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Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2013 – ICF/Kommission

(Rechtssache T-406/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Aluminiumfluorid – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 zur Festsetzung der Geldbußen – Europa-Mittelmeer-Abkommen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Industries Chimiques du Fluor (ICF) (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van der Woude und T. Hennen, dann Rechtsanwälte P. Wytinck und D. Gillet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, K. Mojzesowicz und N. von Lingen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3043 der Kommission vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid) betreffend eine Absprache auf dem Weltmarkt für Aluminiumfluorid, die sich auf die Festsetzung der Preise und die Aufteilung der Märkte weltweit bezog, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Industries Chimiques du Fluor trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 44 vom 21.2.2009.