Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. Januar 2017 –
Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat
(Rechtssache T-255/15)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Juristische Person, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, finanziell oder materiell unterstützt – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf wirksamen Rechtsschutz – Grundrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 31)
2. Gerichtliches Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Neuer Umstand – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 86 Abs. 1)
(vgl. Rn. 35, 36)
3. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses – Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt werden – Aufhebung der restriktiven Maßnahmen während des laufenden Verfahrens – Feststellung der Erledigung der Hauptsache – Unzulässigkeit – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung
(Art. 263 AEUV; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP und 2015/1524/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427 und 2015/1514 des Rates)
(vgl. Rn. 43-45)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder alsbald danach mitzuteilen – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Nicht gegeben
(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 54)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder alsbald danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung
(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 55, 56)
6. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet
(Art. 263 und 296 AEUV)
(vgl. Rn. 61)
7. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Umfang
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 66-72)
8. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Angesichts der Lage in der Ukraine gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffene restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 80, 83)
9. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Art. 21 und 29 EUV; Art. 215 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 84, 95, 97-111, 116, 127)
10. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung zu nachzuweisen
(Art. 29 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse 2014/145/GASP, 2015/432/GASP, 2015/1524/GASP und 2016/359/GASP des Rates; Verordnungen Nr. 269/2014, 2015/427, 2015/1514 und 2016/353 des Rates)
(vgl. Rn. 128, 151)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 47), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 239, S. 157), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. 2015, L 239, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 37), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 1), und des Schreibens des Rates vom 31. Juli 2015, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen und diese dadurch auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen belassen wird |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp. trägt die Kosten. |