Language of document : ECLI:EU:T:2014:78





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 – Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

(Rechtssache T‑180/13)

„Nichtigkeitsklage – Fischereipolitik – Verordnung (EU) Nr. 40/2013 – Gemeinsame Berücksichtigung des nördlichen und des südlichen Teils des Bestands an Blauem Wittling zur Erstellung der zulässigen Gesamtfangmenge – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung, die eine einzige zulässige Gesamtfangmenge für die Bestände von Blauem Wittling im Nordostatlantik festlegt – Klage der Eigentümer oder Betreiber von Schiffen, die dieser Fischerei nachgehen – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegende Bestimmung der Methode zur Verteilung der zugeteilten Fangquote durch einen Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 40/2013 des Rates, Art. 5 und 10 Abs. 1 und Anhänge I, I A und I B) (vgl. Rn. 14, 18, 22, 25)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23, S. 54) in geänderter Fassung, soweit sie den nördlichen und den südlichen Teil des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik gemeinsam zur Bestimmung der zulässigen Gesamtfangmenge an Blauem Wittling in den Anhängen I A und I B dieser Verordnung berücksichtigt

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen, Pesquerias Riveirenses, SL u. a. tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.