Language of document : ECLI:EU:T:2008:439





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 – Camar/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑457/04 und T‑223/05)

„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Übergangsmaßnahmen – Art. 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates – Urteil, mit dem die Untätigkeit der Kommission festgestellt wird – Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichts – Nichtigkeitsklage – Klage auf Verurteilung zur Durchführung des Urteils durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags – Ersatz des immateriellen Schadens – Rechtswidrige Unterlassung der Kommission – Schadensersatzklage – Unterbrechung der Verjährung – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen (Art. 230 EG, 232 EG, 233 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 39-41, 49-50)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 57-58, 60-62)

3.                     Schadensersatzklage – Klagefristen – Fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 75, 77, 79-80)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑457/04 Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 10. September 2004 enthaltenen Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, auf Verurteilung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des genannten Urteils Camar und Tico/Kommission und Rat durch Zahlung eines Geldbetrags, der dem Wert der nicht erteilten Lizenzen entspricht, durchzuführen und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens sowie in der Rechtssache T‑223/05 Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens aufgrund außervertraglicher Haftung der Europäischen Gemeinschaft

Tenor

1.

Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft“ vom 10. September 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Klage in der Rechtssache T‑457/04 wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3.

Die Klage in der Rechtssache T‑223/05 wird als unzulässig abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T‑457/04 tragen die Camar Srl und die Kommission jeweils die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der anderen Partei.

5.

In der Rechtssache T‑223/05 trägt die Camar Srl ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.