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Klage, eingereicht am 7. Juli 2008 - Becker Flugfunkwerk/HABM - Harman Becker Automotive Systems (BECKER AVIONIC SYSTEMS)

(Rechtssache T-263/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Becker Flugfunkwerk GmbH (Rheinmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Griebenow)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harman Becker Automotive Systems GmbH (Karlsbad, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. April 2008 in der Sache R 398/2007-1 aufzuheben;

den Widerspruch Nr. B 484 503 gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 829 563 zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "BECKER AVIONIC SYSTEMS" für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 1 829 563).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "BECKER" (Nr. 1 258 929) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke "BECKER" (Nr. 1 039 843) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke "BECKER" (Nr. 1 016 927) für Waren der Klasse 37, finnische eingetragene Wortmarke "BECKER" (Nr. 116 880) für Waren der Klasse 9, griechische eingetragene Wortmarke "BECKER" (Nr. 82339) für Waren der Klasse 9 und international registrierte Wortmarke "BECKER" (Nr. 473 178) für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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