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Klage, eingereicht am 31. März 2023 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-210/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. Caro de Sousa und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 20142 verstoßen hat, indem sie Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5 Buchst. b, Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8a Abs. 4 und Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 Buchst. b und c Ziff. vi der Richtlinie 2011/92/EU nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik verschiedene Artikel der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (in ihrer aktualisierten und konsolidierten Fassung: die Richtlinie) nicht ordnungsgemäß in portugiesisches Recht umgesetzt habe. Die Kommission sandte der Portugiesischen Republik am 11. Oktober 2019 ein Mahnschreiben. In der Folge wurde am 12. November 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber der Portugiesischen Republik abgegeben. Die Kommission erhebt nun die vorliegende Klage mit folgender Begründung:

– Die Portugiesische Republik verstoße gegen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, indem sie die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie hinsichtlich Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf die Fälle beschränke, in denen sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde.

– Die Portugiesische Republik verstoße dadurch gegen Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie, dass sie festgelegt habe, dass bestimmte Projekte nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, wenn die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Projekte abgegeben habe.

– Die Portugiesische Republik verstoße dadurch gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass sie nicht vorsehe, dass die Öffentlichkeit auf geeignetem Wege, sobald es nach vernünftigem Ermessen möglich sei, über die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung informiert werde.

– Die Portugiesische Republik verstoße dadurch gegen Art. 8a Abs. 4 der Richtlinie, dass sie nicht vorsehe, dass die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung, die in einer Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts genannt seien, der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein müssten.

– Die Portugiesische Republik verstoße dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass sie die „Verfügbarkeit“ von natürlichen Ressourcen nicht als relevantes Kriterium einbezogen habe, um zu bestimmen, ob ein Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

– Die Portugiesische Republik verstoße dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 Buchst. c Ziff. vi der Richtlinie, dass sie die „Unionsgesetzgebung“ oder Gebiete, „bei denen [davon] ausgegangen wird[, dass die Umweltqualitätsnormen nicht eingehalten werden]“, bei der Auflistung der Aspekte nicht nenne, die für die Bestimmung der Gebiete relevant seien, in denen die Belastbarkeit der Natur als relevantes Kriterium bei der Feststellung zu bewerten sei, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen sei.

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1 ABl. 2012, L 26, S. 1.

1 ABl. 2014, L 124, S. 1.