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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – GL2006 Europe/Kommission

(Rechtssache T-435/09)1

(Schiedsklausel – Im Zusammenhang mit dem fünften und dem sechsten gemeinschaftlichen Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem eTEN Programm geschlossene Verträge über einen Zuschuss – Projekte Highway, J WeB, Care Paths, Cocoon, Secure-Justice, Qualeg, Lensis, E-Pharm Up, Liric, Grace, Clinic und E2SP – Kündigung der Verträge – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Belastungsanzeigen – Widerklage – Vertretung der Klägerin)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GL2006 Europe Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gardenal und E. Belinguier-Raiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und N. Bambara, dann S. Delaude, im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout)

Gegenstand

Von der Gesellschaft GL2006 Europe aufgrund von Schiedsklauseln erhobene Klage nach Art. 238 EG, mit der die Klägerin Überprüfungen des OLAF in ihren Räumlichkeiten im Dezember 2008, die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthaltene Entscheidung, mit der die Kommission ihre Beteiligung an zwei Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung beendet hat, sowie zwölf von der Kommission am 7. August 2009 versandte Belastungsanzeigen, die auf die Rückzahlung von im Rahmen ihrer Beteiligung an zwölf Forschungs- und Entwicklungsprojekten ausgezahlten Beträgen gerichtet waren, anficht, und Widerklage auf Rückzahlung dieser Beträge

Tenor

Die von der GL2006 Europe Ltd erhobene Klage ist in der Hauptsache erledigt.

GL2006 Europe wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 2 258 456,31 Euro zuzüglich Zinsen ab den in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 festgelegten Fälligkeitstagen an die Europäische Kommission zu zahlen.

GL2006 Europe trägt die Kosten.

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1     ABl. C 11 vom 16. 1. 2010.