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Rechtsmittel der Universität Bremen gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-660/19, Universität Bremen gegen Exekutivagentur für die Forschung, eingelegt am 23. Februar 2021

(Rechtssache C-110/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Universität Bremen (Prozessbevollmächtigter: C. Schmid, Hochschullehrer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Exekutivagentur für die Forschung

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-660/19, Universität Bremen/Exekutivagentur für Forschung, aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht, möglichst an eine andere Kammer, zurückzuverweisen;

festzustellen, dass die Vertretung der Universität Bremen durch den Hochschullehrer Christoph Schmid in der Rechtssache T-660/19 nach Art. 19 Abs. 7 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wirksam ist;

hilfsweise für den Fall, dass eine wirksame Vertretung durch den genannten Hochschullehrer verneint wird, festzustellen, dass die Universität Bremen berechtigt ist, das Verfahren in der Rechtssache T-660/19 im derzeitigen Stand von einem Anwalt, der die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllt, vor dem Gericht weiterführen zu lassen;

die Kostenentscheidung der Endentscheidung des Gerichts vorzubehalten, mit der Maßgabe, dass die Beklagte unabhängig von der Endentscheidung des Gerichts die Kosten des bisherigen Klage- und Rechtsmittelverfahrens trägt oder dass – hilfsweise – jede Partei ihre Kosten im bisherigen Verfahren selbst trägt; anzuordnen, dass der von der Klägerin an die Beklagte geleistete Ersatz von Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Gericht in beiden Fällen unverzüglich an diese zurückzugewähren ist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, dass der angefochtene Beschluss ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares (2019) 4590599 der Exekutivagentur für die Forschung vom 16. Juli 2019 zu Unrecht wegen unwirksamer Prozessvertretung durch den Hochschullehrer Christoph Schmid nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts als offensichtlich unzulässig verwerfe. Dieser Beschluss des Gerichts sei rechtsfehlerhaft. Erstens verkenne das Gericht, dass nach dem Recht ihres Heimatlandes postulationsfähige Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte nach Wortlaut und Systematik des Art. 19 Abs. 7 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union privilegiert seien und nicht die Voraussetzungen des autonomen Anwaltsbegriffs nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllen müssten. Zweitens – und hilfsweise – hätte das Gericht nach dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls einen Hinweis auf die Zulässigkeitsprobleme erteilen müssen; alternativ hätte ein solcher Hinweis mindestens auf der Website des Gerichts, z. B. in der „Merkliste Klageschrift“, enthalten sein müssen.

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