt.

10      Mit E-Mail vom 28. Juli 2011 ersuchte der verbundene Einführer die Kommission um Erläuterung, wie sie die Ergebnisse der vorgenannten Berechnungen interpretiert habe. Die Kommission antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tag.

11      Am 17. Oktober 2011 übersandte die Kommission den Klägerinnen vier Dokumente zur abschließenden Information, in denen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt waren, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Dumpingspanne für die betroffene Ware zu ändern und ihnen einen Teil der entrichteten Antidumpingzölle zu erstatten.

12      Mit E-Mails vom 20. und 21. Oktober 2011 ersuchte der verbundene Einführer die Kommission um ergänzende Erläuterungen zu der Methode, die sie für die Beurteilung angewandt hatte, ob sich die Antidumpingzölle in dem Weiterverkaufspreis der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Käufer in der Union niedergeschlagen hatten. Die Kommission lehnte dieses Ersuchen ab und verwies den verbundenen Einführer auf die Erläuterungen in ihrer vorausgegangenen E-Mail vom 28. Juli 2011.

13      Am 6. Dezember 2011 erließ die Kommission die Beschlüsse C (2011) 8831 endgültig, C (2011) 8825 endgültig, C (2011) 8828 endgültig und C (2011) 8810 endgültig (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen sie die überprüfte Dumpingspanne von Nu Air Shanghai auf 10,7 % festsetzte und den Klägerinnen eine Teilerstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage der Differenz zwischen der ursprünglichen Dumpingspanne (13,7 %) und der geänderten Dumpingspanne (10,7 %) gewährte.

14      Zur Neuberechnung der Dumpingspanne wurde der Normalwert der betroffenen Ware nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt.

15      Bei den Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union, die direkt an diese oder über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis im Übrigen gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

16      Bei den Ausfuhrverkäufen in die Union, die über die in der Union ansässigen verbundenen Unternehmen abgewickelt wurden, die – wie der mit dem ausführenden Hersteller verbundene Einführer – alle mit der Einfuhr der betroffenen Ware verbundenen Aufgaben wahrnahmen, wurde der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen in der Union ansässigen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln, wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für die erzielten Gewinne vorgenommen.

17      Insbesondere wurden die entrichteten Antidumpingzölle gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung von dem errechneten Ausfuhrpreis abgezogen, weil der verbundene Einführer nicht nachgewiesen hatte, dass diese sich in sämtlichen Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niedergeschlagen hatten. Außerdem wurde das Vorbringen des verbundenen Einführers, sein auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware entfallender Gesamtumsatz sei um einen Betrag gestiegen, der über den Gesamtbetrag der auf die Einfuhren dieser Ware entrichteten Zölle hinausgegangen sei, mit der Begründung zurückgewiesen, dadurch werde die Feststellung, der Antidumpingzoll habe sich im Weiterverkaufspreis zahlreicher Typen der betroffenen Ware nicht ordnungsgemäß niedergeschlagen und die Preispolitik sei somit nicht in einer Weise geändert worden, die die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegele, nicht in Frage gestellt.

18      Schließlich wurde eine Dumpingspanne von 10,70 % ermittelt, indem der durchschnittliche Normalwert eines jeden Warentyps mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen wurde.

19      Im Ergebnis gab die Kommission mit dem Beschluss C (2011) 8831 endgültig dem Erstattungsantrag von Einhell Germany in Höhe von 157 950,76 Euro statt und wies ihn im Übrigen, nämlich in Höhe von 734 777,06 Euro, ab; mit dem Beschluss C (2011) 8825 endgültig gab die Kommission dem Erstattungsantrag von Hans Einhell Nederlands in Höhe von 21 113,52 Euro statt und wies ihn im Übrigen, nämlich in Höhe von 92 502,22 Euro, ab; mit dem Beschluss C (2011) 8828 endgültig gab die Kommission dem Erstattungsantrag von Einhell France in Höhe von 11 517,09 Euro statt und wies ihn im Übrigen, nämlich in Höhe von 41 077,62 Euro, ab; mit dem Beschluss C (2011) 8810 endgültig gab die Kommission schließlich dem Erstattungsantrag von Hans Einhell Österreich in Höhe von 1 800,09 Euro statt und wies ihn im Übrigen, nämlich in Höhe von 6 420,30 Euro, ab.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

20      Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

21      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Parteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen prozessleitenden Maßnahmen nachgekommen.

22      Mit Schreiben vom 27. November 2014 haben die Klägerinnen neue Beweismittel vorgelegt. Alle diese Dokumente sind mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. Dezember 2014 zu den Akten genommen worden.

23      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        Art. 1 der angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit er den Klägerinnen nur eine Teilerstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle gewährt;

–        anzuordnen, dass die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Kommission die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

 Zulässigkeit der von den Klägerinnen am 27. November 2014 vorgelegten Beweismittel

26      Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bestimmt:

„Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.“

27      Dieser Artikel gestattet es, Beweismittel auch außerhalb der in Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 genannten Situation vorzulegen. In entsprechender Anwendung lässt das Gericht die Vorlage bestimmter Beweismittel auch noch nach der Gegenerwiderung zu, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder die Verspätung, mit der sein Gegner Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 32).

28      Da es sich um eine Ausnahme von den Vorschriften über die Vorlage von Beweismitteln handelt, müssen die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine verspätete Vorlage begründen. Diese Verpflichtung bedeutet, dass dem Gericht die Befugnis zuerkannt wird, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn der Antrag rechtlich nicht hinreichend begründet ist. Dies gilt erst recht bei Beweismitteln, die nach Einreichung der Gegenerwiderung benannt werden (Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2005:238, Rn. 33).

29      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen als Anlage zu ihrem Schreiben vom 27. November 2014 neun Beschlüsse der Kommission vorgelegt, die im Rahmen anderer Verfahren zur Erstattung von Antidumpingzöllen ergangen sind, von denen acht vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens in dieser Rechtssache erlassen worden waren und der letzte danach. Zur Rechtfertigung der verspäteten Vorlage dieser Beweismittel haben die Klägerinnen insbesondere vorgetragen, die genannten Beschlüsse seien nicht veröffentlicht worden, und sie hätten daher mehrere Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten an die Kommission richten müssen, denen diese erst nach der Einreichung der Erwiderung entsprochen habe.

30      Die Kommission hat dem nicht widersprochen.

31      Unter diesen Umständen sind die von den Klägerinnen als Anhang zu ihrem Schreiben vom 27. November 2014 vorgelegten Beweismittel für zulässig zu erklären.

 Zulässigkeit der Anlage D.5

32      Die Kommission hat als Anlage D.5 zu ihrer Gegenerwiderung ein Dokument vorgelegt, das sie in ihrer Eigenschaft als Beklagte in den Rechtssachen Mecafer/Kommission (T‑74/12), Nu Air Polska/Kommission (T‑75/12) und Nu Air Compressors and Tools/Kommission (T‑76/12) erhalten hatte. Außerdem hat sie sich in Rn. 86 ihrer Gegenerwiderung auf den Inhalt der Anlage D.5 bezogen, um die Argumentation der Klägerinnen zu widerlegen.

33      Das Dokument in der Anlage D.5 war dem Gericht von jeder der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑74/12, T‑75/12 und T‑76/12 als Anlage zu ihren Schriftsätzen vorgelegt worden.

34      Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Kommission geantwortet, sie habe die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑74/12, T‑75/12 und T‑76/12 nicht um Zustimmung gebeten, das Dokument in der Anlage D.5 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache verwerten zu dürfen.

35      Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Anlage D.5 eingewandt.

36      Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass für jede beim Gericht eingereichte Rechtssache eine eigene Akte angelegt wird, die insbesondere die von den Parteien in der betreffenden Rechtssache vorgelegten Schrift- und Verfahrensstücke umfasst, und dass jede dieser Akten völlig eigenständig ist. Diesen letzten Punkt belegt Art. 5 Abs. 6 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, nach dem „ein in einer Rechtssache eingereichtes Schriftstück, das zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden ist, … nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden [kann]“.

37      Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass gemäß den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken genießen und dass die an einer Rechtssache als Partei oder als Streithelfer Beteiligten von den Verfahrensstücken der anderen Beteiligten, zu denen sie Zugang erhalten haben, daher nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen im Rahmen dieser Rechtssache Gebrauch machen dürfen (Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, Slg, EU:T:2009:403, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Allerdings steht es den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2009:403, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Sinne könnte eine an einem Verfahren beteiligte Partei unter dem gleichen Vorbehalt der Verwendung eines von ihr im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsatzes durch einen anderen Beteiligten im Rahmen eines anderen Verfahrens zustimmen (Beschluss Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2009:403, Rn. 14).

39      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass das als Anlage D.5 vorgelegte Dokument zwei Tabellen mit den Berechnungen enthält, die die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑74/12, T‑75/12 und T‑76/12 angestellt haben, um zu zeigen, dass die überprüfte Dumpingspanne von Nu Air Shanghai unter der von der Kommission errechneten Spanne hätte liegen müssen.

40      Zweitens steht außer Streit, dass der Kommission keine Zustimmung erteilt wurde, das Dokument in der Anlage D.5 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorzulegen.

41      Die Anlage D.5 ist daher nach der oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

42      Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente können diese Feststellung nicht entkräften.

43      Die Kommission macht zunächst geltend, die Klägerinnen hätten vor der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen den Anhang D.5 erhoben, obwohl sie durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten würden wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑74/12, T‑75/12 und T‑76/12. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Anlage D.5 ohne deren Zustimmung eingereicht worden ist.

44      Das Argument der Kommission ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

45      Im Übrigen trägt die Kommission im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall seien die Angaben in dem als Anlage D.5 eingereichten Dokument von den Klägerinnen auszugsweise in den Anlagen A.15 und A.16 vorgelegt worden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in den Anlagen A.15 und A.16 enthaltenen Angaben nicht dieselben sind wie die in der Anlage D.5.

46      Daher ist das Argument der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

47      Aufgrund dessen ist anzuordnen, dass die Anlage D.5 aus den Akten entfernt und jede Bezugnahme auf diese Anlage und ihren Inhalt aus den Akten getilgt wird.

 Begründetheit

48      Die Klägerinnen beantragen zum einen, die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage von Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, und zum anderen, die Wirkungen dieser Beschlüsse auf der Grundlage von Art. 264 AEUV vorläufig fortgelten zu lassen.

 Erster Klageantrag: teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse

49      Im Rahmen ihres ersten Klageantrags beantragen die Klägerinnen im Wesentlichen, die angefochtenen Beschlüsse insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als die Kommission ihren Anträgen auf Erstattung der Antidumpingzölle nur teilweise stattgegeben und ihnen somit über die in Art. 1 dieser Beschlüsse genannten Beträge hinaus keine Erstattung gewährt hat.

50      Die Klägerinnen stützen ihren ersten Klageantrag auf zwei Klagegründe. Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügen sie, die Kommission habe bei der Wahl der Gewinnspanne, die vom gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen worden sei, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes rügen sie im Wesentlichen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Betrag der vom verbundenen Einführer entrichteten Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen habe, so dass sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keinen zuverlässigen Ausfuhrpreis und keine zuverlässige Dumpingspanne habe ermitteln können.

51      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund, der zur Untermauerung des ersten Klageantrags geltend gemacht wird, und erst dann den ersten Klagegrund zu prüfen.

52      Der zweite Klagegrund besteht aus fünf Teilen, mit denen die Klägerinnen folgende Rügen geltend machen: Erstens habe die Kommission bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung einen Fehler begangen, indem sie entschieden habe, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle für jeden Luftkompressortyp gesondert festzustellen sei, zweitens beeinträchtige dieser Ansatz das Ziel, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis und eine zuverlässige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zu ermitteln, drittens liege ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) und des Gerichtshofs vor, viertens sei diesem Ansatz im Rahmen der Analyse der Weiterverkaufspreise zu große Bedeutung beigemessen worden, und fünftens schließlich sei diese Analyse willkürlich.

53      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den ersten Teil des zweiten Klagegrundes und dann den dritten, den vierten, den fünften und den zweiten Teil zu prüfen.

–       Erster Teil des zweiten Klagegrundes

54      Die Klägerinnen rügen im Wesentlichen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie Rechtsfehler begangen, indem sie zur Beurteilung, ob die Antidumpingzölle sich in den Preisen für den Weiterverkauf an den ersten in der Union ansässigen unabhängigen Käufer niedergeschlagen hätten, eine Methode der nach Warenkontrollnummern (product control number, im Folgenden: PCN) getrennten Prüfung angewandt habe, für die es weder in der Grundverordnung noch in der Rechtsprechung eine Grundlage gebe. Nach Auffassung der Klägerinnen läuft diese Methode einer am Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung orientierten Auslegung zuwider, nach der die Weitergabe der Antidumpingzölle nach denselben Regeln und Methoden wie denen, die Art. 2 der Grundverordnung vorsehe, auf den Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung ausdrücklich verweise, und somit global zu beurteilen sei, d. h. für die betroffene Ware insgesamt und nicht getrennt nach den einzelnen PCN, aus denen sie sich zusammensetze. Außerdem errichte die Methode der nach PCN getrennten Prüfung ein zusätzliches Hindernis für den Nichtabzug der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises und verstoße folglich gegen Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung in dessen Auslegung im Licht von Art. 9.3.3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhang 1 A (ABl. 1994, L 336, S. 3) beigefügt sei und dieses umsetze.

55      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

56      Zunächst geht zum einen aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat und die Kommission (im Folgenden zusammen: die Organe) auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situation über ein weites Ermessen verfügen (Urteile vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg, EU:T:1998:184, Rn. 32, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 38). Daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Wertungen durch den Unionsrichter auf die Prüfung zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg, EU:C:1990:116, Rn. 63, Thai Bicycle/Rat, EU:T:1998:184, Rn. 33, sowie vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T‑84/07, Slg, EU:T:2013:64, Rn. 32).

57      Zum anderen ist erstens auf Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung hinzuweisen, wonach der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware ist. Allerdings kann nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, wenn es keinen Ausfuhrpreis gibt oder sich herausstellt, dass dieser wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 25).

58      Somit folgt aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, dass die Organe den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, nämlich dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 26).

59      Zweitens ist zu beachten, dass nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen werden, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung umfassen die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 27).

60      Außerdem werden die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung von den Organen von Amts wegen vorgenommen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg, EU:C:1987:203, Rn. 33, Minebea/Rat, 260/84, Slg, EU:C:1987:206, Rn. 43, sowie vom 14. September 1995, Descom Scales/Rat, T‑171/94, Slg, EU:T:1995:164, Rn. 66).

61      Drittens geht aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung hervor, dass die Kommission, wenn sie in einem Verfahren der Überprüfung oder der Erstattung von Antidumpingzöllen beschließt, den Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln, den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags errechnet, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen hat.

62      Im vorliegenden Fall werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, die Frage der Weitergabe der Antidumpingzölle nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung und nicht im Wege einer Gesamtwürdigung beurteilt zu haben, d. h. unter Berücksichtigung der vom verbundenen Einführer erzielten Steigerung des Gesamtumsatzes aus dem Verkauf sämtlicher Modelle der betroffenen Ware, die zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum festgestellt worden sei. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Kommission bei Durchführung einer derartigen Analyse festgestellt, dass der Umsatz des verbundenen Einführers um einen Betrag gesteigert worden sei, der über den Betrag der auf die Einfuhren dieser Ware entrichteten Antidumpingzölle – ausgedrückt als Prozentsatz des cif‑Preises (der Kosten, Versicherungen und Fracht einschließt) der Einfuhren während des die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraums – hinausgegangen sei.

63      Im Licht dieser Erwägungen ist die Stichhaltigkeit der Argumente zu prüfen, auf die die Klägerinnen den ersten Teil ihres zweiten Klagegrundes stützen.

64      Als Erstes führen die Klägerinnen für die oben in Rn. 62 beschriebene Methode ein Argument an, das vom Wortlaut ausgeht: Sie machen im Wesentlichen geltend, aus dem in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verwendeten Ausdruck „ordnungsgemäß niederschlägt“ gehe hervor, dass die Weitergabe von Antidumpingzöllen danach beurteilt werden müsse, was erforderlich oder angemessen sei, d. h. unter Anwendung der in Art. 2 der Grundverordnung genannten Regeln und Methoden, nach denen für jeden ausführenden Hersteller eine einzige individuelle Dumpingspanne festzusetzen sei, unabhängig davon, ob unterschiedliche Modelle der betreffenden Ware existierten oder nicht.

65      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

66      Dazu ist erstens festzustellen, dass sich das Adverb „ordnungsgemäß“ – ungeachtet der doppelten Verweisung in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung auf deren Art. 2 – nicht auf eine in Art. 2 der Grundverordnung enthaltene Prüfungsmethode oder Regel bezieht, sondern auf das Ziel, dass die Antidumpingzölle sich in dem Weiterverkaufspreis niederschlagen, den die mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen dem ersten in der Union ansässigen unabhängigen Käufer berechnen, dass also diese Unternehmen ihr Verhalten nach der Einführung dieser Zölle ändern, d. h. letztendlich die ursprünglich festgestellte Dumpingspanne zum Verschwinden gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg, EU:T:1996:71, Rn. 76 bis 81).

67      Zweitens legt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keine Methode für die Prüfung fest, ob die Beweise der Einführer, die die Erstattung der Antidumpingzölle beantragen, „schlüssig“ sind und die Antidumpingzölle sich in den Preisen für den Verkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union „ordnungsgemäß niedergeschlagen“ haben.

68      Daher ist davon auszugehen, dass es nicht nur eine, sondern mehrere Methoden gibt, nach denen geprüft werden kann, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

69      Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass die Wahl zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, was die Überprüfung einer solchen Beurteilung durch den Unionsrichter ebenfalls einschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg, EU:C:1987:202, Rn. 19, Nachi Fujikoshi/Rat, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:1987:203, Rn. 21, und NMB France u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:1996:71, Rn. 72).

70      Nach alledem verfügt die Kommission über ein weites Ermessen bei der Wahl der Methode, anhand deren sie prüft, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, so dass das Gericht in dieser Hinsicht nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist (oben, Rn. 56).

71      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann somit aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nicht hergeleitet werden, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.

72      Somit ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

73      Als Zweites tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die Prüfungsmethode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiere, sei dadurch gerechtfertigt, dass es nur eine betroffene Ware gebe, die als eine Einheit angesehen werden müsse. Obwohl es mehrere Modelle von Luftkompressoren gebe, die dem geltenden Antidumpingzoll unterworfen seien, heiße es nämlich im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2008 ausdrücklich, dass diese Modelle für die Zwecke der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung ein und dieselbe Ware darstellten. Die Einheitlichkeit der betroffenen Ware werde auch durch den 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie durch das Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat (T‑113/06, EU:T:2012:135), bestätigt.

74      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Weitergabe der Antidumpingzölle nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung der Einheitlichkeit der betroffenen Ware keinen Abbruch tut, denn die Kommission hat keine für jede PCN gesonderte Dumpingspanne, sondern eine einzige Dumpingspanne für die betroffene Ware festgesetzt.

76      Ferner ist unstreitig, dass es sich im vorliegenden Fall bei der betroffenen Ware um eine komplexe Ware handelt, deren verschiedene Modelle unterschiedliche technische Merkmale aufweisen und sehr unterschiedliche Preise haben können. Daher erweist sich die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, die auf einen Vergleich der PCN abstellt, deren Merkmale und Weiterverkaufspreise ähnlich sind, als besser geeignet für die Prüfung, wie sich der Weiterverkaufspreis der betroffenen Ware zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum entwickelt hat.

77      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Untersuchungsmethode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiert, nicht festgestellt werden kann, ob der Einführer sein Marktverhalten tatsächlich geändert oder im Gegenteil eine Preispolitik betrieben hat, die es ihm erlaubt, einen Ausgleich zwischen den am wenigsten verkauften Modellen und den meistverkauften herbeizuführen und so die erzielten Gewinnspannen zu beeinflussen.

78      Im Übrigen heißt es im 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung u. a., „dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren niederschlagen, die Gegenstand von Maßnahmen in der [Union] sind“.

79      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus der im 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung verwendeten Formulierung „Waren …, die Gegenstand von Maßnahmen … sind“ auch nicht abgeleitet werden, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle im Hinblick auf die als Einheit anzusehende betroffene Ware beurteilt werden muss. Sowohl der 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung als auch deren Art. 11 Abs. 10 beziehen sich nämlich auf die „Weiterverkaufspreise“, die „späteren Verkaufspreise“ und die „Preise der Waren, die Gegenstand von Maßnahmen der [Union] sind“. Bei einer wörtlichen Auslegung der genannten Bestimmungen wäre daher die Weitergabe der Antidumpingzölle im Hinblick auf jeden Verkaufspreis und somit nach einer Methode zu prüfen, bei der Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang oder gegebenenfalls sogar Modell für Modell oder PCN für PCN untersucht wird.

80      Schließlich führt der Verweis der Klägerinnen auf das Urteil Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, oben in Rn. 73 angeführt (EU:T:2012:135), im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Streit, mit dem das Gericht in der Rechtssache befasst war, in der dieses Urteil erging, nicht die Bestimmung des Ausfuhrpreises betraf.

81      Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass es im vorliegenden Fall sachgerechter sei, die Weitergabe der Antidumpingzölle nach PCN getrennt zu untersuchen und nicht im Wege einer Gesamtwürdigung, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum basiert.

82      Somit ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

83      Drittens machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die von der Kommission angewandte Methode der nach PCN getrennten Prüfung laufe dem Ziel des Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung, wie er im Licht von Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei, zuwider.

84      Zunächst geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg, EU:C:2003:4, Rn. 57, sowie vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, EU:T:2014:271, Rn. 38).

85      Die Union hat die Grundverordnung nämlich erlassen, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 84 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 56). Außerdem wollte die Union mit Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ihre besonderen Verpflichtungen aus Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens erfüllen. Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ist daher im Licht dieser Vorschrift auszulegen.

86      Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt: „Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 3 [des Antidumping-Übereinkommens] rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.“

87      Im Übrigen sieht Art. 2.3 des Antidumping-Übereinkommens vor: „Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.“

88      Art. 2.4 Satz 4 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt schließlich: „In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden.“

89      Aus alledem folgt, dass Art. 2.4 Satz 4 des Antidumping-Übereinkommens ebenso wie Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung den Grundsatz „Zoll als Kostenfaktor“ aufstellt, der besagt, dass die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Zölle und Steuern, einschließlich der entrichteten Antidumpingzölle, Kosten sind, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgezogen werden müssen (Urteil NMB France u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:1996:71, Rn. 104).

90      Dabei ist der Nichtabzug der Antidumpingzölle gemäß Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens als eine Ausnahme von der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ des Art. 2.4 Satz 4 dieses Übereinkommens anzusehen. Ebenso stellt der in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Nichtabzug der Antidumpingzölle eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 dieser Verordnung aufgestellten „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ dar.

91      Wie jede Ausnahme von einer allgemeinen Regel ist der Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall würde die von den Klägerinnen befürwortete Methode, die auf der Steigerung des Umsatzes basiert, zu der Feststellung führen, dass die Antidumpingzölle an die Abnehmer des verbundenen Einführers global weitergegeben worden seien. Mit der Methode der nach PCN getrennten Prüfung hat die Kommission hingegen aufzeigen können, dass eine solche Weitergabe bei mehreren Modellen der betroffenen Ware nicht stattgefunden hat.

93      Somit stimmt die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, die in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer strengeren Beurteilung der Weitergabe der Antidumpingzölle führt, mit einer am Wortlaut und Zweck orientierten Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung besser überein und verdient daher den Vorzug vor einem Ansatz, der auf der Steigerung des Gesamtumsatzes zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum basiert.

94      Die Argumente der Klägerinnen können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

95      Zunächst tragen die Klägerinnen vor, aus der Verwendung des Singulars in der in Art. 9.3.3 [der französischen Fassung] des Antidumping-Übereinkommens enthaltenen Wendung „tout mouvement du prix de revente“ [„jede Änderung des Weiterverkaufspreises“] sei abzuleiten, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen sei.

96      Auf die Wendung „tout mouvement du prix de revente“ [„jede Änderung des Weiterverkaufspreises“] folgt aber unmittelbar ein Begriff im Plural: „die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß [niederschlägt]“. Zudem sind die in Art. 9.3.3 [der französischen Fassung] des Antidumping-Übereinkommens verwendeten Ausdrücke „tout changement“ und „tout mouvement“ [„jede Änderung“] ihrer Natur nach unbestimmt.

97      Sodann tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die Methode der nach PCN getrennten Prüfung laufe dem Ziel des Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens, nämlich einer Beschränkung der Hindernisse für den Nichtabzug der Antidumpingzölle, zuwider. Diese Methode verstärke nämlich das Hindernis des „double jump“, dem zufolge der verbundene Einführer eine vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle nur erreichen könne, wenn er nachweise, dass er die Weiterverkaufspreise in der Union um einen Betrag erhöht habe, der der zweifachen Dumpingspanne entspreche, oder stelle den Versuch dar, ein neues Hindernis, den „triple jump“, zu rechtfertigen.

98      Erstens ergibt sich insoweit aus den vorstehenden Rn. 89 bis 91, dass die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises, soweit es um Verkäufe über einen verbundenen Einführer geht, gemäß der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ unter Abzug der entrichteten Antidumpingzölle vorzunehmen ist. Außerdem stellt der in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Nichtabzug der Antidumpingzölle eine Ausnahme von dieser Grundregel dar und ist daher eng auszulegen (oben, Rn. 91). Somit ist das von den Klägerinnen angeführte Hindernis des „double jump“ die unausweichliche Folge der Nichterfüllung der von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen und somit der Anwendung der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“.

99      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, sofern sie in kohärenter Weise auf sämtliche Stufen der Prüfung des Erstattungsverlangens angewandt wird, nicht dazu führt, dass für die vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, sondern nur dazu, dass die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung statt auf der Ebene der betroffenen Ware in ihrer Gesamtheit auf der Ebene der einzelnen PCN geprüft wird.

100    Somit machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, die Methode der nach PCN getrennten Prüfung verstärke das Hindernis des „double jump“ oder stelle gar den Versuch dar, ein neues Hindernis für den Nichtabzug der Antidumpingzölle zu rechtfertigen.

101    Folglich steht die Methode der nach PCN getrennten Prüfung nicht im Widerspruch zu einer am Wortlaut und Zweck orientierten Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung.

102    Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

103    Nach alledem hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie im vorliegenden Fall zum einen feststellte, dass sich anhand der von den Klägerinnen befürworteten Methode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiert, nicht schlüssig nachweisen lässt, dass der verbundene Einführer seine Antidumpingzölle an seine eigenen, in der Union ansässigen Abnehmer ordnungsgemäß weitergegeben hat, und zum anderen die Methode der nach PCN getrennten Prüfung angesichts der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der komplexen Beschaffenheit der betroffenen Ware als für die am besten geeignete Methode hielt.

104    Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Dritter Teil des zweiten Klagegrundes

105    Die Klägerinnen tragen vor, die nach PCN getrennte Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle sei der Praxis der „Nullbewertung“ sehr ähnlich und stehe daher im Widerspruch zu dem Bericht „Europäische Gemeinschaften ‒ Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ des Berufungsgremiums der WTO vom 1. März 2001 (WT/DS141/AB/R) sowie zu dem Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547).

106    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

107    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgremium der WTO und dem Gerichtshof beanstandete Praxis der „Nullbewertung“ von der Kommission ausschließlich für die Berechnung der globalen Dumpingspanne verwendet wurde. Diese Praxis bestand in einem Fall, bei dem die Ware mehrere Modelle umfasste, im Wesentlichen darin, zum einen lediglich die Dumpingbeträge aller Modelle zu addieren, bei denen eine positive Dumpingmarge erwiesen war, und zum anderen alle negativen Dumpingmargen mit null zu bewerten. Der Gesamtbetrag des auf diese Weise berechneten Dumpings wurde sodann als Prozentsatz des Gesamtwerts aller Ausfuhrgeschäfte für alle Modelle ausgedrückt, unabhängig davon, ob sie gedumpt waren oder nicht.

108    Erstens beanstanden die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht die Methode der Berechnung der Dumpingspanne, sondern die Methode, anhand deren die Kommission geprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis, der gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechnet worden war, erfüllt waren. Die von den Klägerinnen beanstandete Methode der nach PCN getrennten Prüfung ist aber in einem Stadium angewandt worden, das der Berechnung der Dumpingspanne vorgelagert ist, und verfolgt ein anderes Ziel.

109    Zweitens haben die Klägerinnen keinen Beweis für die behauptete Ähnlichkeit zwischen der Praxis der „Nullbewertung“ und der Methode der nach PCN getrennten Prüfung vorgelegt.

110    Folglich haben sie nicht nachgewiesen, dass die Praxis der „Nullbewertung“ und die Methode der nach PCN getrennten Prüfung einander ähnlich sind.

111    Schließlich haben die Klägerinnen ihr Vorbringen auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts dahin gehend präzisiert, dass es die Auswirkungen der Praxis der „Nullbewertung“ seien, nämlich die Veränderung des Ausfuhrpreises und damit der Dumpingmarge, die nach ihrer Auffassung mit denjenigen der Methode der nach PCN getrennten Prüfung vergleichbar seien.

112    Vorstehend ist aber bereits festgestellt worden, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie die Weitergabe der Antidumpingzölle anhand der Methode der nach PCN getrennten Prüfung beurteilte, mit der angesichts der Umstände des vorliegenden Falles am genauesten untersucht werden konnte, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren (oben, Rn. 76, 92 und 93).

113    Die Klägerinnen können daher nicht geltend machen, die von der Kommission angewandte Methode der nach PCN getrennten Prüfung führe zu einer Verfälschung der Ausfuhrpreise und letztlich der überprüften Dumpingspanne.

114    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Vierter Teil des zweiten Klagegrundes

115    Die Klägerinnen machen geltend, für eine nach PCN getrennte Prüfung gebe es keine Rechtsgrundlage.

116    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

117    Der Umstand, dass der auf einer Trennung nach PCN beruhende Ansatz in der Grundverordnung nirgendwo erwähnt ist, bedeutet nicht, dass er rechtswidrig oder offensichtlich verfehlt wäre.

118    Dazu ist anzumerken, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt haben, dass die nach PCN getrennte Prüfung eine verwaltungstechnische Vorgehensweise darstellt, die im Rahmen der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung gerechtfertigt ist, weil sie einen gerechten Vergleich zwischen den verschiedenen untersuchten Modellen oder Typen von Waren mit unterschiedlichen Merkmalen ermöglicht.

119    Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern der Ansatz, der auf einer Trennung nach PCN oder nach Modellen beruht, zwar für die Berechnung der Dumpingspanne, nicht aber für die Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle als geeignet anzusehen ist.

120    Jedenfalls wenden die Organe die genannte Methode entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Praxis nicht nur zur Berechnung der Dumpingspanne an. Der Gerichtshof hat die Methode der nach Modellen getrennten Prüfung u. a. für die Zwecke der Berechnung der Schwelle gebilligt, unterhalb deren die Verkäufe gleichartiger, zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes bestimmter Waren unbedeutend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg, EU:C:1988:467, Rn. 14).

121    Nach alledem ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Fünfter Teil des zweiten Klagegrundes

122    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Methode der nach PCN getrennten Prüfung willkürlich ausgewählt, da sie in anderen Fällen die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung als erfüllt angesehen habe, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Weiterverkaufspreise in der Union zugrunde gelegt oder gar geringere Beweisanforderungen als im vorliegenden Fall gestellt habe.

123    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

124    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen eines Erstattungsverfahrens bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis erfüllt sind, über ein weites Ermessen verfügt (oben, Rn. 70). Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:1990:116, Rn. 43).

125    Zweitens sind die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis zum einen im Licht der Beweise, die von den Einführern, die den Nichtabzug der Antidumpingzölle begehren, vorgelegt worden sind, und zum anderen im Licht der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

126    Folglich kann dem Vorbringen der Klägerinnen, der von der Kommission in den angefochtenen Beschlüssen gewählte Ansatz sei angesichts ihrer früheren oder späteren Praxis willkürlich, nicht gefolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg, EU:C:1991:186, Rn. 119, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, Slg, EU:T:2010:549, Rn. 93, sowie vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09, EU:T:2012:529, Rn. 119 und 120).

127    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht aufgezeigt haben, dass die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Umstände exakt mit denen übereinstimmen, um die es in den anderen Verfahren der Erstattung von Antidumpingzöllen oder der Überprüfung ging, die sie zur Stützung ihres Vorwurfs der Willkürlichkeit der Methode der nach PCN getrennten Prüfung angeführt haben.

128    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Umstände sich von denen unterscheiden, um die es in den Rechtssachen ging, die der von den Klägerinnen als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1) und den Beschlüssen der Kommission vom 10. August 2012 zugrunde lagen, die die Anträge auf Erstattung der für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland gezahlten Antidumpingzölle betrafen und die die Klägerinnen als Anlage zu ihrem Schreiben vom 24. November 2014 vorgelegt haben (im Folgenden: die sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fälle). Die Kommission hat nämlich in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie in den sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fällen die betroffene Ware unter vier PCN zusammengefasst und dementsprechend für jede PCN einzeln geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung erfüllt gewesen seien. Sie habe festgestellt, dass die Antidumpingzölle bei einer der vier PCN, auf die mehr als 80 % der betroffenen Geschäfte entfallen seien, tatsächlich weitergegeben worden seien, was nach ihrer Auffassung ausgereicht habe, um dem Antrag auf Nichtabzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis, der gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechnet worden sei, stattzugeben.

129    Dagegen steht im vorliegenden Fall fest, dass bei fünf der zehn meistverkauften PCN eine Weitergabe der Antidumpingzölle an die Abnehmer des verbundenen Einführers nicht nachgewiesen ist.

130    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen, dass sie jedenfalls nicht zu dem gleichen Ergebnis wie in den sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fällen gelangt ist.

131    Daher ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes

132    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der vollständige Abzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis sei unverhältnismäßig, weil er Zölle umfasse, die für Modelle oder PCN entrichtet worden seien, bei denen sich der Zoll in den späteren Weiterverkaufspreisen niedergeschlagen habe. Dadurch habe die Kommission also keinen zuverlässigen Ausfuhrpreis und keine zuverlässige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt.

133    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

134    Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 dieser Verordnung aufgestellten „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ darstellt. Die Möglichkeit, die Antidumpingzölle nicht vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen, muss daher eng ausgelegt werden (oben, Rn. 90 und 91).

135    Außerdem hat die Kommission am Ende der nach PCN getrennten Prüfung, ob die Antidumpingzölle weitergegeben worden sind, festgestellt, dass in Bezug auf zahlreiche PCN nicht nachgewiesen ist, dass die Antidumpingzölle sich in den Weiterverkaufspreisen und in den Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

136    Die von der Kommission nach PCN getrennt durchgeführte Prüfung hat aber auch ergeben, dass die Weiterverkaufspreise, die der verbundene Einführer seinen in der Union ansässigen unabhängigen Abnehmern berechnete, bei fünf der zehn meistverkauften PCN die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegelten. Wie sich aus der von der Kommission erstellten Kalkulationstabelle ergibt, die ihrer E-Mail vom 26. Juli 2011 beigefügt war und die die Klägerinnen als Anlage A.15 zur Klageschrift vorgelegt haben, entsprechen die oben erwähnten fünf PCN einer Menge von 119 523 der insgesamt verkauften 229 239 Luftkompressoren, die innerhalb des die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraums von den mit dem ausführenden Hersteller verbundenen, in der Union ansässigen einführenden Unternehmen abgesetzt wurden, und machen mehr als 50 % des gesamten cif‑Preises (der die Kosten, Versicherungen und Fracht einschließt) dieser Verkäufe aus.

137    Vor dem Hintergrund dieser Hinweise und Ausführungen ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und somit gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen hat, indem sie die vom verbundenen Einführer entrichteten Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen hat, obwohl diese Zölle bei bestimmten PCN tatsächlich weitergegeben worden waren.

138    Vorab ist festzustellen, dass zwischen Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung, wie die Klägerinnen zutreffend vortragen, ein unwiderleglicher Zusammenhang besteht.

139    Zum einen enthält Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nämlich eine zweifache ausdrückliche Verweisung: auf Art. 2 und auf Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung.

140    Zum anderen stellt die im Rahmen eines Überprüfungs- oder Erstattungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Prüfung, ob die Antidumpingzölle an die Abnehmer eines verbundenen Einführers weitergegeben worden sind, einen Zwischenschritt bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung dar. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind die Antidumpingzölle nämlich vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen und wirken sich damit unmittelbar auf dessen Betrag aus, da dieser zwangsläufig niedriger ist als der, der sich ohne Abzug der Antidumpingzölle ergibt.

141    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zum Normalwert umso größer und die geänderte Dumpingspanne umso höher ausfallen, je niedriger der Ausfuhrpreis ist.

142    Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ist somit Bestandteil der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises und mittelbar der Berechnung der überprüften Dumpingspanne.

143    In diesem Zusammenhang muss die Kommission kohärente Methoden für die Zwecke von Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung anwenden.

144    Wie gesagt hat die Kommission es für die Berechnung des Ausfuhrpreises in Fällen, in denen der Verkauf der betroffenen Ware in der Union über den verbundenen Einführer erfolgte, insbesondere angesichts der Beschaffenheit der betroffenen Ware für sachgerechter gehalten, für jede PCN gesondert zu prüfen, ob die Antidumpingzölle weitergegeben wurden.

145    Außerdem hat die Kommission diese nach PCN getrennte Prüfung in der Weise durchgeführt, dass sie für jede PCN zum einen einen einzigen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und einen einzigen gewogenen durchschnittlichen Normalwert sowie zum anderen eine einzige Dumpingspanne errechnet hat, bevor sie die einzige Dumpingspanne für die betroffene Ware berechnete.

146    Dennoch hat die Kommission nicht alle Folgerungen aus der Methode der nach PCN getrennten Prüfung gezogen, für deren Anwendung sie sich selbst entschieden hatte, denn sie lehnte den Nichtabzug der Antidumpingzölle von den Ausfuhrpreisen auch bei denjenigen PCN ab, bei denen die Antidumpingzölle sich tatsächlich in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hatten. Somit hat sie sämtliche entrichteten Antidumpingzölle von dem gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechneten Ausfuhrpreis abgezogen, auf diese Weise den einzigen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je PCN künstlich verringert und folglich den Satz der überprüften Dumpingspanne von Nu Air Shanghai erhöht.

147    Angesichts dieser Feststellung hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der sich auf den Satz der überprüften Dumpingspanne und damit auf den Betrag der den Klägerinnen zu erstattenden Antidumpingzölle auswirkt, der sich wie gesagt aus der Differenz zwischen der ursprünglichen und der geänderten Dumpingspanne ergibt (oben, Rn. 13).

148    Die von der Kommission vorgetragenen Argumente vermögen die vorstehende Schlussfolgerung nicht zu entkräften.

149    Die Kommission macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass es einer engen Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung entsprechend nicht möglich sei, die entrichteten Antidumpingzölle nur bei bestimmten Geschäften, Modellen oder PCN und nicht bei anderen abzuziehen, weil dies die Gefahr einer Umgehung des Antidumpingzolls und einer Manipulation der Preise nicht beseitigen könnte und damit dem Zweck des Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung zuwiderliefe, der darin bestehe, jede Möglichkeit der Verzerrung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise als Folge einer Dumpingpraxis auszuschließen. Wäre der teilweise Nichtabzug der Antidumpingzölle zulässig, könnte der verbundene Einführer nämlich interne Ausgleichsmechanismen einführen, indem er die Antidumpingzölle z. B. auf die Preise derjenigen PCN aufschlage, für die eine wenig elastische Nachfrage bestehe, nicht aber auf die Preise anderer PCN, für die eine sehr elastische Nachfrage bestehe.

150    Zum einen legt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung wie gesagt keine Methode für die Prüfung fest, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben, und die Kommission verfügt auf diesem Gebiet folglich über ein weites Ermessen (oben, Rn. 67 bis 70). Entgegen dem Vorbringen der Kommission schreibt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ihr aber auch nicht vor, sämtliche entrichteten Antidumpingzölle systematisch abzuziehen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach PCN getrennte Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle nicht zu dem Ergebnis führt, dass diese Weitergabe bei allen PCN stattgefunden hat, sondern nur bei einigen von ihnen.

151    Zum anderen hat die Kommission nicht aufgezeigt, dass der verbundene Einführer im vorliegenden Fall den Zoll umgangen hat, indem er Ausgleichsmechanismen zwischen den meistverkauften und den am wenigsten verkauften PCN oder zwischen den PCN, für die eine wenig elastische Nachfrage bestand, und denen, für die eine sehr elastische Nachfrage bestand, eingeführt hat.

152    Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

153    Sodann macht die Kommission geltend, der teilweise Nichtabzug der Antidumpingzölle müsse ausgeschlossen werden, weil er bei neuen Waren in der Praxis nicht durchführbar sei. Wenn es an vergleichbaren, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum verkauften Waren fehle, könne nämlich nicht überprüft werden, ob ihre Wiederverkaufspreise in einer Weise gestiegen seien, dass sie die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegelten.

154    Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung stellt jedoch als einzige Voraussetzung auf, dass der verbundene Einführer schlüssige Beweise dafür vorlegt, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

155    Hierbei kann der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben, – sofern er „schlüssig“ ist – mit allen Mitteln geführt werden und nicht nur durch einen Vergleich zwischen den vor und den nach der Einführung der Antidumpingzölle verlangten Verkaufspreisen.

156    Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

157    Nach alledem hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Antidumpingzölle global abgezogen hat und nicht nur von den Ausfuhrpreisen derjenigen PCN, bei denen sie am Ende einer nach PCN getrennten Prüfung festgestellt hatte, dass die Zölle sich nicht in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hatten. Daher hat sie gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und gegen Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen.

158    Ferner steht außer Streit, dass der Betrag der den Klägerinnen zu erstattenden Antidumpingzölle ohne den Fehler der Kommission höher gewesen wäre als der in Art. 1 der angefochtenen Beschlüsse genannte Betrag.

159    Somit ist dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes und folglich dem ersten Klageantrag stattzugeben, und die angefochtenen Beschlüsse sind teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den Klägerinnen keine über die in Art. 1 dieser Beschlüsse genannten Beträge hinausgehende Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle gewährt hat, ohne dass es einer Prüfung des zur Stützung des ersten Klageantrags geltend gemachten ersten Klagegrundes bedarf.

 Zweiter Klageantrag: vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse nach Art. 264 AEUV

160    Für den Fall, dass das Gericht dem ersten Klageantrag stattgeben sollte, beantragen die Klägerinnen im Wesentlichen, es möge von seiner Befugnis nach Art. 264 AEUV Gebrauch machen und dementsprechend anordnen, dass die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Insoweit tragen die Klägerinnen erstens vor, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse wären sie verpflichtet, sämtliche ihnen aufgrund dieser Entscheidungen erstatteten Beträge an die zuständigen Behörden zurückzuzahlen. Zweitens stellen sie klar, dass sie lediglich die Berichtigung der angefochtenen Beschlüsse begehrten und nicht ihre vollständige Nichtigerklärung, da die Beschlüsse teilweise zu ihren Gunsten ausgefallen seien.

161    Die Kommission erhebt gegen den zweiten Klageantrag keine Einwände.

162    Wie gesagt sind die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit die Kommission es teilweise abgelehnt hat, den Anträgen der Klägerinnen auf Erstattung der Antidumpingzölle stattzugeben, und ihnen somit keine Erstattung gewährt hat, die über die in Art. 1 dieser Beschlüsse genannten Beträge hinausgeht, deren genaue Berechnung Aufgabe der Kommission ist.

163    Unter diesen Umständen bedeutet die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen nicht, dass die Klägerinnen die ihnen aufgrund dieser Entscheidungen erstatteten Beträge an die zuständigen Behörden zurückzahlen müssten.

164    Nach alledem erweist sich das Vorbringen der Klägerinnen als gegenstandslos, so dass der zweite Klageantrag zurückzuweisen ist.

 Kosten

165    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist jede Partei, die mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Beschlüsse C (2011) 8831 endgültig, C (2011) 8825 endgültig, C (2011) 8828 endgültig und C (2011) 8810 endgültig der Kommission vom 6. Dezember 2011 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit er der Einhell Germany AG, der Hans Einhell Nederlands BV, der Einhell France SAS und der Hans Einhell Österreich GmbH über die in ihm genannten Beträge hinaus keine Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle gewährt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.