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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Korn-OG Foderstof Kompagniet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. November 2003

(Rechtssache T-380/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Korn-OG Foderstof Kompagniet, Viby (Dänemark), hat am 20. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte L. Harings und K. Landry.

Die Klägerin beantragt,

1.    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

82.702,12 EUR

10.394,00 USZ, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils anwendbaren dänischen Diskontsatz seit 1. November 1999, hilfsweise seit Zustellung der Klageschrift, sowie

828,73 USZ

zu zahlen und

der Beklagten aufzuerlegen, gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin nimmt die Europäische Kommission gemäß Artikel 238 EG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Lieferung von Brotroggen an die Russische Föderation in Anspruch. Daneben macht sie Ansprüch aus Verzug geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe den Zuschlag für die Lieferung von Brotroggen in die Russische Föderation nach der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 bekommen. Ihr sei durch die ungerechtfertigte Verzögerung der Übernahme der Lieferung vom Empfängerland ein erheblicher Schaden entstanden. Die Verzögerung sei dadurch hervorgerufen worden, dass sich die Russische Föderation zunächst auf Mängel der gelieferten Ware berufen habe, die sich jedoch nach näherer Untersuchung durch die Europäische Kommission nicht bestätigt hätten. Die Klägerin habe die an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Deutschland (BLE) gezahlten Beträge über den Zeitraum von etwa 1 Jahr finanzieren müssen.

Die Europäische Kommission müsse sich das Verschulden des Empfängerlandes nach Vertragsgrundsätzen zurechnen lassen, da sie sich des Empfängerlandes für die Abnahme der Lieferung bedient hat. Die Verzögerung liege somit in ihrem Verantwortungsbereich. Die Europäische Kommission habe den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt.

Der Anspruch aus Verzug gründe sich darauf, dass die von der Klägerin hinterlegte Sicherheit zu Unrecht für verfallen erklärt worden sei. Die Kommission habe die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen erst nach Ablauf eines Jahres erfüllt. Zwar habe die Klägerin diesbezüglich keinen unmittelbaren Kontakt zur Europäischen Kommission gehabt, doch habe die nationale Zahlstelle, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, insoweit nur als Zahlstelle der Europäischen Kommission gehandelt.

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