Language of document : ECLI:EU:T:2010:324





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 – Brinkmann/Deutschland

(Rechtssache T-261/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Offensichtliche Unzuständigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag, der mit einer Klage gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang steht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Maßgabe, die Anwendung der §§ 47 und 48a BNotO (Bundesnotarordnung) in Bezug auf den Antragsteller auszusetzen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.