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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Dezember 2013 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-121/10)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV – Durch Ungarn gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen – Befugnisse des Rates der Europäischen Union – Bestehende Beihilferegelung – Zweckdienliche Maßnahmen – Untrennbarkeit zweier Beihilferegelungen – Veränderte Umstände – Außergewöhnliche Umstände – Wirtschaftskrise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, A. Stobiecka-Kuik und K. Walkerová)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: É. Sitbon und F. Florindo Gijón)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und L. Liubertaitė), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: G. Koós, M. Fehér und K. Szíjjártó), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Gegenstand

Nichtigkeitsklage – Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (ABl. L 348, S. 55) – Fehlende Zuständigkeit – Befugnismissbrauch – Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Organen – Offenkundiger Beurteilungsfehler

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Die Republik Litauen, Ungarn und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 134 vom 22.5.2010.