Language of document :

Klage, eingereicht am 15. März 2013 – Jaczewski/Kommission

(Rechtssache T-178/13)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Grzegorz Jaczewski (Bielany, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Goss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2012 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C[2012] 5049) über die Genehmigung der Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Polen für das Jahr 2012 auf der Grundlage von Art. 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, mit dem die Anwendung der Modulation auf ergänzende nationale Direktzahlungen von mehr als 5 000 Euro eingeführt wurde, teilweise für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen, dass sie Maßnahmen ergriffen habe, die im Widerspruch zu Art. 132 der Verordnung Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 dieser Verordnung stünden, indem sie die Modulation auf ergänzende nationale Direktzahlungen angewandt habe, obwohl der Mechanismus der Modulation in den neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2012 nicht anwendbar gewesen sei.

Zweiter Klagegrund: Der Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 39 AEUV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV seien verletzt worden, da die Anwendung der Modulation im Bereich der ergänzenden nationalen Direktzahlungen dazu führe, dass die den Landwirten in den neuen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge auf ein Niveau reduziert würden, das unter den Beträgen liege, die entsprechenden Landwirten in anderen als den neuen Mitgliedstaaten gezahlt würden, und beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Unterschiedlichkeit der Situationen in den einzelnen Regionen der Europäischen Union nicht berücksichtigt worden sei.