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Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 - Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat

(Rechtssache T-192/08)

(Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland - Kausalzusammenhang - Interesse der Gemeinschaft - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit - Verfügbare Daten - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Transnational Company "Kazchrome" AO (Aqtöbe, Kasachstan) und ENRC Marketing AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und B. Driessen, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz) und Euroalliages (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und N. McNelis)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6), soweit sie auf die Klägerinnen Anwendung findet

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Transnational Company "Kazchrome" AO und die ENRC Marketing AG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und Euroalliages entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 197 vom 2.8.2008.