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Klage, eingereicht am 19. März 2015 – Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE 2 PAY)

(Rechtssache T-129/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Pozzi und Rechtsanwältin F. Cecchi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WAVE 2 PAY“ – Anmeldung Nr. 12 258 117.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2015 in der Sache R 1857/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen;

über die Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung hinaus die Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen und daher:

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.