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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Guido Strack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2005

    (Rechtssache T-225/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Guido Strack, Köln (Deutschland), hat am 17. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt J. Mosar, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-    Kenntnis zu nehmen von der vom Kläger gemäß Artikel 91 des Statuts eingereichten Klage;                    

-    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

-    die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Beklagten vom 22.03.2005 aufzuheben;

-    die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 19.11.2003 aufzuheben;

-    das Bewerbungsverfahren COM/A/057/04 aufzuheben;

-    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro für den von ihm wegen des rechtswidrig durchgeführten Bewerbungsverfahrens und die verspätet und erst auf mehrfache Nachfrage erteilte Ablehnungsentscheidung erlittenen moralischen Schaden zu zahlen;

-    die Beklagte zur Übernahme aller Gerichts- und sonstigen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm am Bewerbungsverfahren COM/A/057/04 teil. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2004 mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18.3.2005 nicht stattgegeben. Die vorliegende Klage zielt auf die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19.11.2004 in Gestalt ihrer Beschwerdeentscheidung vom 18.3 2005 sowie auf die Aufhebung des Bewerbungsverfahrens COM/A/057/04 ab.

Der Kläger stützt sich in der Begründung seiner Klage auf fünf Gründe. An erster Stelle macht er geltend, dass das Auswahlverfahren gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28.4.2004 betreffend die mittlere Führungsebene (C(2004)15997, VM 73-2004) verstoße, da das Vorauswahlgremium ohne die Beteiligung eines Mitglieds einer anderen Generaldirektion besetzt wurde. Darüber hinaus soll ein Verstoß gegen Artikel 11 und Artikel 22a Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wegen der Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Vorauswahlgremiums bei der Bewerberauswahl vorliegen. Drittens rügt der Kläger die Verletzung der Artikel 2, 4, 5, 7 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, da die Anstellungsbehörde nicht den am besten geeigneten Bewerber ausgewählt haben soll. Zusä tzlich soll die Ablehnungsentscheidung vom 19.11.2004 gegen Artikel 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, da es an einer Begründung fehle. Zuletzt trägt der Kläger vor, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der guten Verwaltung gemäß Artikel 41 der Grundrechtscharta und gegen das Fürsorgeprinzip vorliege, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über die anderweitige Besetzung der Stelle benachrichtigt wurde.

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