Klage, eingereicht am 19. März 2015 – Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE 2 PAY)
(Rechtssache T-129/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Pozzi und Rechtsanwältin F. Cecchi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WAVE 2 PAY“ – Anmeldung Nr. 12 258 117.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2015 in der Sache R 1857/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen;
über die Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung hinaus die Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen und daher:
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.