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Klage, eingereicht am 9. April 2009 - Trelleborg/Kommission

(Rechtssache T-148/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trelleborg AB (Trelleborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, zumindest aber soweit darin eine Zuwiderhandlung der Klägerin vor dem 21. Juni 1999 festgestellt wird;

die in Art. 2 gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und damit die offensichtlichen Fehler in der Entscheidung zu beheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 428 endg vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/39406 - Marineschläuche, soweit darin ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Marineschlauch-Sektor im EWR, die aus der Zuteilung von Ausschreibungen, aus Preisfestsetzungen, Quotenfestsetzungen, Festsetzung von Verkaufsbedingungen, aus der Aufteilung geografischer Märkte und aus dem Austausch sensibler Informationen über Preise, Verkaufsvolumina und Ausschreibungen bestand, festgestellt wurde. Ferner begehrt sie die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens sei die Befugnis der Kommission, für Zeiträume vor dem 21. Juni 1999 Geldbußen zu verhängen, gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt, da die Feststellung der Kommission, sie habe eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung begangen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft sei.

Zweitens habe die Kommission kein berechtigtes Interesse daran, für den ersten Zeitraum, der im Mai 1997 endete, eine Zuwiderhandlung festzustellen.

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