Language of document : ECLI:EU:T:2008:421





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008 – Koinotita Grammatikou/Kommission

(Rechtssache T‑13/08)

„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Entscheidung der Kommission, einem Mitgliedstaat aus dem Kohäsionsfonds einen finanziellen Zuschuss für die Errichtung einer Abfalldeponie zu gewähren (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 25-30)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für die Durchführung des Vorhabens „Errichtung einer Abfalldeponie in der integrierten Einrichtung für Abfallbehandlung und ‑bewirtschaftung des nordöstlichen Attika am Standort ‚Mavro Vouno Grammatikou‘“

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.