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Klage, eingereicht am 17. Juli 2012 – ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-73/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, den allgemeinen Beschluss der Europäischen Investitionsbank, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs für sämtliche Mitarbeiter festgelegt wurde, und den Beschluss, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, anzuwenden, sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zuzüglich Verzugszinsen und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Gehaltsabrechungen für April 2012 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen insoweit aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011 und des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Gehaltssystem andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 12. April 2012 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.