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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Huvis Corporation gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 10. Juni 2005

(Rechtssache T-221/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Huvis Corporation mit Sitz in Seoul (Republik Korea) hat am 10. Juni 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni und R. Antonini.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan insoweit für nichtig zu erklären, als er einen endgültigen Antidumpingzoll auf aus Korea stammende Einfuhren der betroffenen Ware, die von der Huvis Corporation hergestellt worden ist, einführt, und - soweit erforderlich - die Vorschriften der Grundverordnung, auf denen die in der angefochtenen Verordnung enthaltenen fehlerhaften Feststellungen beruhten, für unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein in Korea ansässiges Unternehmen, das auf die Herstellung von Polyesterfasergarn, Polyester-Spinnfasern und Polyethylenterephtalat spezialisiert ist. Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 428/20051 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern ein, die von der Klägerin hergestellt werden und ihren Ursprung in Korea haben.

Die Klägerin trägt vor, dass die vom Rat verwendete Methode zur Berechnung ihrer Dumpingspanne und insbesondere zur Berechnung der von ihr beantragten Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens stehe, da sie nicht zu einem fairen Vergleich ihres Ausfuhrpreises mit dem Normalwert führe und ihr eine unangemessene Beweislast auferlege.

Die Methode, die zur Berechnung der von der Klägerin beantragten Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben verwendet worden sei, verstoße auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit, da der Rat durch die Verwendung dieser Methode die Dumpingspanne der Klägerin rechtswidrig erhöht habe. Darüber hinaus habe der Rat gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung2 verstoßen, da er im Rahmen des streitigen Überprüfungsverfahrens eine andere Methode zur Berechnung der Berichtigung für die Erstattung der Einfuhrabgaben angewendet habe als im Rahmen der Ausgangsuntersuchung. Die Methode verstoße auch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da der Rat in vergleichbaren Fällen eine günstigere Methode angewendet habe.

Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Nichtberücksichtigung der von ihr geltend gemachten Kreditkosten im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens stehe, da sie nicht zu einem fairen Vergleich des Ausfuhrpreises der Klägerin mit dem Normalwert führe und da die vom Rat als Beleg für die Berichtigung für Kreditkosten verlangten Beweise einer unangemessenen Beweislast zum Nachteil der Klägerin gleichkämen.

Die Nichtberücksichtigung der der von der Klägerin geltend gemachten Kreditkosten verstoße auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da sie darauf gestützt worden sei, dass die Klägerin keine schriftlichen Beweise beigebracht habe, um ihr Vorbringen zu belegen, obgleich die von der Klägerin gewährten Zahlungsbedingungen auf der Grundlage der in Korea im Geschäftsverkehr geltenden üblichen Regeln vereinbart worden seien.

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1 - ABl. L 71, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77, S. 12).