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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2008 von M gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2007 in der Rechtssache F-23/07, M/EMEA

(Rechtssache T-12/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: M (Broxbourne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2007 in der Rechtssache F-23/07, M/Europäische Arzneimittel-Agentur, aufzuheben;

die Entscheidung der Agentur vom 25. Oktober 2006 aufzuheben, soweit damit der Antrag vom 8. August 2006 auf Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wird;

die Entscheidung der Agentur über die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz aufzuheben;

der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 25. Oktober 2006 über die Ablehnung seines Antrags auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses sowie der Entscheidung vom 31. Januar 2007 über die Ablehnung seines Antrags auf Schadensersatz als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer führt für sein Rechtsmittel als einzigen Rechtsmittelgrund an, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Gemeinschaftsrecht missachtet habe. Das Gericht habe den Umfang seiner Klage falsch verstanden und daher ultra petita entschieden. Außerdem habe das Gericht gegen Art. 33 Abs. 1 und 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstoßen.

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