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Klage, eingereicht am 25. Juni 2010 - Unilever España und Unilever/HABM - Med Trans G. Poulias-S. Brakatselos (MED FRIGO S.A.)

(Rechtssache T-287/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Unilever España S.A. und Unilever N.V. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Prat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: "Med Trans" G. Poulias-S. Brakatselos A.E. (Patra, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. April 2010 in der Sache R 1025/2009-2 aufzuheben;

die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) dazu aufzufordern, die Prüfung der Beweise fortzusetzen und die Anwendbarkeit der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zu beurteilen;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung abzuändern und in der Sache zu entscheiden;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MED FRIGO S.A." für Waren und Dienstleistungen der Klasse 39.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Wortmarke "FRIGO" (Nr. 112534) für Waren der Klasse 30; eingetragene spanische Bildmarke "Frigo" (Nr. 123204) für Waren der Klasse 30; eingetragene spanische Bildmarke "Frigo" (Nr. 434378) für Waren der Klasse 30; eingetragene spanische Bildmarke "Frigo" (Nr. 767539) für Waren der Klasse 30; eingetragene spanische Bildmarke "Frigo" (Nr. 2148274) für Waren der Klasse 30; eingetragene spanische Wortmarke "FRIGO S.A." (Nr. 60893) als "Handelsname für die Fertigung und Herstellung von Speiseeis und Milcherzeugnissen".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Auffassung gekommen sei, dass die Klägerin nicht alle erforderlichen Nachweise über Bestehen, Gültigkeit und Schutzumfang ihrer älteren Marke, auf die sich der Widerspruch stützte, eingereicht habe; Verstoß gegen Regel 19 Abs. 3 in Verbindung mit Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, dass die von der Klägerin eingereichten Übersetzungen nicht hinreichend klar und ausreichend gut strukturiert seien.

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