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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 8. April 2021 – Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l'Immigrazione – Unità di Dublino/CZA

(Rechtssache C-228/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione – Unità Dublino

Kassationsbeschwerdegegner: CZA

Vorlagefragen

1.     Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 dahin auszulegen, dass ein Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 der Verordnung gegen eine von einem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Art. 26 der Verordnung und auf der Grundlage der Wiederaufnahmepflicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erlassene Überstellungsentscheidung allein darauf gestützt werden kann, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellungsanordnung erlassen hat, das in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung geregelte Merkblatt nicht ausgehändigt hat?

2.     Ist Art. 27 der Verordnung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 18 und 19 sowie Art. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem festgestellten Verstoß gegen die in Art. 4 vorgesehenen Verpflichtungen erfordert, dass der Richter die Überstellungsentscheidung aufhebt?

3.     Bei einer Verneinung der Frage 2: Ist Art. 27 der Verordnung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 18 und 19 sowie Art. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem festgestellten Verstoß gegen die in Art. 4 vorgesehenen Verpflichtungen erfordert, dass der Richter die Relevanz eines solchen Verstoßes anhand der vom Rechtsbehelfsführer vorgetragenen Umstände prüft, und ihm erlaubt, die Überstellungsentscheidung in all den Fällen zu bestätigen, in denen keine Gründe für den Erlass einer Überstellungsentscheidung anderen Inhalts zu Tage treten?

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).