Language of document : ECLI:EU:F:2008:165

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

11. Dezember 2008

Rechtssache F-83/06

Arno Schell

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Prioritätspunkte – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Verzeichnisse der im Rahmen der Beförderungsverfahren 2004 und 2005 nach Besoldungsgruppe B*8 beförderten Beamten, soweit der Name des Klägers nicht darin aufgeführt ist, und der diese Entscheidungen vorbereitenden Rechtsakte, hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Gesamtzahl der Beförderungspunkte für diese Beförderungsverfahren festgelegt wurden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Von der Kommission eingeführtes Beförderungssystem – Beschwerde gegen das Verzeichnis der beförderten Beamten und gegen die Zuteilung der Punkte an die Beamten – Zurückweisung – Begründung

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45 und 90 Abs. 2)

Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, bei dem das Beförderungsverfahren durch eine Handlung abgeschlossen wird, die zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, nämlich die Entscheidung, mit der das Verzeichnis der Beförderten aufgestellt wird, und die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl der Beamten festgesetzt wird, braucht keine der beiden Entscheidungen begründet zu werden. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Anstellungsbehörde die Entscheidung begründet, mit der sie eine nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde gegen diese Entscheidungen zurückweist.

Da die Beförderungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bewerber gegenüber aufzudecken, wie sie ihn und den zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerber im Vergleich zueinander beurteilt hat. Zur Erfüllung der Begründungspflicht genügt es daher, dass in der Antwort auf die Beschwerde darauf eingegangen wird, wie die gesetzlichen und dienstrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen auf die persönliche Situation des Beamten angewandt wurden.

(vgl. Randnrn. 89 und 91)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 25. Februar 1992, Schloh/Rat, T‑T‑11/91, Slg. 1992, II‑203, Randnrn. 73, 85 und 86; 29. Mai 1997, Contargyris/Rat, T‑T‑6/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑119 und II‑357, Randnrn. 147 und 148; 14. Juni 2001, McAuley/Rat, T‑T‑230/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑127 und II‑583, Randnrn. 50 bis 52; 29. November 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑T‑218/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑267 und II‑1221, Randnr. 59; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 147