Language of document : ECLI:EU:T:2019:217

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. April 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Sache ‚Eurostat‘ – Nationales Strafverfahren – Einstellung – Beistandsersuchen – Hinweisgeber – Unschuldsvermutung – Schadensersatzklage und Aufhebungsklage“

In der Rechtssache T‑61/18,

Amador Rodriguez Prieto, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission mit Wohnsitz in Steinsel (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, T. Martin und R. García-Valdecasas y Fernández,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und R. Striani, als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Ersatz der dem Kläger angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. März 2017 über die Ablehnung eines Beistandsersuchens des Klägers,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1        Der Kläger, Herr Amador Rodríguez Prieto, war zwischen 1987 und 2003 Beamter der Europäischen Kommission.

2        Am 1. März 1998 wurde der Kläger zum Leiter des Referats C1 der Direktion C „Information und Informationsverbreitung; Verkehr; technische Zusammenarbeit mit Drittländern; Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels“ von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) ernannt.

3        Seit 1996 nahm Eurostat die öffentliche Verbreitung der erhobenen statistischen Daten mittels des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) wahr, das ein Netz von Verkaufsstellen (im Folgenden: Datashops) errichtet hatte. Die dreiseitigen Verträge zwischen Eurostat, OPOCE und den Datashops des Jahres 1996 sahen ein komplexes Abrechnungssystem vor, mittels dessen Eurostat bis zu 55 % des Rechnungspreises für in die Verkehr gebrachten Daten beanspruchen konnte.

4        Der Kläger wurde von seinem Direktor, Herrn B., beauftragt, die Ausgaben aus den dreiseitigen Verträgen, die u. a. mit der Gesellschaft Planistat geschlossen waren, zu genehmigen.

5        Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Durchführung eines internen Audits innerhalb von Eurostat über die Verwaltung dieser Verträge. Er ersuchte dabei auch darum, ihm die Befugnis zur Unterzeichnung der Ausgabenanordnungen zu entziehen, was mit Schreiben vom 27. November 1998 geschah.

6        Im September 1999 brachte das interne Audit das Ergebnis, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Verwaltung der dreiseitigen Verträge mit den Gesellschaften Eurocost, Eurogramme, Datashop, Planistat und CESD Communautaire gekommen sei, wodurch eine nicht den Haushaltsvorschriften der Kommission unterliegende Finanzausstattung habe bedient werden können.

7        Am 3. Januar 2000 wurde der Bericht über das interne Audit der mit der Finanzkontrolle beauftragten Generaldirektion der Kommission übermittelt.

8        Am 17. März 2000 wurde das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) von der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission angerufen. OLAF leitete mehrere Untersuchungen ein, insbesondere über die Verträge, die Eurostat mit den Gesellschaften Eurocost, Eurogramme, Datashop, Planistat und CESD Communautaire geschlossen hatte, über die diesen Gesellschaften gewährten Zuschüsse und über das eingeführte Abrechnungssystem.

9        Am 19. März 2003 übermittelte OLAF die Akte über den Vertrag mit Planistat an den Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris, Frankreich), der am 4. April 2003 ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Beihilfe zur Untreue einleitete.

10      Am 11. Juni 2003 beauftragte die Kommission außerdem ihren internen Auditdienst, tätig zu werden. Dieser erstellte in der Folge drei Berichte, nämlich zwei Berichte vom 7. Juli und 24. September 2003 sowie einen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2003.

11      Auf der Grundlage eines Berichts des OLAF vom 22. April 2003 erstattete der Juristische Dienst der Kommission in deren Auftrag am 10. Juli 2003 beim Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris) Strafanzeige gegen X wegen Hehlerei und Untreue. Gegenstand dieser Strafanzeige waren mögliche Veruntreuungen von Mitteln durch Beamte oder Bedienstete der Europäischen Union zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Das vom Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde um den zusätzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2003 wegen Untreue erweitert.

12      Am 11. Juni 2008 teilte der Kläger der Kommission mit, er sei von den französischen Polizeibehörden vorgeladen worden, um als Zeuge im Rahmen dieses Strafverfahrens gehört zu werden. Demgemäß beantragte er bei der Anstellungsbehörde (im Folgenden: AIPN), ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht nach Art. 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu entbinden und ihm seine Kosten für die Reise von Luxemburg (Luxemburg) nach Paris zu erstatten.

13      Am 30. Juni 2008 entband die AIPN den Kläger von seiner Verschwiegenheitspflicht, lehnte aber seinen Antrag auf Erstattung der Reisekosten ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde vom 21. Juli 2008 wurde mit Entscheidung vom 20. November 2008 zurückgewiesen.

14      Am 7. Oktober 2008 wurde der Kläger von den französischen Polizeibehörden angehört.

15      Am 22. Oktober 2008 stellte der Kläger ein erstes Beistandsersuchen (eingetragen unter dem Aktenzeichen D/505/08) auf der Grundlage von Art. 24 des Statuts. Dabei machte er insbesondere geltend, dass er als Hinweisgeber gehandelt habe, als er im Oktober 1998 ein internes Audit beantragt habe, und dass es aufgrund der zwischen ihm und dem betreffenden Organ bestehenden Interessengemeinschaft erforderlich sei, dass ihm dieses Organ Beistand gewähre. Er ist der Auffassung, dass die Kommission daher die Anwaltskosten übernehmen müsse, die ihm im Zusammenhang mit seiner Ladung als Zeuge durch die französischen Polizeibehörden entstanden seien.

16      Dieses erste Beistandsersuchen wurde am 17. Dezember 2008 abgelehnt. Die Kommission wies darauf hin, dass im Rahmen des Audits vom 7. Oktober 2008 Ermittlungen gegen den Kläger durchgeführt worden seien. Sie vertrat die Auffassung, dass die zwei Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 24 des Statuts, nämlich das Vorliegen u. a. von Drohungen, von Beleidigungen u. a. gegen die Person und das Vermögen des Beamten und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen Tatsachen und der Dienststellung des Beamten oder seines Amts nicht erfüllt seien. Die Entscheidung der Kommission wurde nicht angefochten.

17      Am 9. September 2013 erließ der Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gegenüber allen Personen, gegen die im Rahmen des Strafverfahrens ermittelt worden war, und zu denen auch der Kläger gehört hatte (im Folgenden: Einstellungsbeschluss).

18      Am 17. September 2013 legte die Kommission gegen diesen Einstellungsbeschluss Beschwerde ein.

19      Mit Urteil vom 23. Juni 2014 bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) den Einstellungsbeschluss.

20      Am 27. Juni 2014 legte die Kommission gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014 über die Bestätigung des Einstellungsbeschlusses Kassationsbeschwerde ein.

21      Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies die Cour de cassation (Kassationsgericht, Frankreich) die von der Kommission gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014 über die Bestätigung des Einstellungsbeschlusses erhobene Kassationsbeschwerde der Kommission zurück und beendete damit das Strafverfahren.

22      Am 28. November 2016 stellte der Kläger unter besonderem Hinweis auf das Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission (T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456‚ Rn. 59), und das Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 ein zweites Beistandsersuchen gemäß Art. 24 des Statuts des Inhalts, dass die Kommission die Kosten und die Anwaltshonorare, die ihm im Hinblick auf seine Verteidigung vor den französischen Gerichten entstanden waren, übernehme. Er verlangte auch, dass ihm zum Zweck der Wiederherstellung seiner beruflichen Ehre mit einem Vermerk in seiner Personalakte der Status als Hinweisgeber zuerkannt werde. Hilfsweise beantragte der Kläger Ersatz des ihm durch einen Amtsfehler der Dienststelle des Organs entstandenen Schadens, die seinen Status als Hinweisgeber nicht erkannt und ihm den Schutz verweigert habe.

23      Mit Entscheidung vom 28. März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die AIPN das zweite Beistandsersuchen in erster Linie deshalb für unzulässig, weil der Kläger seit der Entscheidung über die Zurückweisung des ersten Beistandsersuchens vom 17. Dezember 2008 keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. Im Übrigen vertrat die AIPN die Auffassung, dass das zweite Bestandsersuchen und auch der Antrag auf Schadensersatz unbegründet seien.

24      Mit Schreiben der Kommission vom 10. April 2017, Aktenzeichen CMS 16/056, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es eine – nach der Formulierung der Kommission – als Diszplinar-„Akte“ eingestufte Akte gebe, die bezüglich seiner Person im Rahmen der Sache „Eurostat“ angelegt worden sei.

25      Am 28. Juni 2017 reichte der Kläger eine vorherige Verwaltungsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

26      Am 30. Oktober 2017 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

27      Mit Schriftsatz, der am 5. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

28      Mit Schreiben, das am 4. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger erklärt, dass er auf die Einreichung einer Erwiderung verzichte.

29      Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–        die Kommission zu verurteilen, ihm 68 831 Euro als Ersatz seines materiellen Schadens und 100 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig zurückzuweisen und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

31      Zur Begründung der Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass sein Beistandsersuchen gemäß Art. 24 des Statuts und damit auch seine Klage auf Aufhebung der Ablehnung dieses Ersuchens zulässig seien. Sodann macht er in erster Linie die außervertragliche Haftung der Union geltend, weil die Kommission seinen Status als Hinweisgeber verkannt habe, und beantragt hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 Zur Zulässigkeit des Beistandsersuchens und der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

32      Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung der Kommission, wonach das zweite Ersuchen auf Beistand unzulässig gewesen sei.

33      Nach den Ausführungen des Klägers trifft es zwar zu, dass die AIPN nicht verpflichtet sei, einem Beamten Beistand zu leisten, der einer Verletzung seiner dienstlichen Verpflichtungen verdächtigt werde, jedoch habe die Stellung der Kommission als Nebenklägerin definitiv nicht dem entgegengestanden, dass sie ihm später ihren Beistand hätte gewähren können. Im vorliegenden Fall hätten der AIPN Anhaltspunkte vorgelegen, die auf sein Verhalten als Hinweisgeber hingewiesen hätten.

34      Der Kläger trägt vor, der Umstand, dass der ihm entstandene Schaden auf das Verhalten der französischen Behörden zurückzuführen sei, stehe der Anwendung von Art. 24 des Statuts nicht entgegen. Er bekräftigt, dass er sich auf seine Eigenschaft als Hinweisgeber berufen habe, um die Rechtswidrigkeit des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens zu belegen.

35      Schließlich bringt der Kläger vor, er habe stets in Abrede gestellt, wissentlich an einem Verwaltungssystem mitgewirkt zu haben, das gegen Haushaltsvorschriften verstoße, was durch seinen Antrag belegt werde, ihm seine Befugnis zur Unterzeichnung von Ausgabenanordnungen zu entziehen. Aufgrund dieser Umstände hätte die AIPN erkennen müssen, dass sie kein Interesse verfolge, das im Widerstreit zu seinem eigenen Interesse stehe, und dass sein Fall von dem anderer beteiligter Beamter unterschieden werden müsse, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für seine Verteidigung vor den französischen Gerichten.

36      Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei, da das zweite Beistandsersuchen seinerseits unzulässig gewesen sei, weil der Kläger zum einen mit seinem zweiten Beistandsersuchen lediglich sein erstes Beistandsersuchen wiederholt habe, ohne neue Tatsachen vorzutragen, und er zum anderen dieses neue Beistandsersuchen gestellt habe, ohne die nationalen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

37      Was zum einen das Vorbringen der Kommission anbelangt, dass das zweite Beistandsersuchen unzulässig sei, weil der Kläger keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, ist festzustellen, dass dieses Beistandsersuchen (vgl. oben, Rn. 22) eine gegenüber dem ersten Beistandsersuchen, das kurz nach der Einleitung der Ermittlungen gegen den Kläger durch den Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) eingebracht wurde, neue Tatsache enthält (vgl. oben, Rn. 15).

38      Diese neue Tatsache beruht auf dem am 9. Dezember 2013 vom Untersuchungsrichter erlassenen und nach den von der Kommission eingelegten Rechtsmitteln zweimal – zuletzt am 15. Juni 2016 endgültig von der Cour de cassation (Kassationsgericht) – bestätigten Einstellungsbeschluss.

39      Der Einstellungsbeschluss, seine anschließende Bestätigung im Rechtsmittelverfahren vor der Cour d’appel (Berufungsgericht) und die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde, mit denen der Rechtsstandpunkt der Kommission, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, ein Rechtsstandpunkt, den sie in ihren Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren vor der Cour d’appel (Berufungsgericht) und im Kassationsverfahren vertrat, widerlegt wurde, stellen zusammen eine neue Tatsache dar.

40      Zwar ist festzustellen, dass der französische Untersuchungsrichter im Einstellungsbeschluss darauf hinwies, „dass der sich aus der Durchführung der dreiseitigen, unter Federführung von Eurostat geschlossenen [Verträge] ergebende Mechanismus gegen Art. 4.1 der Haushaltsordnung [vom 21. Dezember 1977] verstieß“, die auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1977, L 356, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) anwendbar ist, und dass die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) in ihrem Urteil vom 23. Juni 2014 entschied, dass „die Vorschriften über die Wiederverwendung, wie sie von der Haushaltsordnung vorgesehen sind, verletzt wurden“.

41      Diese Feststellungen wurden jedoch ohne Bezug auf eine Person, ohne dass der Kläger bezeichnet wurde, getroffen.

42      Im Übrigen stellte der französische Strafrichter auch fest, dass es keine betrügerische Absicht und keine Veruntreuung von Geldern gegeben habe, und traf mehrere Feststellungen, wonach, erstens, das System der Datashops zwar der Haushaltsordnung widersprochen habe, aber nach der Darstellung des Europäischen Rechnungshofs „aufgrund der Ungeeignetheit dieser Verordnung notwendig“ gewesen sei und „schlicht die Wiederholung eines bereits rechtmäßig von OPOCE verwendeten Systems“ dargestellt habe, zweitens „die bestehenden Gemeinschaftsverfahren es nicht [erlaubt hätten], in einem flexiblen und funktionellen Rahmen eine Vermarktung der von Eurostat erzeugten Daten sicherzustellen, und es in Ermangelung eines geeigneten Verfahrens erforderlich [gewesen sei], Lösungen zu finden, die es Eurostat ermöglichten, seine Aufgaben zu erfüllen“, und drittens „die Finanzkontrolle, die ursprünglich in die Einrichtung eines Netzes von Datashops eingebunden [gewesen sei] und die dessen Einrichtung durch dreiseitige Verträge nicht [gutgeheißen habe], sich tatsächlich in keinerlei Weise mit den Modalitäten seiner Funktionsweise [befasst habe], weshalb es den Verantwortlichen von Eurostat überlassen [gewesen sei], ‚bestmöglich‘ handeln zu müssen und zu können, und zwar zu einer Zeit, als die Strategie der Kommission darin [bestanden habe], das Angebot an Statistiken wegen einer sehr starken diesbezüglichen Nachfrage auszuweiten“ (Einstellungsbeschluss, Urteil der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris] vom 23. Juni 2014).

43      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Kläger mit der Bezugnahme auf die französischen Entscheidungen in Strafsachen zutreffend eine neue Tatsache geltend machte.

44      Zum anderen ist im Hinblick auf die Unzulässigkeit des zweiten Beistandsersuchens wegen der fehlenden Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe durch den Kläger festzustellen, dass dieses Argument auf der Prämisse beruht, dass im vorliegenden Fall Art. 24 des Statuts über den Beistand anwendbar ist und dass daher die verschuldensunabhängige Haftung der Verwaltung aus dieser Bestimmung des Statuts von der Erschöpfung der gegen einen dritten Schadensverursacher gerichteten Rechtsbehelfe abhängt.

45      Diese Prämisse ist jedoch, wie nachfolgend in den Rn. 46 bis 59 ausgeführt werden wird, unzutreffend.

46      Art. 24 des Statuts bestimmt:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schaden[s]ersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

47      Nach der Rechtsprechung besteht die Zielsetzung von Art. 24 des Statuts darin, den Beamten und Bediensteten Sicherheit für die Gegenwart und die Zukunft geben, damit sie ihre Aufgaben im allgemeinen dienstlichen Interesse besser erfüllen können (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241‚ Rn. 19, vom 27. Juni 2000, K/Kommission, T‑67/99, EU:T:2000:169‚ Rn. 35, und vom 20. Juli 2011, Gozi/Kommission, F‑116/10, EU:F:2011:124‚ Rn. 12). Die Beistandspflicht eines Organs zielt damit sowohl auf den Schutz seiner Bediensteten als auch auf die Wahrung seiner eigenen Interessen ab und beruht daher auf dem Postulat einer Interessengemeinschaft. So ist entschieden worden, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist, einem Beamten Beistand zu leisten, gegen den der Verdacht eines schweren Verstoßes gegen seine beruflichen Verpflichtungen, für den er disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, besteht (Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Wenig/Kommission, F‑75/09, EU:F:2010:150‚ Rn. 49).

48      Insbesondere beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts, dass die Beamten von ihrem Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten, verteidigt werden (Urteile vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456‚ Rn. 45, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479‚ Rn. 111; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347‚ Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall wurden gegen den Kläger am 7. Oktober 2008 von den französischen Justizbehörden Ermittlungen eingeleitet. Diese erfolgten im Anschluss an die Einleitung von Vorermittlungen am 4. April 2003 durch diese Justizbehörden, und zwar aufgrund von Informationen, die ihnen OLAF am 19. März 2003 übermittelt hatte, und auf eine Strafanzeige der Kommission vom 10. Juli 2003 gegen X.

50      Nach dem zugunsten aller Personen, einschließlich des Klägers, gegen die Ermittlungen eingeleitet worden waren, erlassenen Einstellungsbeschluss wurde das französische Strafverfahren aufgrund einer von der Kommission gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde, die durch ein Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014 über die Bestätigung dieses Einstellungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, und einer von der Kommission gegen dieses Urteil eingelegten Kassationsbeschwerde, die durch ein Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, fortgesetzt.

51      Wie das Gericht bereits im Hinblick auf Herrn De Esteban Alonso im Kontext der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission (T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456‚ Rn. 49), geführt hat, festgestellt hat, stellten die Entscheidungen der französischen Justizbehörden, insbesondere die Einleitung der Ermittlungen gegen den Kläger, keine Angriffe im Sinne von Art. 24 des Statuts dar. Diese Handlungen sind nicht nur Teil des normalen Ablaufs des in Rede stehenden Strafverfahrens, sondern der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft geltend gemacht, dass sie rechtswidrige Angriffe der französischen Justizbehörden gegen seine Person dargestellt hätten und dass sie deshalb einen Beistand der Kommission gemäß Art. 24 des Statut rechtfertigen könnten.

52      Wie sich jedoch im Wesentlichen aus der Rechtsprechung ergibt, stellt die in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Beistandspflicht zwar eine für den Beamten wesentliche statutarische Garantie dar und hängt nicht davon ab, dass die Rechtswidrigkeit der Angriffe, aufgrund deren der Beamte um Beistand ersucht hat, zuvor festgestellt wurde. Der betreffende Beamte muss jedoch Angaben machen, die auf den ersten Blick nahelegen, dass diese Angriffe aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes gegen ihn gerichtet werden und nach den anwendbaren nationalen Gesetzen rechtswidrig sind (Urteil vom 23. November 2010, Wenig/Kommission, F‑75/09, EU:F:2010:150‚ Rn. 48).

53      Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kläger nicht ernsthaft vorbringt, dass die französischen Justizbehörden ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt hätten, und er insoweit auch keine Tatsachen vorträgt.

54      Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger in Wirklichkeit nicht um Beistand der Kommission gegen Angriffe Dritter, sondern gegen Handlungen dieses Organs selbst ersucht, also gegen Handlungen, aufgrund deren das Strafverfahren gegen seine Person eingeleitet wurde, und vor allem Handlungen, aufgrund deren sich das Strafverfahren bis zum Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 fortsetzte.

55      Denn es ist zwar richtig, dass es die französischen Justizbehörden sind, die gegen den Kläger Ermittlungen einleiteten; das ändert jedoch nichts daran, dass es die Kommission anhand der ihr übermittelten Informationen durch Einreichung einer Strafanzeige das Strafverfahren in die Wege leitete. Vor allem ist es auch die Kommission, die die Fortsetzung dieses Strafverfahrens nach dem Einstellungsbeschluss bewirkte.

56      Der Kläger vertritt daher in seiner Klageschrift die Auffassung, auch wenn es der Kommission notwendig erschienen sei, als Nebenklägerin aufzutreten, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sei es durch nichts gerechtfertigt gewesen, das Strafverfahren gegen seine Person zu betreiben, da die Kommission gewusst habe, dass ihm nicht habe vorgeworfen werden können, wissentlich an dem von seinen Dienstvorgesetzten begründeten rechtswidrigen System der Verwaltung der Datashops beteiligt gewesen zu sein.

57      Demnach ist Art. 24 des Statuts, da die Handlungen, derentwegen der Kläger um den Beistand gemäß dieser Bestimmung ersucht, keine Handlungen der französischen Justizbehörden (Handlungen, deren Rechtmäßigkeit im Übrigen nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird, vgl. oben, Rn. 51 bis 53), sondern Handlungen der Kommission selbst sind, nach der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

58      Folglich kann dem Vorbringen der Kommission, dass das zweite Beistandsersuchen unzulässig sei, weil der Kläger die nationalen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft habe, nicht gefolgt werden.

59      Nach alledem sind die Argumente der Kommission, mit denen sie die Unzulässigkeit der Aufhebungsklage begründet, nämlich, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien und eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 24 des Statuts nicht erfüllt sei, zurückzuweisen.

 Begründetheit

60      Hilfsweise zu seinem Beistandsersuchen und für den Fall, dass dieses Ersuchen zurückgewiesen wird, hat der Kläger in seinem Klageantrag und in seiner vorherigen Verwaltungsbeschwerde vorgebracht, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie verkannt habe, dass er als Hinweisgeber gehandelt habe. Der Kläger hat sich insoweit auf Art. 22a des Statuts gestützt. Die Kommission habe spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Abschlussberichts ihrer für das interne Audit zuständigen Dienststelle im Jahr 2003 von seiner Rolle bei der Aufdeckung des Sachverhalts Kenntnis erlangt. Wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden wäre, hätte er einen Anspruch nach Art. 21 des Anhangs IX des Statuts, der die Übernahme der Kosten der Verteidigung eines nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht mit einer Disziplinarstrafe belegten Beamten betreffe, gehabt.

61      Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass er an diesem problematischen Verwaltungssystem wissentlich teilgenommen habe. Er habe seine Zweifel an diesem System sehr früh zum Ausdruck gebracht. Er habe nicht gewusst, dass die Finanzkontrolle nicht in die Einrichtung des Netzes der Datashops eingebunden gewesen sei. Er habe ein internes Audit verlangt und beantragt, dass ihm die Zeichnungsbefugnis entzogen werde. Es sei ihm aber in dieser Angelegenheit eine Falle gestellt worden. Darüber hinaus habe er erst am 10. April 2017 von dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren erfahren.

62      Der Kläger war also der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht zum Schutz von Hinweisgebern verletzt habe, ein Fehlverhalten, das durch die Erhebung einer Nebenklage, die Einlegung einer Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss, danach die Erhebung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014 über die Bestätigung dieses Beschlusses, d. h. Handlungen, die ebenfalls in ungerechtfertigten Anschuldigungen bestanden hätten, er habe wissentlich an einem System teilgenommen, das gegen die Haushaltsordnung verstoße, noch verschlimmert worden sei.

63      Der Kläger war daher der Ansicht, dass sein Schaden zum einen ein materieller Schaden sei, der aus den Kosten für seine Verteidigung im Rahmen des französischen Strafverfahrens in Höhe von 68 331 Euro bestehe, und zum anderen ein mit 90 000 Euro zu beziffernder immaterieller Schaden, der in dem Gefühl der ungerechten Behandlung zu sehen sei, das dadurch entstanden sei, dass er einem Strafverfahren in Bezug auf Tatsachen ausgesetzt gewesen sei, an deren Aufdeckung er mitgewirkt habe. Ferner habe er die Kommission ersucht, in seine Personalakte einen Vermerk aufzunehmen, mit dem sein Status als Hinweisgeber in der Sache Eurostat anerkannt werde, um die Wiederherstellung seiner beruflichen Ehre zu erreichen.

64      In seiner Klageschrift hält der Kläger im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Die Verkennung seiner Stellung als Hinweisgeber stelle einen Verstoß gegen Art. 22a des Statuts und die Fürsorgepflicht dar. Der Umstand, dass diese Bestimmung erst im Jahr 2004 in das Statut aufgenommen worden sei, stehe nicht dem entgegen, dass die Kommission im Jahr 2016 die Rolle eines Hinweisgebers anerkenne, die er damals gemäß seinen Verpflichtungen gemäß den Art. 11 und 12 des Statuts wahrgenommen habe. Die Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung hätten von der Kommission verlangt, dass sie seinen Fall von jenem der übrigen Personen unterscheide, gegen die in der Sache Eurostat ermittelt worden sei.

65      Der Kläger trägt vor, dass die Kommission, die spätestens am 22. Oktober 2003 über die von ihm wahrgenommene Rolle informiert gewesen sei, es gleichwohl unterlassen habe, den französischen Justizbehörden von dieser Rolle Mitteilung zu machen, und dass sie das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zu Unrecht verlängert habe, obwohl ihr hätte bekannt sein müssen, dass er nicht wissentlich an dem System der Datashops beteiligt gewesen sei. Der Umstand, dass die Kommission ihn allein deshalb nicht vor dem gesamten Schaden geschützt habe, der ihm entstanden sei, weil er zu dem Zeitpunkt, als die Sache Eurostat aufgedeckt worden sei, Leiter der Dienststelle gewesen sei, stelle einen Amtsfehler dar. Hinsichtlich des von der Kommission gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens weist er schließlich darauf hin, dass die von der Kommission für die Einstellung des Verfahrens genannten Gründe sein berufliches Ansehen nicht wiederhergestellt hätten, sondern Zweifel an der Art und Weise, in der er seine Aufgaben erfüllt habe, nach wie vor bestehen ließen.

66      Zu Art. 24 des Statuts trägt der Kläger vor, dass die Kommission zu Unrecht geltend mache, auch nach dem Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 ein Interesse zu verfolgen, das im Widerstreit zu seinem eigenen Interesse stehe und das die Möglichkeit eines Beistands ausschließe.

67      Die Kommission tritt der Auffassung des Klägers entgegen. Art. 22a des Statuts sei erst am 1. Mai 2004 in das Statut eingefügt worden. Der Kläger könne der Kommission nicht vorwerfen, sie habe ihm einen Status nicht zuerkannt, den es zum Zeitpunkt, als das Audit beantragt worden sei, nicht gegeben habe. Zur angeblichen Verletzung der Fürsorgepflicht sei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Wahrnehmung dieser Pflicht Vorteile, die vom Statut nicht vorgesehen seien, nicht gewährt werden könnten. Zur angeblichen Verschlimmerung des Schadens durch das Gebrauchmachen von Rechtsbehelfen sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission insoweit lediglich von einem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht habe. Was den angeblichen Fehler anbelange, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, stehe fest, dass das Disziplinarverfahren zu keinem Akt geführt habe, der den Kläger betreffe, was erkläre, dass er darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Einleitung eines rein formellen Disziplinarverfahrens, das zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht worden sei und das zu keinerlei Untersuchungshandlungen geführt habe, habe dem Kläger keinen Schaden zufügen können.

68      Hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Art. 24 des Statuts wiederholt die Kommission ihre Auffassung in Bezug auf die Unzulässigkeit des zweiten Beistandsersuchens nach dieser Bestimmung und macht geltend, dass dieses Ersuchen jedenfalls unbegründet sei, weil es sich auf die Erstattung der Kosten beziehe, die der Kläger habe tragen müssen, um seine Unschuld in einer Situation geltend zu machen, in der die Interessen der Kommission und die des Betroffenen einander nach wie vor entgegengestanden hätten, und nicht auf die Erstattung der Kosten, die dem Kläger aufgrund seiner Verteidigung gegen Angriffe Dritter oder gegen von Dritten begangene Rechtsverstöße entstanden seien.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

69      Art. 22a des Statuts bestimmt:

„(1)      Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

(3)      Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.“

70      Art. 22 des Statuts, der allen Beamten die Verpflichtung auferlegt hat, über Tatsachen zu unterrichten, die eine rechtswidrige Handlung oder eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union einen schweren Pflichtverstoß der Unionsbeamten vermuten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860‚ Rn. 103 bis 106), ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

71      Des Weiteren ist anzumerken, dass jeder Beamte, der bereits vor dem 1. Mai 2004 die Initiative ergriffen hat, seine Vorgesetzten vom Vorliegen ihm bekannt gewordener Rechtsverletzungen und Verstöße gegen statutarische Pflichten zu unterrichten, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Union auswirken können, auch damals schon Anspruch auf Schutz durch das Organ, in dessen Dienststelle er tätig war, vor etwaigen Repressalien wegen dieser Offenlegung und vor Schädigungen durch dieses Organ hatte, sofern er in gutem Glauben gehandelt hatte.

72      Es kann jedoch, auch wenn der dem Beamten zu gewährende Schutz ihn vor Schäden seitens des Organs bewahren soll, nicht darum gehen, ihn vor Untersuchungen zu schützen, mit denen festgestellt werden soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in die von ihm angezeigten Unregelmäßigkeiten verwickelt war. Die vom Beamten ergriffene Initiative, solche Unregelmäßigkeiten zu melden, kann, wenn diese Untersuchungen seine Verwicklung in den beanstandeten Sachverhalt bestätigen, im Rahmen einer möglichen Sanktionsmaßnahme durch das Organ im Anschluss an diese Untersuchungen allenfalls einen mildernden Umstand darstellen, worauf im Übrigen auch in der Mitteilung von Vizepräsident Šefčovič an die Kommission vom 6. Dezember 2012, SEC(2012) 679 final, über Leitlinien für die Meldung von ernsten Missständen („Whistleblowing“) (Nr. 3 am Ende) hingewiesen wird.

73      Demnach konnte die vom Kläger beanspruchte Eigenschaft als Hinweisgeber ihn jedenfalls nicht vor Verfahren schützen, die der Feststellung einer möglichen Verwicklung seiner Person in die gemeldeten Missstände dienten.

74      Die Frage, die sich vorliegend stellt, geht also weniger dahin, ob der Kläger Anspruch darauf hatte, als Hinweisgeber behandelt zu werden, sondern vielmehr dahin, ob die Kommission angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles Rechtsverstöße begangen hat, indem sie die Weiterführung des Strafverfahrens nach dem Einstellungsbeschluss betrieb.

75      Hinsichtlich der Weiterführung des Strafverfahrens nach dem Einstellungsbeschluss durch zunächst die Beschwerde gegen diesen Beschluss und dann die Kassationsbeschwerde gegen das diesen Beschluss betätigende Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014 ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206‚ Rn. 17 und 18, und vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T‑111/96, EU:T:1998:183‚ Rn. 60) und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Da der Zugang zu den Gerichten ein Grundrecht ist und ein allgemeines Prinzip darstellt, das die Wahrung des Rechts sicherstellt, kann die Erhebung einer Klage durch ein Organ nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen einen Amtsfehler darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1999, Frederiksen/Parlament, T‑48/97, EU:T:1999:175, Rn. 97).

76      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, unbeschadet der Formulierungen im Einstellungsbeschluss und in dem diesen Beschluss bestätigenden Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 23. Juni 2014, in denen der französische Strafrichter im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten mehr auf die Unzulänglichkeit des Rechtsrahmens der Union zurückzuführen seien, als dass sie den Beamten, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, anzulasten seien, die ja lediglich im Kontext dieser unangemessenen Regelung im Interesse von Eurostat nach Lösungen gesucht hätten, die Umstände des vorliegenden Falles nicht so außergewöhnlich waren, dass sie zu der Schlussfolgerung führen konnten, die Beschwerde gegen den Beschluss und die gegen dieses Urteil eingelegte Kassationsbeschwerde stellten Amtsfehler dar. Daraus folgt, dass der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Ersatz für die immateriellen und materiellen Schäden hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er zwischen 2003 und 2016 einem Strafverfahren ausgesetzt war.

 Zum Aufhebungsantrag

77      Hinsichtlich der Weigerung der Kommission, die dem Kläger im Rahmen des nationalen Strafverfahrens entstandenen Verteidigungskosten zu übernehmen, nachdem er durch das Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 strafrechtlich entlastet worden war, ist festzustellen, dass die Gründe für diese Weigerung, wie sie von der Kommission in ihrer Ablehnung des Antrags und danach in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde zum Ausdruck gebracht wurden, zwar nicht klar auf bestimmte Bedenken des Klägers im Verwaltungsverfahren bezogen sind, es aber ermöglichen, den tatsächlichen Grund, weshalb die Kommission das zweite Beistandsersuchen ablehnte, zu erkennen.

78      Was die Bedenken des Klägers anbelangt, so brachte er mit seinen Verweisen auf die Art. 22a und 24 des Statuts, hinsichtlich deren festgestellt wurde, dass Art. 24 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (vgl. oben, Rn. 57) und Art. 22a den Kläger nicht gegen mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren zu schützen vermag (vgl. oben, Rn. 73), offenbar im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er in der Sache Eurostat nicht schuldig sei.

79      Somit machte der Kläger seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens geltend, dass ihm das System der Datashops in überzeugender Weise als ein rechtmäßiges und gebilligtes System präsentiert worden sei, dass er gutgläubig gewesen sei, dass er niemals wissentlich an dem streitigen Verfahren beteiligt gewesen sei, dass er sehr früh einen Warnhinweis gegeben habe und dass ihm schließlich eine Falle gestellt worden sei. Aufgrund dieser Überzeugung, die durch die für ihn günstigen französischen Entscheidungen in Strafsachen bestärkt wurde, ersuchte er die Kommission, ihm die im Rahmen des nationalen Strafverfahrens entstandenen Verteidigungskosten sowie den immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Gefühl der ungerechten Behandlung ergab, welches darauf beruhte, dass ihm die Kommission trotz des Umstands, dass er in der Sache Eurostat als Hinweisgeber gehandelt hatte, keinen Schutz gewährte. Aus diesem Grund hatte er auch um die Aufnahme eines Vermerks in seine Akte gebeten, mit der seine Rolle als Hinweisgeber anerkannt werde, um so seine berufliche Ehre wiederherzustellen.

80      Nach seiner Freistellung von weiterer strafrechtlichen Verfolgung im Rahmen des Strafverfahrens wies der Kläger im Übrigen im zweiten Beistandsersuchen und danach in seiner vorherigen Verwaltungsbeschwerde darauf hin, dass ihm gemäß Art. 21 des Anhangs XI des Statuts ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Verteidigung zugestanden hätte, wenn ein Disziplinarverfahren einen vergleichbaren Ausgang genommen hätte.

81      Die Kommission hat im Rahmen der Ablehnung des Ersuchens und sodann der Zurückweisung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde auf diese vom Kläger geäußerten Bedenken nicht klar geantwortet. Die Ausführungen des Klägers zu den Art. 22a und 24 des Statuts hat sie unter Angabe verfahrenstechnischer Gründe zurückgewiesen.

82      Die Kommission hat jedoch Ausführungen gemacht, aus denen deutlich wird, dass ihre Weigerung im Verwaltungsverfahren, die dem Kläger entstandenen Kosten zu übernehmen, sich letztlich nicht so sehr aus der verfahrenstechnischen Unanwendbarkeit dieser Vorschriften des Statuts als vielmehr aus der grundsätzlichen Auffassung ergab, dass der Kläger gegen seine Pflichten gemäß dem Statut verstoßen habe.

83      So hat die Kommission in Fettdruck zweimal, nämlich zunächst in ihrer Ablehnung des Ersuchens und danach in der Zurückweisung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde, nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Cour de cassation (Kassationsgericht) in ihrem Urteil vom 15. Juni 2016 das Vorliegen eines „Verstoßes gegen die europäischen Haushaltsvorschriften“ bestätigt und festgestellt habe, dass es keine „ausreichenden“ belastenden Tatsachen gebe, um die Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, an den Tatrichter zu verweisen.

84      Die Kommission ist in der Zurückweisung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde darüber hinaus zu der Einschätzung gelangt, dass sie im Verlauf des Strafverfahrens ein Interesse verfolgt habe, das im Widerstreit zu dem des Klägers stehe, was zur Folge habe, dass Art. 24 des Statuts, auch bei einem den Einstellungsbeschluss betätigendem Urteil, nicht Grundlage für ein Beistandsersuchen sein könne, um eine Wiedergutmachung des durch oder anlässlich dieses Verfahrens entstandenen Schadens zu erlangen.

85      Es ist festzustellen, dass es zwar tatsächlich zutrifft und im Übrigen erwiesen ist, dass die Kommission im Verlauf des Strafverfahrens ein Interesse verfolgte, das im Widerstreit zu dem des Klägers stand, dieser Interessenkonflikt konnte aber nach dem Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) über die Bestätigung des Einstellungsbeschlusses logischerweise nur insoweit Bestand haben, als die Kommission an der Auffassung festhielt, dass der Kläger ungeachtet der Einstellung des gegen eingeleiteten Strafverfahrens gegen seine Pflichten aus dem Statut verstoßen habe.

86      Dass die Kommission auch nach dem Urteil der Cour de cassation (Kassationsgericht) vom 15. Juni 2016 an einer solchen den Kläger belastenden Auffassung festhielt, findet im Übrigen eine Bestätigung in den Ausführungen in der Klagebeantwortung.

87      Denn in der Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, dass „die Umstände, unter denen der Einstellungsbeschluss (in diesem Beschluss wird die Möglichkeit einer finanziellen Manipulation nicht ausgeschlossen) und die Einstellung des Disziplinarverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen ergingen, nicht zu einer Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Interessenkonflikts führten und es rechtfertigten, dass [sie] Entscheidung über die Nichtgewährung des Beistands nicht abändert“.

88      Es zeigt sich somit letztlich, dass die Entscheidung der Kommission, die Kosten, die dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens für seine Verteidigung entstanden sind, nicht zu übernehmen, nicht auf die verfahrenstechnische Unabwendbarkeit von Art. 24 des Statuts, die nach Ansicht der Kommission im Übrigen kein unüberwindbares Hindernis für die Übernahme dieser Kosten dargestellt hätte, sondern vielmehr auf das Fortbestehen eines „Interessenkonflikts“ und damit auf die fortbestehende Auffassung der Kommission, dass der Kläger seine statuarischen Pflichten verletzt habe, zurückzuführen ist.

89      Da der Kläger aber im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich verfolgt wurde, weil der französische Richter im Übrigen auch nicht ihn persönlich als Täter einer Zuwiderhandlung gegen Finanzvorschriften bezeichnet hatte, und darüber hinaus gegen ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auch keine disziplinarische Entscheidung ergangen war, mit der ein Verstoß gegen statutarische Pflichten festgestellt worden wäre, war er nicht nur in Frankreich von einer weiteren Strafverfolgung freigestellt, sondern es galt auch hinsichtlich der Beachtung seiner statuarischen Pflichten zwingend die Unschuldsvermutung.

90      Zwar macht der Kläger nicht ausdrücklich einen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung rügt. Grund dafür ist, dass er sich in der Überzeugung von seiner Unschuld unmittelbar hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung auf diese beruft. Ein solcher Standpunkt beinhaltet aber nach dem Grundsatz a maiore ad minus sowie auch der Bestätigung seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geltend gemacht wird, insbesondere insoweit, als er nach seinem Vortrag, dass er unschuldig sei (vgl. oben, Rn. 79), geltend gemacht hat, dass die Kommission durch ihr Verhalten Zweifel bezüglich der Art und Weise, wie er seine Aufgaben erfüllt habe, und bezüglich seines beruflichen Ansehens habe fortbestehen lassen.

91      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, der ein in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht darstellt, dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Unionsrichter gewährleistet (Urteile vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, EU:T:2006:292‚ Rn. 121, vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257‚ Rn. 209, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T‑308/10 P, EU:T:2012:370‚ Rn. 90).

92      Dieser Grundsatz, der zu den Grundrechten gehört (Urteile vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, EU:C:1999:362‚ Rn. 175, und vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, EU:T:2006:292‚ Rn. 121), die ihrerseits nach der Rechtsprechung Teil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sind (Urteil vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/05 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, EU:T:2006:271‚ Rn. 61), ist angesichts der Art der fraglichen Verstöße sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen auf Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. im Bereich des Wettbewerbs Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221‚ Rn. 178; vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/05 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, EU:T:2006:271‚ Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560‚ Rn. 129). Daraus folgt, dass das Recht auf die Unschuldsvermutung auch bei Fehlen einer strafrechtlichen Verfolgung für einen Beamten gilt, dem zur Last gelegt wird, seine Pflichten aus dem Statut in hinreichend schwerwiegender Weise verletzt zu haben, um eine Untersuchung des OLAF zu rechtfertigen, angesichts deren die Verwaltung jede – gegebenenfalls strenge – gebotene Maßnahme erlassen kann (Urteile vom 28. März 2012, BD/Kommission, F‑36/11, EU:F:2012:49‚ Rn. 51, und vom 29. April 2015, CJ/ECDC. F‑159/12 und F‑161/12, EU:F:2015:38‚ Rn. 154).

93      Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Recht des Klägers auf die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie den Antrag des Klägers auf Übernahme seiner ihm im Rahmen des nationalen Strafverfahrens entstandenen Verteidigungskosten im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass nach wie vor ein Interessenkonflikt mit dem Kläger bestehe.

94      Das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Vorbringen, der Interessenkonflikt habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung begründeterweise fortbestanden, da die Entscheidung, die Disziplinar-„Akte“ zu schließen, erst einige Tage später, nämlich am 10. April 2017, getroffen worden sei, ist aus den nachfolgenden Gründen zurückzuweisen.

95      Zunächst ist es nicht nur nicht erwiesen, sondern es wurde offenkundig auch widerlegt, dass, wie die Kommission vage formuliert hat, zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eine Disziplinar-„Akte“ gegen den Kläger existiert habe. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Anlegen der Akte CMS 04/002 im Januar 2004 im Anschluss an einen Antrag auf Aufhebung der Immunität des Klägers die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder einer Verwaltungsuntersuchung gegenüber dem Kläger darstellte. Ferner wurde diese Akte CMS 04/002 im Jahr 2010 jedenfalls in der Liste CMS („Case Management System“ [System der Rechtssachenverwaltung]) gelöscht und danach im Jahr 2012 nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen vernichtet.

96      Sodann konnte die Kommission, selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegen den Kläger ein Verfahren durchgeführt wurde, das zweite Beistandsersuchen nicht amtsfehlerfrei auf der Grundlage ihrer den Kläger belastenden Auffassung ablehnen und danach dieses angebliche Verfahren einige Tage später einstellen, da mit diesem Verfahren gerade diese Auffassung bestätigt bzw. entkräftet werden sollte.

97      Schließlich ist, soweit die Kommission mit ihrem Vorbringen andeutet, dass die Unschuldsvermutung für den Kläger erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegolten habe, inzidenter zum einen festzustellen, dass für einen Beamten die Unschuldsvermutung zu jedem vor dem Erlass einer Entscheidung über die Feststellung seiner Schuld liegenden Zeitpunkt gilt, und zum anderen, dass die Kommission im Stadium der Klage vor dem Gericht die Unschuldsvermutung des Klägers tatsächlich weiterhin missachtet hat, als sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringen geltend gemacht hat, dass „die Einstellung des Disziplinarverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen den zwischen den Parteien bestehenden Interessenkonflikt nicht beseitigt [hat]“.

98      Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung der Unschuldsvermutung beruht, ist diese Entscheidung aufzuheben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es der Kommission obliegt, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben.

 Kosten

99      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

100    Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und beschlossen:

1.      Die Anträge auf Schadensersatz werden zurückgewiesen.

2.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. März 2017 über die Ablehnung eines Beistandsersuchens von Herrn Amador Rodriguez Prieto wird aufgehoben.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Rodriguez Prieto.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. April 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.