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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Izar Construcciones Navales, S.A., gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. November 2003

(Rechtssache T-382/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Spanisch) Verfahrenssprache: ...

Die Izar Construcciones Navales, S.A., mit Sitz in Madrid (Spanien) hat am 17. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo, Edurne Navarro Varona und Alfonso Gutiérrez Hernández.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2003 über die mutmaßlich zugunsten der staatlichen spanischen Werften gewährten Beihilfen gemäß Artikel 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin dieses Verfahrens, dieselbe wie in der Rechtssache T-381/03, Izar/Kommission, ficht die Entscheidung der Beklagten an, weil diese

drei mutmaßliche Beihilfen, die in einer Kapitalerhöhung in Höhe von 736 Millionen Euro mit einem Emissionsagio von 586 Millionen Euro und in zwei späteren Kapitalzuführungen in Form von Emissionsagio in Höhe von 105 und 50 Millionen Euro bestünden, dem in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahren unterwerfe;

den vom Königreich Spanien erhobenen Einwand nach Artikel 296 EG zurückweise und sich damit ihrer Verpflichtung zur Einleitung der besonderen Verfahren entziehe, die in Artikel 298 Absätze 1 und 2 vorgesehen seien;

die Beachtung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich bestimmter 1997 genehmigter Beihilfen im gleichen Sektor, in Bezug auf die die oben genannten Leistungen als zusätzliche Beihilfen angesehen werden müssten, in Frage stelle.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-381/03, Izar/Kommission.

Zusätzlich beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Artikel 88, 296 und 298 EG, da die Kommission aufgrund der vorherigen ausdrücklichen Berufung des Königreichs Spanien auf die in Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG vorgesehene Ausnahme nicht zur Einleitung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2, sondern nur der besonderen Verfahren des Artikels 298 berechtigt gewesen sei.

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