Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 – Pesquerias Riveirenses u. a./Rat
(Rechtssache T‑180/13)
„Nichtigkeitsklage – Fischereipolitik – Verordnung (EU) Nr. 40/2013 – Gemeinsame Berücksichtigung des nördlichen und des südlichen Teils des Bestands an Blauem Wittling zur Erstellung der zulässigen Gesamtfangmenge – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung, die eine einzige zulässige Gesamtfangmenge für die Bestände von Blauem Wittling im Nordostatlantik festlegt – Klage der Eigentümer oder Betreiber von Schiffen, die dieser Fischerei nachgehen – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegende Bestimmung der Methode zur Verteilung der zugeteilten Fangquote durch einen Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 40/2013 des Rates, Art. 5 und 10 Abs. 1 und Anhänge I, I A und I B) (vgl. Rn. 14, 18, 22, 25)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23, S. 54) in geänderter Fassung, soweit sie den nördlichen und den südlichen Teil des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik gemeinsam zur Bestimmung der zulässigen Gesamtfangmenge an Blauem Wittling in den Anhängen I A und I B dieser Verordnung berücksichtigt |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Klägerinnen, Pesquerias Riveirenses, SL u. a. tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |