Language of document : ECLI:EU:T:2015:801

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

23. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke MovieStation – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑636/13

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und M. Alber,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

MSI Technology GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieb,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2013 (Sache R 1914-2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der TrekStor Ltd und der MSI Technology GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 26. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 24. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 20. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 25. August 2014 eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 4. Dezember 2007 erwirkte die Klägerin, die TrekStor Ltd, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke MovieStation unter der Nr. 5743257. Diese Eintragung war am 8. März 2007 beantragt worden.

2        Die Marke MovieStation wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen: „Geräte der Unterhaltungselektronik mit integrierten oder externen Datenspeichern zum Anschluss an ein Fernsehgerät zur Wiedergabe von auf dem Datenspeicher gespeicherten Film-, Foto- und/oder Musikdateien und/oder deren Aufzeichnung auf dem Datenspeicher, mit oder ohne Verbindung zu einem externen Computer“.

3        Am 20. Juni 2011 stellte die Streithelferin, die MSI Technology GmbH, beim HABM nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) einen Antrag auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke für alle oben in Rn. 2 genannten Waren mit der Begründung, die Marke sei unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden.

4        Mit Entscheidung vom 14. August 2012 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt.

5        Die Klägerin legte am 12. Oktober 2012 beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 24. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7        Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibenden Charakter habe und nicht unterscheidungskräftig sei. Die in Rede stehende Marke sei eine Wortmarke, die aus den Bestandteilen „Movie“ und „Station“ bestehe, von denen der erste „Film“ und der zweite eine Basis, ein Zentrum oder einen physischen Standort, der mit den notwendigen Geräten und Anlagen ausgestattet sei, um bestimmte Handlungen oder Vorgänge auszuführen, bedeute. Im relevanten Bereich der Computertechnik und Elektronik sei der Ausdruck gemeinhin bekannt als Verweis auf die Gesamtheit eines technischen Systems, eines lokalen Geräts oder Kontrollzentrums, das umfangreiche Funktionen und Abläufe ausführe und kontrolliere. Der Gesamtbegriff bezeichne somit ein Gerät, ein Kontrollzentrum für Filme, d. h. für deren Wiedergabe und Verwaltung.

8        Aus denselben Gründen hielt die Beschwerdekammer sodann das in Rede stehende Zeichen für nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

9        Da kein Beweis für einen tatsächlich erfolgten Absatz der in Rede stehenden Waren erbracht worden sei, habe die Klägerin schließlich nicht dargetan, dass das in Rede stehende Zeichen Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erlangt habe.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Antrag der Streithelferin zurückgewiesen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und drittens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

14      Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c gerügt wird, macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Worte „movie station“ oder der Ausdruck „MovieStation“ für die Beschreibung der Waren der Klasse 9 im allgemeinen Sprachgebrauch nicht existierten. Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer stütze sich auf eine isolierte Betrachtung der Wortbestandteile „Movie“ und „Station“ und beruhe nicht auf einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit. Zudem sei das Verständnis des Bestandteils „Station“ falsch, da es sich dabei keinesfalls um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren handele. Insoweit lasse sich aus dem Umstand, dass Fachkreise den Begriff „Workstation“ für Arbeitsplatzrechner verwendeten, kein allgemeines Verkehrsverständnis in diesem Sinne ableiten. Darüber hinaus benutze sie die fragliche Marke als Produktbezeichnung der von ihr vertriebenen Geräte der Gattung Mediaplayer, und aus ihrem Verhalten lasse sich also eine beschreibende Verwendung der Marke MovieStation keinesfalls ableiten. Schließlich habe die Beschwerdekammer Beweismittel – nämlich Statistiken von Google Trends –, mit denen eine beschreibende Verwendung des Ausdrucks „MovieStation“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise widerlegt werden könne, nicht berücksichtigt.

15      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

16      Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a)      wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist …“.

17      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

18      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).

19      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).

20      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, Slg, EU:T:2015:16, Rn. 50).

21      Als Erstes richten sich die oben in Rn. 2 genannten Waren, wie sich aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ergibt, an die Allgemeinheit der Verbraucher sowie an Fachleute der Elektronikbranche, was auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt wird. Beizupflichten ist auch der Erwägung, dass auf das Verständnis der Verkehrskreise im Vereinigten Königreich und in Irland abzustellen sei, da es sich um ein aus englischsprachigen Begriffen zusammengesetztes Zeichen handele.

22      Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise oder zumindest eines nicht zu vernachlässigenden Teils davon zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Eintragung erfassten Waren ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Beschwerdekammer hat erstens in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das fragliche Zeichen aus den beiden Wörtern „Movie“ und „Station“ bestehe. Der Bestandteil „Movie“ bedeute „Film“, was keiner der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt hat.

24      Das Wort „Station“ bezeichne eine Basis, ein Zentrum, einen physischen Standort, der mit den notwendigen Geräten und Anlagen ausgestattet sei, um bestimmte Handlungen oder Vorgänge auszuführen. Dabei sei im relevanten Bereich der Computertechnik und Elektronik der Ausdruck gemeinhin als Hinweis auf die Gesamtheit eines technischen Systems, eines lokalen Geräts oder eines Kontrollzentrums bekannt, das umfangreiche Funktionen und Abläufe ausführe und kontrolliere.

25      Wie oben in Rn. 14 festgestellt, bestreitet die Klägerin, dass der Bestandteil „Station“ im Bereich der Technik und der Elektronik ein geläufiger Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren sei.

26      Das HABM weist jedoch darauf hin, dass der Begriff „Station“ in der Computersprache durchaus in diesem Sinne verwendet werde, und begründet dies damit, dass der Begriff „Workstation“ besonders leistungsfähige Arbeitsplatzrechner für technische oder wissenschaftliche Anwendungen bezeichne und dass diese in Unternehmen oder Forschungseinrichtungen für rechenintensive Anwendungen wie die 3D-Konstruktion, Computersimulationen, Videobearbeitung und animierte 3D-Computergrafik eingesetzt würden.

27      Angesichts der Bedeutung des Begriffs „Station“ im allgemeinen Sprachgebrauch und des Umstands, dass dieser Begriff bereits in der englischen Computersprache, u. a. in dem Ausdruck „Workstation“, verwendet wird, konnte die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei feststellen, dass der Begriff „Station“ im Bereich der Technik und Informatik als Verweis auf die Gesamtheit eines technischen Systems, eines lokalen Geräts oder eines Kontrollzentrums, das umfangreiche Funktionen und Abläufe ausführe und kontrolliere, gemeinhin bekannt sei.

28      Insoweit können die beiden Argumente, mit denen die Klägerin dartun will, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise von einem beschreibenden Charakter des Begriffs „Station“ für die Geräte der Klasse 9 ausgegangen sei, nicht durchgreifen.

29      Zum einen ist die Klägerin nämlich der Auffassung, dass die von der Beschwerdekammer angenommene Lösung – dass jede Kombination des Begriffs „Station“ mit anderen in einem Zusammenhang mit einer Funktion oder einem Merkmal des betreffenden Geräts stehenden Begriffen als beschreibender Gesamtbegriff zu bewerten sei – eine übermäßige Ausweitung des gesetzlichen Freihaltebedürfnisses darstelle, da sie die Schutzfähigkeit von Ausdrücken, die den Bestandteil „Station“ enthielten, faktisch ausschließe. Jedoch sind im relevanten Bereich der Computertechnik und Elektronik die Erwägungen der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zum beschreibenden Charakter des Begriffs „Station“ nicht nur zutreffend, sondern lassen auch den Umstand unberührt, dass ein Ausdruck, der das Wort „Station“ enthält, nicht beschreibend sein könnte. Insoweit wurden, worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat, mehrere Ausdrücke, die den Begriff „Station“ enthalten, für Waren der Klasse 9 eingetragen. Die vorgenannten Erwägungen in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung stellen daher keineswegs eine übermäßige Ausweitung des gesetzlichen Freihaltebedürfnisses dar.

30      Zum anderen verweist die Klägerin ohne Erfolg auf bestehende Gemeinschaftsmarken, die den Begriff „Station“ enthalten.

31      Was die früheren Entscheidungen des HABM betrifft, genügt nämlich der Hinweis, dass Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in einer vorherigen Entscheidung des HABM enthalten sind, zwar Argumente darstellen können, auf die eine Rüge der Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werden kann, jedoch sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß dieser Verordnung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Das schließt jedoch selbstverständlich nicht aus, dass das Unionsgericht das eine oder das andere Argument der Entscheidungspraxis des HABM billigt und aufgreift.

32      Es kommen nämlich zwei Fälle in Betracht. Wenn die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, hebt der Gemeinschaftsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 auf. In diesem ersten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 67).

33      Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke rechtsfehlerhaft bejaht und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebotes rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann (Urteile vom 13. Juli 1972, Besnard u. a./Kommission, 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Slg, EU:C:1972:66, Rn. 39, und vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg, EU:T:1993:78, Rn. 38) und dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg, EU:C:1984:309, Rn. 15). Auch in diesem zweiten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67).

34      Wie sich jedoch aus der Prüfung des Bestandteils „Station“ oben in den Rn. 25 bis 27 ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht den Schluss gezogen, dass dieser Bestandteil ein geläufiger Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren im Bereich der Technik und der Elektronik sei.

35      Die Beschwerdekammer hat zweitens in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Kombination aus den Begriffen „Movie“ und „Station“ als ein Gerät, ein Kontrollzentrum für Filme, d. h. für deren Wiedergabe und Verwaltung, zu verstehen sei. Angesichts der oben in den Rn. 23 bis 26 erläuterten Bedeutung dieser beiden Begriffe ist der Überlegung der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten.

36      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung auf eine isolierte Betrachtung der Begriffe „Movie“ und „Station“ und nicht auf die durch diese gebildete Gesamtheit stütze.

37      Nach der Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort oder der sprachlichen Neuschöpfung und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was entweder voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort oder die sprachliche Neuschöpfung in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62; vgl. auch Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. September 2011, Nike International/HABM [DYNAMIC SUPPORT], T‑512/10, EU:T:2011:511, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Das Gericht ist im vorliegenden Fall jedoch der Auffassung, dass zwischen dem Ausdruck „MovieStation“ und der bloßen Summe seiner Bestandteile kein merklicher Unterschied besteht. Dieser Ausdruck erweckt keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der diesen Begriffen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über deren Summe hinausgeht.

39      Was drittens die Frage der Beziehung zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Eintragung erfassten, oben in Rn. 2 aufgeführten Waren der Klasse 9 betrifft, ist den Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass das fragliche Zeichen für diese Waren beschreibend sei, da es zur Bezeichnung ihrer Art, Bestimmung, Funktionsweise und Beschaffenheit dienen könne. Sie hat diese Waren nämlich zu Recht als Geräte (Kontrollzentren) angesehen, welche der Wiedergabe und Verwaltung von Filmen dienten.

40      Das Gericht ist daher der Auffassung, dass zwischen der in Rede stehenden Marke und den oben in Rn. 2 aufgeführten Waren der Klasse 9 ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 22 genannten Rechtsprechung besteht.

41      Keines der Argumente der Klägerin kann diese Feststellung in Frage stellen.

42      Zunächst macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass sich der Ausdruck „MovieStation“ in der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Auslegung auf eine „feste“ oder „stationäre“ Einrichtung beziehe, dass ein solches Funktionsverständnis mit den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Geräten der Unterhaltungselektronik nicht vereinbar sei, seien diese doch typischerweise transportabel, und dass dieser Funktionsunterschied die Originalität des in Rede stehenden Zeichens belege. Es genügt nämlich, dass das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren bezeichnet. Das fragliche Zeichen ist aber gerade sofort verständlich und für die oben in Rn. 2 aufgeführten Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibend.

43      Sodann trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin selbst das in Rede stehende Zeichen in einem beschreibenden Bedeutungsgehalt verwende. Es würden nämlich nur die Bezeichnungen „Mediaplayer“ oder „Streamer“ ausschließlich für die fraglichen Waren verwendet.

44      Dieses Argument geht ins Leere, da sich damit nicht, wie oben in Rn. 42 festgestellt, die Schlussfolgerung in Frage stellen lässt, dass das in Rede stehende Zeichen für die oben in Rn. 2 genannten Waren beschreibend ist.

45      Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer nach Auffassung der Klägerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Nachweise in Form von Statistiken von Google Trends ungeeignet seien, um zu dem Urteil zu gelangen, dass das in Rede stehende Zeichen für die betreffenden Waren nicht als beschreibend wahrgenommen werde. Die Screenshots von Google Trends ließen den Schluss zu, dass der Ausdruck „MovieStation“ bei den relevanten Verkehrskreisen in Irland und im Vereinigten Königreich offensichtlich unbekannt sei.

46      Wie viele Benutzer den Ausdruck „MovieStation“ in die Suchmaschine Google eingegeben haben, ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens jedoch unerheblich. Es reicht nämlich aus, dass der Ausdruck „MovieStation“ als für die Waren beschreibende Angabe verstanden werden könnte. Aus einer möglichen Verwendung des Begriffs „MovieStation“ durch die Internetnutzer als Suchbegriff in einer Internet-Suchmaschine kann jedoch nicht abgeleitet werden, ob diese Internetnutzer den Begriff als für die in Rede stehenden Waren beschreibend oder nicht beschreibend verstehen.

47      Im Übrigen weist die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass eine Internetsuche über Google vor allem auf sie selbst und ihre Waren verweise, was bestätige, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „MovieStation“ nicht beschreibend verwendeten.

48      Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt nämlich nicht voraus, dass die Zeichen, aus denen die in Rede stehende Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T‑593/13, EU:T:2015:58, Rn. 47).

49      Ferner macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen tatsächlicher Art enthalte, die eine beschreibende Verwendung des fraglichen Zeichens in Zukunft erwarten ließen. Die Beschwerdekammer hätte darlegen müssen, dass die Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe für die betroffenen Waren aufgrund konkreter Beweismittel mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne. Daher hätten die Gründe, die eine solche Entwicklung als fraglich erscheinen lassen könnten, sorgfältig geprüft werden müssen.

50      Es ist mit dem HABM festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf der Theorie vom Vorliegen eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses beruht. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht durchgreifen. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des betreffenden Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, EU:T:2007:315, Rn. 21). Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs wurde jedoch in der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargetan.

51      Die Klägerin macht schließlich geltend, die in Rede stehende Marke sei zur Beschreibung der Produktgattung der Mediaplayer oder Multimediaplayer nicht geeignet, und führt insoweit aus, dass der Begriff „Movie“ nur einen geringen Teil der auf den besagten Geräten abspielbaren Inhalte bezeichne.

52      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer geht nämlich in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die oben in Rn. 2 genannten Waren zum Abspielen von Dateien verschiedenster Formate geeignet seien, und führt aus, dass es für den beschreibenden Charakter der fraglichen Marke ausreiche, dass die betroffenen Waren auch zum Abspielen von Filmen geeignet seien. Dies ist jedoch, wie die Klägerin selbst einräumt, vorliegend der Fall.

53      Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

54      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      In Anbetracht der oben in den Rn. 21 ff. getroffenen Feststellung braucht daher über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, nicht entschieden zu werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

56      Die Klägerin macht geltend, dass in Anbetracht der von ihr vor dem HABM vorgelegten Nachweise dargetan worden sei, dass die in Rede stehende Marke tatsächlich für die oben in Rn. 2 genannten Waren benutzt werde und bei den beteiligten Verkehrskreisen hinreichende Bekanntheit erlangt habe. Zudem belegten die vorgelegten Dokumente, dass sich diese Benutzung vor allem auf das deutsche Hoheitsgebiet beziehe.

57      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

58      Um unter Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu fallen, muss eine Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wird, nach ihrer Eintragung bis zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Nichtigerklärung Unterscheidungskraft erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T‑405/05, Slg, EU:T:2008:442, Rn. 127, und vom 16. Dezember 2011, Rintisch/HABM – Valfleuri Pâtes alimentaires [PROTIVITAL], T‑109/09, EU:T:2011:762, Rn. 46). Es ist Sache des Markeninhabers, geeignete und hinreichende Beweismittel zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie diese Eigenschaft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg, EU:T:2002:319, Rn. 47, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 67).

59      Insoweit können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 5. März 2003, Alcon/HABM – Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T‑237/01, Slg, EU:T:2003:54, Rn. 50, und PROTIVITAL, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2011:762, Rn. 47).

60      Um zu beweisen, dass im vorliegenden Fall die in Rede stehende Marke Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat, hat die Klägerin dem Gericht Anlagen vorgelegt, die Screenshots von Suchergebnissen mit den Suchmaschinen Google und Yahoo sowie Screenshots der Internet-Handelsplattform Amazon enthalten.

61      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Markeninhaber u. a. Kopien firmeneigener Produktblätter, Screenshots von Suchergebnissen und Erhebungen von Google über das vermeintliche Verhalten von Internetnutzern, Auszüge der Online-Enzyklopädie Wikipedia und Angebote von Drittfirmen verwandter Produkte vorgelegt, aber keine Nachweise im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Absatz der betroffenen Produkte erbracht habe. Sie hat somit die Frage aufgeworfen, ob die fragliche Marke tatsächlich für die eingetragenen Waren benutzt worden sei, und wenn ja, in welchem Mitgliedstaat und in welchem Umfang. Damit gelangte sie zu dem Schluss, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Erwerb von Unterscheidungskraft infolge Benutzung nachzuweisen.

62      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht nichts vorbringt, was diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, sondern sich auf die nicht untermauerte Behauptung beschränkt, die von ihr dem HABM vorgelegten Benutzungshinweise seien hinreichend.

63      Die Klägerin hat daher nicht dargelegt, inwiefern die Verwendung der oben genannten Dokumente belegen solle, dass das fragliche Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt habe und dass es daher eine Marke und keine bloße Bezeichnung im relevanten Bereich der Computertechnik und Elektronik sei.

64      Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihre Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erlangt habe.

65      Daher ist auch der dritte von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

66      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

67      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Da die Streithelferin insoweit keinen Antrag gestellt hat, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TrekStor Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.      Die MSI Technology GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.