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Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 - Tsakiris-Mallas/HABM - Seven (7Seven Fashion Shoes)

(Rechtssache T-244/10)

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Parteien

Klägerin: Tsakiris-Mallas A. E. (Argiroupoli Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Simantiras)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seven S.p.A. (Turin, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 in der Sache R 1045/2009-2 aufzuheben;

der Anmeldung Nr. 5445481 der Gemeinschaftsbildmarke "7Seven Fashion Shoes" für Waren der Klassen 18 und 25 stattzugeben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: "7Seven Fashion Shoes" für Waren der Klassen 18 und 25 - Anmeldung Nr. 5445481.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke "7Seven" (Nr. 769296) für Waren der Klassen 14, 16 und 18, italienische Bildmarke "Seven" (Nr. 928116) für Waren der Klassen 16 und 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 18.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen bestehe; Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer einer Prüfung der Frage, ob Art. 8 Abs. 5 der Verordnung anwendbar sei oder nicht, vollständig enthalten habe.

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