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Klage, eingereicht am 31. März 2023 – Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-214/23)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Samnadda und C. Vang als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG1 verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens 7. Juni 2021 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht über diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kenntnis gesetzt hat,

das Königreich Dänemark zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, d. h. ab dem 8. Juni 2021, und bis zum Tag der Beendigung der Vertragsverletzung oder, in Ermangelung einer solchen, bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache einen Pauschalbetrag von 3 642 Euro pro Tag, mindestens jedoch 1 456 000 Euro, zu zahlen,

das Königreich Dänemark, für den Fall, dass die in Punkt 1 genannte Vertragsverletzung vom Gerichtshof festgestellt wird und nach Erlass des Urteils in dieser Rechtssache fortbesteht, zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 21 840 Euro für jeden Tag des Verzugs vom Tag der Verkündung des Urteils bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das Königreich Dänemark seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist,

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG aktualisiert die Urheberrechtsvorschriften, um den digitalen Technologien Rechnung zu tragen, die die Art und Weise, wie kreative Inhalte erzeugt, vertrieben und abgerufen werden, verändert haben. Aus Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie geht hervor, dass diese Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss und die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen müssen.

Das Königreich Dänemark ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Am 24. Juni 2021 teilte das Königreich Dänemark der Kommission mit, dass es die Art. 15 und 17 der Richtlinie umgesetzt habe, nicht aber den Rest der Richtlinie. Daher richtete die Kommission am 23. Juli 2021 ein Aufforderungsschreiben an Dänemark. Am 24. September 2021 antwortete die dänische Regierung auf das Aufforderungsschreiben und räumte ein, dass die Richtlinie nicht vollständig in dänisches Recht umgesetzt worden sei. Am 19. Mai 2022 übermittelte die Kommission Dänemark eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die die dänische Regierung am 30. Juni 2022 antwortete. In dieser Antwort gab die dänische Regierung an, dass die Richtlinie immer noch nicht vollständig in dänisches Recht umgesetzt worden sei. Zuletzt teilte die dänische Regierung im März 2023 mit, dass das Königreich Dänemark noch immer nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen.

Die Richtlinie wurde nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so dass der Fall in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV fällt. Dänemark hat die in Art. 29 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV sind somit erfüllt.

Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission den Gerichtshof auf, das Königreich Dänemark zur Zahlung eines Pauschalbetrags und von Zwangsgeldern nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen und diese Sanktionen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über wirtschaftliche Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren festzusetzen.

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1 ABl. 2019 L 130, S. 92.