Language of document : ECLI:EU:T:2011:496





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑298/09)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme – Erteilung des Zuschlags an mehrere Bieter – Einstufung eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht – Gründe für den Ausschluss vom Verfahren zur Auftragsvergabe – Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung – Geltungsdauer der Angebote – Außervertragliche Haftung“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Einstufung eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 27-31, 54)

2.                     Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter – Umfang (Art. 18 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1) (vgl. Randnr. 73)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 100-103)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von zwei Entscheidungen der Kommission, die mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelt wurden und mit denen die Klägerin aufgrund ihrer Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008/S 158-212752) für Los 1 (Entwicklung und Pflege für Informationssysteme) und für Los 2 (Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme) bei jedem dieser Lose als zweite Auftragnehmerin eingestuft wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.