Language of document : ECLI:EU:T:2017:25





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. Januar 2017 –
Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat

(Rechtssache T-255/15)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Juristische Person, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, finanziell oder materiell unterstützt – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf wirksamen Rechtsschutz – Grundrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 31)

2.      Gerichtliches Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt  – Neuer Umstand  – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 86 Abs. 1)

(vgl. Rn. 35, 36)

3.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses – Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt werden – Aufhebung der restriktiven Maßnahmen während des laufenden Verfahrens – Feststellung der Erledigung der Hauptsache – Unzulässigkeit – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung

(Art. 263 AEUV; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP und 2015/1524/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427 und 2015/1514 des Rates)

(vgl. Rn. 43-45)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder alsbald danach mitzuteilen – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Nicht gegeben

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 54)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder alsbald danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 55, 56)

6.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 61)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 66-72)

8.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 80, 83)

9.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Art. 21 und 29 EUV; Art. 215 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 84, 95, 97-111, 116, 127)

10.    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung zu nachzuweisen

(Art. 29 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)

(vgl. Rn. 128, 151)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 47), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 239, S. 157), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. 2015, L 239, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 37), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 1), und des Schreibens des Rates vom 31. Juli 2015, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen und diese dadurch auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen belassen wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp. trägt die Kosten.