Language of document : ECLI:EU:T:2013:444

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit– Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert“

In der Rechtssache T‑412/10

Roca mit Sitz in Saint-Ouen-l’Aumône (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vidal Martínez,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2013

folgendes

Urteil (1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kommission schriftlich eine Frage gestellt, die sie fristgerecht beantwortet hat.

32      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 6. März 2013 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

33      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 1. 1. Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

 Fünfter Klagegrund: Zusammenarbeit der Klägerin

171    Mit dem fünften Klagegrund trägt die Klägerin zum einen vor, dass die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und bei der Anwendung der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da sie ihr keine Geldbußenermäßigung nach dieser Mitteilung gewährt habe. Zum anderen beantragt die Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 wegen ihrer Zusammenarbeit. Dieses zweite Argument ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin meint, ihr hätte wegen ihrer Zusammenarbeit gemäß dieser Ziff. 29 eine Geldbußenermäßigung gewährt werden müssen, und dass sie damit der Kommission vorwirft, diese Ziff. 29 fehlerhaft angewandt zu haben.

 Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Verstöße und Fehler bei der Anwendung der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit

172    Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, ihr keine Geldbußenermäßigung gewährt zu haben, obwohl die Kommission ihr mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass sie einen Anspruch auf eine bedingte Ermäßigung der Geldbuße habe. Insoweit habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

173    Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung, dass die im Rahmen ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße erteilten Auskünfte keinen nennenswerten Mehrwert gehabt hätten. Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Angaben im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße erheblichen Mehrwert aufgewiesen hätten, da die Kommission ohne diese Angaben die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 nicht hätte nachweisen können. Außerdem habe sie den Wert der erteilten Auskünfte nicht durch mangelnde Kooperation in Frage gestellt, da sie nicht die Tatsachen bestritten, sondern sich nur gegen ihre rechtliche Einordnung gewandt habe.

174    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie macht erstens geltend, dass der Mehrwert der von der Klägerin erteilten Auskünfte nicht als erheblich eingestuft werden könne. Denn zum einen sei die Erklärung der Klägerin allgemein gewesen, während die Erklärungen von Ideal Standard konkret und detailliert gewesen seien. Zum anderen habe die Zuwiderhandlung durch zahlreiche Schaubilder, in denen der Informationsaustausch dargestellt worden sei, sowie die ausdrückliche und detaillierte Bestätigung von Ideal Standard nachgewiesen werden können, die durch ein nach einer Sitzung erstelltes Dokument gestützt worden sei. Zweitens habe die Klägerin zum einen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sehr ausführlich die Überzeugungskraft der Beweise, auf die sich die Kommission gestützt habe, insbesondere der von Ideal Standard zur Preisabsprache vom Februar 2004 beigebrachten, in Zweifel gezogen. Zum anderen könne ein Unternehmen seinen Ermäßigungsantrag nicht auf Tatsachen stützen, für die die Kommission es letztlich nicht verantwortlich mache, da der Vorteil dieser Zusammenarbeit sich schon darin widerspiegele, dass die Kommission bestimmte Beschwerdepunkte fallen lasse, mit der Folge, dass das Unternehmen nicht hafte oder keine Geldbuße erhalte.

175    Zunächst sind die Voraussetzungen klarzustellen, unter denen einem Unternehmen nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden kann. Sodann ist zu prüfen, ob die Angaben, die die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung gemacht hat, einen erheblichen Mehrwert darstellten. Schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Kommission zu dem mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mitgeteilten Schluss gelangen durfte, dass die Klägerin Anspruch auf eine bedingte Ermäßigung der Geldbuße habe.

176    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 129).

177    Gemäß Randnr. 20 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit kann „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre“.

178    Nach Randnr. 21 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit muss das Unternehmen, um „für eine Ermäßigung der Geldbuße [nach Randnr. 20 der Mitteilung] in Betracht zu kommen, … der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen“.

179    In Randnr. 22 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit ist der Begriff „erheblicher Mehrwert“ wie folgt definiert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

180    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit sieht für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vor. Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnr. 21 erfüllt, hat Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, das zweite Unternehmen auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und jedes weitere Unternehmen auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

181    In Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit heißt es: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 [dieser Mitteilung] erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

182    Dem Grundgedanken der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit entspricht es, dass sie dadurch ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen soll, das sie zu deren Anzeige bei der Kommission ermutigt. Diese Unsicherheit ergibt sich dabei gerade aus der Tatsache, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Geldbußenerlass erhalten kann, indem er die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr der Verhängung von Geldbußen aussetzt. Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II‑6831, Randnr. 379).

183    Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 380).

184    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, dass demgegenüber aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen haben, dass die von ihnen freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 135).

185    Wegen dieses Zwecks der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 136).

186    Bestätigt ein Unternehmen bei der Kooperation nur bestimmte Hinweise, die ein anderes Unternehmen bei der Kooperation bereits gegeben hat, und geschieht dies zudem weniger genau und weniger explizit, so kann der Mitwirkungsumfang dieses Unternehmens, selbst wenn er nicht eines gewissen Nutzens für die Kommission entbehren mag, nicht als dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmens vergleichbar angesehen werden, das die betreffenden Hinweise als Erstes gegeben hat. Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

187    Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung ebenfalls, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 219; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94, Slg. 1998, II‑1571, Randnr. 91).

188    Selbst wenn schließlich anzunehmen wäre, dass die Kommission bei der Prüfung des erheblichen Mehrwerts der ihr nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erteilten Auskünfte über einen Wertungsspielraum verfügte, kann das Gericht nicht auf diesen Wertungsspielraum verweisen, um auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle der Bewertung der Kommission zu verzichten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Randnr. 62).

189    Sodann ist das in Randnr. 173 des vorliegenden Urteils dargestellte Vorbringen der Klägerin anhand der Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 176 bis 188 zu prüfen.

190    Insoweit ist zu bemerken, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1291 bis 1293, 1295, 1297, 1299 und 1300 des angefochtenen Beschlusses die Weigerung, der Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, mit im Wesentlichen drei Erwägungen begründet hat. Erstens hat sie zu den von der Klägerin erteilten Auskünften über die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 festgestellt, dass zum einen Ideal Standard sie bereits über den Austausch detaillierter Informationen in Kenntnis gesetzt und ihr insbesondere Schaubilder übermittelt habe, aus denen sich ein Austausch von Informationen über die Verkäufe im Sommer 2004 ergeben habe. Zum anderen seien die Angaben der Klägerin allgemein und nicht auf Beweisdokumente aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung gestützt gewesen, und ihr Beweiswert sei im Verwaltungsverfahren von mehreren Unternehmen bestritten worden. Zweitens habe die Klägerin zu der Armaturen betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich keine Auskunft erteilt. Drittens habe die Klägerin durch ihr Verhalten nach der Einreichung des Antrags auf Geldbußenermäßigung den Beweiswert der von ihr selbst übermittelten Angaben geschmälert, ja sogar geleugnet, und damit einen echten Geist der Zusammenarbeit vermissen lassen.

191    Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der in Randnr. 190 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses und des oben in Randnr. 173 dargestellten Vorbringens der Klägerin erstens zu prüfen, ob deren Angaben im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung erheblichen Mehrwert aufwiesen. Zweitens ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Klägerin die diesen Angaben zukommende Glaubhaftigkeit geschmälert hat, indem sie die von Ideal Standard vorgelegten Beweise in Frage gestellt hat, so dass diesen Angaben kein erheblicher Mehrwert zugeschrieben werden kann.

192    Erstens ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin die Schlussfolgerung der Kommission, sie habe zu der die Armaturen betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich keine Auskunft erteilt, nicht bestreitet. Ihr Vorbringen ist daher nur insoweit zu prüfen, als es um den Mehrwert ihrer Auskünfte über die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich geht.

193    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend gemacht hat, in Bezug auf Sanitärkeramik in Frankreich im Zeitraum von 1995 bis Anfang 2004 keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Die Kommission hat also zu Recht keine Ermäßigung für die von der Klägerin zu diesem Zeitraum erteilten Auskünfte gewährt.

194    Zu den Angaben, die die Klägerin zu der Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 gemacht hat, ist zu bemerken, dass die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 556, 583, 584, 587 und 588 des angefochtenen Beschlusses ergibt, ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, auf vier Beweismittel gestützt hat: erstens auf den Antrag von Ideal Standard auf Ermäßigung der Geldbuße (583. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), zweitens auf ein von Ideal Standard als Anlage zu diesem Antrag vorgelegtes Schaubild (588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), drittens auf den Antrag der Klägerin auf Ermäßigung der Geldbuße (Erwägungsgründe 556, 587 und 588 des angefochtenen Beschlusses) und viertens auf die Erwiderung von Duravit auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (584. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

195    Schließlich hat die Kommission, anders als sie in ihren Schriftsätzen vorträgt, im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass sie die Feststellung einer Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 nicht allein auf die mündliche Erklärung, die Ideal Standard im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung abgegeben habe, und das als Anlage zu diesem Antrag vorgelegte Schaubild stützen könne. Im 588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich Folgendes ausgeführt:

„Die Kommission hat nicht behauptet, dass das von Ideal Standard zur Unterstützung [ihres] Antrags auf [Geldbußenermäßigung] eingereichte Schaubild als zeitgleich erstelltes Dokument gewertet würde. Es zeugt jedoch von Ideal Standards Versuch, eine möglichst genaue Veranschaulichung der in [ihrem] Antrag dargelegten Fakten zu liefern. Selbst wenn dieses Beweisstück außer Acht gelassen wird, kann der Nachweis für die Koordinierung von Mindestpreisen in der AFICS-Sitzung im Februar 2004 auf der Grundlage der drei genannten [Erklärungen, d. h. des Antrags auf Geldbußenermäßigung von Ideal Standard, des Antrags der Klägerin und schließlich der Erwiderung von Duravit auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte] erbracht werden.“

196    Daher ist zum einen festzustellen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss selbst auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung erteilten Auskünfte stützte, um eine Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 festzustellen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich daher, dass die von der Klägerin erteilten Auskünfte der Kommission objektiv von Nutzen waren.

197    Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission ohne die von der Klägerin erteilten Auskünfte allein auf der Grundlage der Angaben, die Ideal Standard im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung gemacht hatte, die 2004 in Frankreich begangene, Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung nicht hätte beweisen können. Denn Duravit hat, wie aus den Erwägungsgründen 584 und 587 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar bestätigt, dass es in der von Ideal Standard erwähnten AFICS‑Sitzung Diskussionen über Mindestpreise gegeben habe, sie hat jedoch auch, wie sich aus ihren mündlichen Ausführungen in der Anhörung bei der Kommission am 12. November 2007 ergibt, den Beweiswert des von Ideal Standard vorgelegten Schaubilds in Frage gestellt.

198    Nach alledem ist festzustellen, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung erteilten Auskünfte einen erheblichen Mehrwert aufwiesen. Aufgrund dieser Angaben konnte die Kommission nämlich eine Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 feststellen, da damit bestätigt wurde, dass in der AFICS-Sitzung vom 25. Februar 2004 eine Diskussion über Mindestpreise von Sanitärkeramik der unteren Preisklasse stattgefunden hatte (588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission hat demnach zu Unrecht den erheblichen Mehrwert der von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung abgegebenen Erklärung verneint und eine Ermäßigung der Geldbuße abgelehnt.

199    Die in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission entkräftet werden, mit dem sie dartut, dass die von der Klägerin erteilten Auskünfte keinen nennenswerten Mehrwert gehabt hätten.

200    Zum einen kann das Vorbringen der Kommission, die Angaben der Klägerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Geldbußenermäßigung seien allgemein, die Informationen von Ideal Standard jedoch konkret und detailliert gewesen, nicht durchgreifen. Der Antrag von Ideal Standard auf Geldbußenermäßigung gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit genügte nämlich in Anbetracht insbesondere des Umstands, dass der Beweiswert der von ihr in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte in Frage gestellt wurde, für sich allein nicht, um eine Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 feststellen zu können. Darüber hinaus waren die Auskünfte der Klägerin zwar allgemein, sie bestätigten aber die Angaben von Ideal Standard und ermöglichten es so der Kommission, die Zuwiderhandlung festzustellen. Denn ohne die von der Klägerin erteilten Auskünfte hätte die Kommission, wie aus Randnr. 197 des vorliegenden Urteils hervorgeht, allein auf der Grundlage der Angaben, die Ideal Standard im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung gemacht hatte, die 2004 in Frankreich begangene, Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung nicht beweisen können.

201    Zum anderen ist das Vorbringen der Kommission, sie hätte die Zuwiderhandlung auf der Grundlage der zahlreichen Schaubilder, die den Informationsaustausch darstellten, sowie der ausdrücklichen und detaillierten Bestätigung von Ideal Standard, die durch ein nach einer Sitzung erstelltes Dokument untermauert werde, nachweisen können, nicht begründet. Im 588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Feststellung einer Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 nicht auf die mündliche Erklärung von Ideal Standard im Zusammenhang mit deren Antrag auf Geldbußenermäßigung und das als Anlage zu diesem Antrag eingereichte Schaubild stützen könne (siehe oben, Randnr. 195).

202    In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen und der Erwägungsgründe 556, 587 und 588 des angefochtenen Beschlusses, aus denen sich ergibt, dass die Angaben der Klägerin es der Kommission tatsächlich erlaubt haben, die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 festzustellen, ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission den Mehrwert der Angaben der Klägerin im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße, so wie er am Ende des Verwaltungsverfahrens eingeschätzt wurde, fehlerhaft beurteilt hat.

203    Unter diesen Umständen ist zweitens zu prüfen, ob die Klägerin, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss und in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen vorträgt, durch ihr Verhalten nach Einreichung ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße den erheblichen Mehrwert ihrer Angaben in Frage gestellt hat.

204    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Kommission im 1300. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge die Roca‑Gruppe „während des [Verwaltungsverfahrens keine] echte Bereitschaft zur Zusammenarbeit an den Tag legte“, sondern im Gegenteil ein Verhalten zeigte, das „eine Abwertung der Beweise, die [sie] ursprünglich vorzulegen behauptete“, bewirkte.

205    Ferner heißt es im 1295. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die „[Klägerin] und Laufen [Austria] beide den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt energisch bestritten haben (siehe z. B. [die Erwägungsgründe 360 bis 365 und 579 bis 582 des Beschlusses]) und damit die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweisen, die [die] Roca[-Gruppe] in den im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf [Geldbußenermäßigung] abgegebenen Erklärungen beweisen sollte, ernsthaft in Frage gestellt haben“. In den Erwägungsgründen 360 bis 365 dieses Beschlusses wird das Vorbringen von Laufen Austria in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem österreichischen Markt dargestellt. In den Erwägungsgründen 579 bis 582 des Beschlusses werden die Ausführungen der Roca‑Gruppe zu den Armaturen betreffenden wettbewerbswidrigen Praktiken in Frankreich wiedergegeben.

206    Im 586. Erwägungsgrund des Beschlusses hat die Kommission weiter festgestellt:

„[Die Roca‑Gruppe] liefert eine [widersprüchliche] Darstellung der Fakten. Einerseits bestätigt das Unternehmen im Allgemeinen den Austausch über Mindestpreise im Rahmen der AFICS zwischen 2002 und 2004, andererseits versucht es jedoch auch, die von Ideal Standard vorgelegten belastenden Darstellungen infrage zu stellen und die Kommission aufzufordern, noch einmal zu überdenken, ob der Nachweis für die Koordinierung von Mindestpreisen tatsächlich erbracht werden kann. [Die Roca‑Gruppe] weist insbesondere darauf hin, dass die Beschreibung von Ideal Standard in Bezug auf die Koordinierung von Mindestpreisen auf der Sitzung am 25. Februar 2004 von den anderen Adressaten, die einen Antrag auf [Geldbußenermäßigung] gestellt haben, nicht bestätigt worden ist. Darüber hinaus argumentiert [die Roca‑Gruppe], dass das von Ideal Standard eingereichte Schaubild nicht als beweiskräftiges Dokument betrachtet werden könne. Laut [der Roca‑Gruppe] deutet dieses Beweismittel auf eine mögliche Verwechslung seitens Ideal Standard zwischen den in Frankreich praktizierten Verfahren mit den in Italien praktizierten Verfahren (wofür die Tatsache spricht, dass das Dokument in Italienisch verfasst ist).“

207    Den in den Randnrn. 204 bis 206 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungsgründen ist somit zu entnehmen, dass die von der Klägerin ursprünglich erteilten Auskünfte angeblich keinen erheblichen Mehrwert mehr hatten, da sie selbst ihren Nutzen gemindert habe, indem sie die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen habe.

208    Hierzu ergibt sich erstens aus dem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße, wie er in den Schreiben vom 17. und 20. Januar 2006 formuliert ist, dass er nicht im Namen der Roca-Gruppe insgesamt gestellt wurde, sondern im Namen der Klägerin und der Laufen-Gruppe, soweit deren Geschäftstätigkeit in Frankreich in die Klägerin integriert war. Die Erklärungen von Laufen Austria im Verwaltungsverfahren sind daher nur insoweit für die Ermittlung, ob die Klägerin den Mehrwert ihrer der Kommission erteilten Auskünfte gemindert hat, relevant, als sie die wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem französischen Markt betreffen. Wie in Randnr. 205 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betreffen die Erwägungsgründe 360 bis 365 des angefochtenen Beschlusses, auf die die Kommission im 1295. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug nimmt, nur den österreichischen Markt. Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich daher nicht, dass die Klägerin die Angaben bestreitet, die sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung zum französischen Markt gemacht hat.

209    Zweitens beziehen sich die Erwägungsgründe 579 bis 582 des angefochtenen Beschlusses, wie in Randnr. 205 des vorliegenden Urteils festgestellt, auf die Erklärungen der Roca‑Gruppe zu den wettbewerbswidrigen Praktiken bei den Armaturen in Frankreich. Sie können daher nicht belegen, dass die Klägerin mit diesen Erklärungen den Mehrwert der Auskünfte gemindert hat, die sie selbst der Kommission erteilt hatte. Diese Auskünfte betrafen nämlich nur die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich.

210    Drittens lassen die im 586. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Gesichtspunkte, wie sie von der Kommission in ihren Schriftsätzen erläutert worden sind, nicht den Schluss zu, dass die Klägerin die von ihr selbst erteilten Auskünfte diskreditiert hat. Denn zum einen ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und den Schriftsätzen der Kommission, dass die Klägerin den Austausch über Mindestpreise von Sanitärkeramik der unteren Preisklasse im Rahmen der AFICS insbesondere im Jahr 2004 bestätigt hat, was nicht bestritten wird. Zum anderen hat die Klägerin zwar den Beweiswert der Erklärung von Ideal Standard zur AFICS‑Sitzung vom 25. Februar 2004 und des Dokuments in Frage gestellt, das Ideal Standard zur Stützung ihrer Erklärung vorgelegt hat. Doch hat sie damit lediglich der Kommission Argumente vorgetragen, mit denen dargetan werden sollte, dass die Angaben von Ideal Standard nicht ausreichten, um das Vorliegen der die Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 nachzuweisen, und dass die von ihr selbst im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung erteilten Auskünfte für die Kommission erforderlich gewesen seien, um diese Zuwiderhandlung beweisen zu können, und daher einen erheblichen Mehrwert gehabt hätten.

211    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission im 1300. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht den Schluss gezogen hat, dass die Klägerin durch ihr Verhalten nach der Einreichung ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße den Beweiswert der von ihr selbst ursprünglich übermittelten Angaben geschmälert habe.

212    Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Kommission in diesem Zusammenhang nichts.

213    Erstens ist das Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe ihre Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt, indem sie den Beweiswert der Erklärung von Ideal Standard zur AFICS‑Sitzung vom 25. Februar 2004 und des von Ideal Standard zur Stützung ihrer Erklärung vorgelegten Dokuments in Frage gestellt habe, nicht stichhaltig. Die Klägerin hat nämlich lediglich in Zweifel gezogen, dass die von Ideal Standard erteilten Auskünfte ausreichten, um das Vorliegen einer Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 festzustellen. Damit hat sie lediglich Anhaltspunkte beigebracht, die den erheblichen Mehrwert derjenigen Angaben zu belegen geeignet waren, die sie selbst im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung gemacht hat.

214    Zweitens ist das Vorbringen der Kommission, ein Unternehmen könne seinen Ermäßigungsantrag nicht auf Tatsachen stützen, für die sie die Kommission letztlich nicht verantwortlich mache, unbegründet. Die Kommission hat zwar für die Zeit von 1995 bis Anfang 2004 keine Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich festgestellt, die Klägerin wurde aber für die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 verantwortlich gemacht. Wie in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben es die von der Klägerin erteilten Auskünfte der Kommission jedoch tatsächlich ermöglicht, diese Zuwiderhandlung festzustellen.

215    Der fünfte Klagegrund greift daher insoweit durch, als er die fehlerhafte Beurteilung des Antrags der Klägerin auf Ermäßigung der Geldbuße betrifft.

216    Unter diesen Umständen ist zum einen nicht mehr auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, weil sie keinen Zugang zu der Erwiderung von Duravit auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt habe. Aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich nämlich, dass dieses Vorbringen untrennbar mit der Beanstandung der Beurteilung der Kommission, wonach die Klägerin keine Auskünfte von erheblichem Mehrwert erteilt habe, verbunden ist. Dem Vorbringen der Klägerin zu dieser Beanstandung wurde jedoch in den Randnrn. 202, 211 und 215 des vorliegenden Urteils gefolgt.

217    Zum anderen braucht, da dem fünften Klagegrund insoweit stattgegeben wurde, als er die fehlerhafte Beurteilung des Antrags der Klägerin auf Ermäßigung der Geldbuße betrifft (siehe oben, Randnr. 215), das in Randnr. 172 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie im angefochtenen Beschluss entschieden habe, die der Klägerin im Schreiben vom 8. Dezember 2006 mitgeteilte bedingte Ermäßigung nicht zu gewähren, nicht geprüft zu werden.

218    Wie sich die oben in Randnr. 215 festgestellte Rechtswidrigkeit auf die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auswirkt, ist im Rahmen der Prüfung der Abänderungsanträge der Klägerinnen in den Randnrn. 232 ff. des vorliegenden Urteils zu prüfen.

 Zur fehlerhaften Anwendung der Leitlinien von 2006

219    Die Klägerin macht geltend, dass der Kommission insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie ihr keine Ermäßigung für den mildernden Umstand der Zusammenarbeit im Sinne der Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 gewährt habe.

220    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

221    Zunächst ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Kommission in Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien im Rahmen ihrer Befugnis zur Würdigung mildernder Umstände, die sie bei der Festlegung des Betrags von Geldbußen zu berücksichtigen hat, verpflichtet hat, die Geldbuße bei „aktive[r] Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über [Zusammenarbeit] und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus“ zu verringern (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 168).

222    Die Anwendung von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 kann jedoch nicht zur Folge haben, dass der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Diese Mitteilung legt nämlich einen Rahmen fest, der es erlaubt, Unternehmen, die Mitglieder von geheimen Kartellen sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zu belohnen. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Mitteilung ergibt sich mithin, dass die Unternehmen eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit grundsätzlich nur dann erhalten können, wenn sie die engen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllen (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 169).

223    Um die praktische Wirksamkeit der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit zu wahren, kann die Kommission daher nur in Ausnahmesituationen verpflichtet sein, einem Unternehmen eine Geldbußenermäßigung auf der Grundlage von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 zuzubilligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens, selbst wenn sie über dessen gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit hinausgeht, ohne ihm jedoch Anrecht auf eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit zu geben, der Kommission objektiv nutzt. Eine solche Nützlichkeit ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Schlussentscheidung auf Beweismittel stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 170).

224    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus den Randnrn. 202 und 211 des vorliegenden Urteils ergibt, im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit deren Antrag auf Geldbußenermäßigung erteilten Auskünfte keinen erheblichen Mehrwert aufwiesen und dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ermäßigung nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit habe, weil sie nicht wirklich zusammengearbeitet habe. Nach der oben in Randnr. 223 angeführten Rechtsprechung kann die Kommission jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere dann, wenn die Zusammenarbeit des Unternehmens keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Mitteilung begründet, verpflichtet sein, einem Unternehmen eine Geldbußenermäßigung auf der Grundlage von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 zuzubilligen. In Anbetracht der in Randnr. 211 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung, dass die Kommission der Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit zubilligen musste, ist der Schluss zu ziehen, dass sie nicht verpflichtet war, der Klägerin eine Geldbußenermäßigung nach der genannten Bestimmung zu gewähren. Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin keinen außergewöhnlichen Umstand anführt, der es rechtfertigen würde, dass die Kommission ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf diese Bestimmung prüft.

225    Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Kommission dadurch ein Fehler unterlaufen ist, dass sie ihr keine Ermäßigung der Geldbuße auf der Grundlage der Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 zugebilligt hat. Der fünfte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit er auf diese Bestimmung gestützt ist.

226    Nach alledem ist dem fünften Klagegrund teilweise stattzugeben, und zwar soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe den Mehrwert der Auskünfte, die sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße erteilt habe, fehlerhaft beurteilt, und im Übrigen zurückzuweisen.

227    Aus der Prüfung der fünf von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe ergibt sich, dass dem fünften Klagegrund stattzugeben ist, soweit eine fehlerhafte Beurteilung des Mehrwerts der von ihr im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße erteilten Auskünfte gerügt wird, und dass er im Übrigen zusammen mit den anderen Klagegründen zurückzuweisen ist.

228    Zu den Konsequenzen, die für den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu ziehen sind, ist festzustellen, dass die Kommission, was Art. 1 dieses Beschlusses betrifft, in dessen Art. 3 davon ausging, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie sich vom 10. Dezember 2002 bis zum 9. November 2004 an einer Zuwiderhandlung in Frankreich und Österreich beteiligt habe. Da die Klägerin diese Feststellung mit keinem der von ihr geltend gemachten Klagegründe in Frage gestellt hat, ist dieser Artikel frei von Rechtswidrigkeit. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung ist daher zurückzuweisen, soweit er Art. 1 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses betrifft.

229    Dagegen ist in Anbetracht der in den Randnrn. 226 und 227 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerungen Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße festgesetzt hat, ohne deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

230    Soweit die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag hilfsweise beantragt, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, ist deren Höhe im Rahmen der Prüfung dieses Antrags zu ermitteln.

 2. 2. Zum Antrag auf Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

231    In Anbetracht des zweiten Antrags, mit dem die Klägerin hilfsweise beantragt, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen (siehe oben, Randnr. 33), hat das Gericht im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum einen die Folgen des in den Randnrn. 202 und 211 des vorliegenden Urteils dargestellten Fehlers der Kommission für die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße und zum anderen das weitere Vorbringen der Klägerin zu einer Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße zu prüfen.

 Zu den Konsequenzen, die aus der fehlerhaften Beurteilung des Wertes der zur Stützung des Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße vorgelegten Beweismittel durch die Kommission zu ziehen sind

232    Zu der in Randnr. 215 des vorliegenden Urteils festgestellten fehlerhaften Beurteilung des Wertes des Antrags der Kläger auf Ermäßigung der Geldbuße trägt die Kommission vor, dass die Ermäßigung, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, die Klägerin habe einen erheblichen Mehrwert beigetragen und aufrichtig oder wirklich kooperiert, nicht über 3 % hinausgehen dürfe, da der Umfang der Zusammenarbeit im vorliegenden Fall insoweit sehr begrenzt gewesen sei, als sie nur die Sanitärkeramik und den französischen Markt betroffen habe.

233    Insoweit hält es das Gericht, obwohl die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit der Beurteilung der Ermäßigung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreift, wenn dieser kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, im vorliegenden Fall für angebracht, bei der Neuberechnung der Geldbuße von dieser Mitteilung auszugehen, und zwar insbesondere, weil sie es ermöglicht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles zu berücksichtigen und verhältnismäßige Geldbußen gegen alle an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen.

234    In Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit sind für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vorgesehen. Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen der Randnr. 21 dieser Mitteilung erfüllt, hat Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, das zweite Unternehmen auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und jedes weitere Unternehmen auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

235    In Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit heißt es: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 [dieser Mitteilung] erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

236    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin, wie sich aus dem 1289. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, Teil des dritten Unternehmens war, das einen Antrag auf Geldbußenermäßigung gestellt hat, nach dem aus Grohe und ihren Tochtergesellschaften sowie dem aus Ideal Standard und ihren Tochtergesellschaften gebildeten Unternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem aus Masco und ihren Tochtergesellschaften gebildeten Unternehmen die Geldbuße vollständig erlassen wurde. Nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit hat die Klägerin daher Anspruch auf eine Ermäßigung von höchstens 20 %, was sie auch nicht bestreitet.

237    Sodann wurde der Antrag der Klägerin auf Geldbußenermäßigung am 17. Januar 2006 (siehe oben, Randnr. 9) gestellt, d. h. ungefähr eineinhalb Jahre nach dem Ermäßigungsantrag von Masco und ihren Tochtergesellschaften (siehe oben, Randnr. 5) und ungefähr ein Jahr und zwei Monate, nachdem Grohe und ihre Tochtergesellschaften sowie Ideal Standard und ihre Tochtergesellschaften ihre Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hatten (siehe oben, Randnr. 7), aber vor der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

238    Schließlich ist zum einen festzustellen, dass die von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung abgegebene Erklärung allgemeiner Natur ist und keine bestimmte Sitzung betrifft. Zum anderen ließ sich mit dieser Erklärung die Zuwiderhandlung nur für acht Monate des Jahres 2004 und nur für Sanitärkeramik und den französischen Markt nachweisen.

239    Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, insbesondere der in den Randnrn. 236 bis 238 des vorliegenden Urteils angeführten, eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße in Höhe von 6 %, d. h. eine Ermäßigung von 402 000 Euro, zu gewähren ist.

240    In Anbetracht der in Randnr. 239 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung setzt das Gericht den Gesamtbetrag der gesamtschuldnerisch gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße für die in Frankreich begangene Zuwiderhandlung auf 6 298 000 Euro fest.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission die gesamtschuldnerisch gegen Roca verhängte Geldbuße festgesetzt hat, ohne ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

2.      Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gegen Roca verhängte Geldbuße beträgt 6 298 000 Euro.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca.

5.      Roca trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.


1–      Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.