Language of document : ECLI:EU:T:2024:286

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

30. April 2024(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑749/21 DEP

Gerhard Grund Gerüste e. K. mit Handelsniederlassung in Kamp-Lintfort (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Lee,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Josef-Grund-Gerüstbau GmbH mit Sitz in Erfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Staupendahl,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richter G. De Baere und K. Kecsmár,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 19. April 2023, Gerhard Grund Gerüste/EUIPO – Josef-Grund-Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau) (T‑749/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:200),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Josef-Grund-Gerüstbau GmbH, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑749/21 entstanden und vom Kläger, Gerhard Grund Gerüste e. K., zu tragen sind, auf 9 555,84 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 26. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑749/21 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2021 (Sache R 1925/2020-1).

3        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 19. April 2023, Gerhard Grund Gerüste/EUIPO – Josef-Grund-Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau) (T‑749/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:200), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten.

5        Mit zwei Schreiben vom 10. und 25. Juli 2023 teilte die Streithelferin dem Kläger mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der Anwaltshonorare und sonstigen Aufwendungen, auf 9 555,84 Euro belaufe.

6        Die Parteien erzielten keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, die der Kläger zu tragen hat, auf 9 555,84 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

8        Der Kläger beantragt,

–        den Antrag auf Kostenfestsetzung vollständig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, den Antrag auf Kostenfestsetzung für die ab dem 14. Dezember 2022 erfolgten Tätigkeiten gemäß der von der Streithelferin vorgelegten Zeiterfassung festzusetzen und im Übrigen zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin die Erstattung der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens angefallenen Anwaltshonorare und sonstigen Aufwendungen.

 Zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens

12      Die Streithelferin beantragt die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 9 555,84 Euro für das Hauptsacheverfahren, die sich wie folgt aufteilen: 8 580 Euro Anwaltshonorar für 38,1333 Arbeitsstunden, die mit einem Stundensatz von 225 Euro berechnet wurden; 4,50 Euro als Kosten für die Einsichtnahme in das Handelsregister; 391,44 Euro für Reisekosten; 20,90 Euro für Parkgebühren; 399 Euro für Übernachtungskosten und 160 Euro als Tage- und Abwesenheitsgeld. Hierzu legt sie eine Vergütungsvereinbarung mit ihrem Rechtsanwalt, eine Zeiterfassung dieses Anwalts sowie einen Kostennachweis für die Einsichtnahme in das Handelsregister und Belege über die Parkgebühren und die Übernachtungskosten vor.

 Zu den Anwaltshonoraren

13      Der Kläger tritt dem Kostenfestsetzungsantrag entgegen und macht zum einen geltend, die im Kostenfestsetzungsantrag enthaltenen Angaben belegten weder, dass die geltend gemachten Kosten der Streithelferin in Rechnung gestellt worden seien, noch, dass diese den genannten Betrag tatsächlich an ihren Anwalt gezahlt habe. Zum anderen sei die Vergütungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht unterzeichnet worden, d. h. etwas mehr als ein Jahr nach den ersten in der dem Kostenfestsetzungsantrag als Anlage beigefügten Zeiterfassung beschriebenen Handlungen, so dass diese Vereinbarung nicht als Grundlage für die vor ihrer Unterzeichnung erledigten Aufgaben herangezogen werden könne.

14      Hierzu ist erstens, soweit der Kläger den tatsächlichen Anfall der Honorare anzweifelt, deren Erstattung beantragt wird, darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass der Anwalt der Streithelferin, von dem feststeht, dass er sie vor dem Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vertrat, dem Kläger keine Kopie der an seine Mandantin gesandten Rechnung übermittelte, nicht den Schluss zulässt, dass die Auslagen, für die dem Kläger am 10. Juli 2023 eine detaillierte Rechnung ausgestellt wurde und deren Erstattung als erstattungsfähige Kosten beantragt wird, nicht ehrlich angegeben und nicht tatsächlich entstanden wären, da ihre Notwendigkeit und somit ihre Erstattungsfähigkeit jedenfalls nicht nur von den Beurteilungen der Partei abhängt, die sich auf sie beruft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 15).

15      So hindert nach der Rechtsprechung die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Belegen für die tatsächliche Zahlung der anwaltlichen Honorare und Gebühren das Gericht nicht daran, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. Beschluss vom 29. März 2007, First Data u. a./Kommission, T‑28/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:101, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zweitens ist, soweit der Kläger die Kosten bestreitet, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und ihrem Rechtsanwalt Staupendahl entstanden sind, festzustellen, dass die Streithelferin im Hauptsacheverfahren unstreitig den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nahm. Darüber hinaus steht ebenso fest, dass der Anwalt, der die Streithelferin bei dieser Gelegenheit vertrat, Rechtsanwalt Staupendahl war, der alle für dieses Verfahren erforderlichen Handlungen vornahm. Im Übrigen wird die Befugnis dieses Anwalts zur Vornahme dieser Handlungen vom Kläger nicht bestritten. Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass der Streithelferin Kosten entstanden sind, deren Erstattung sie verlangen kann.

17      Daher kann der Umstand, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt, die nur in der Festlegung des Stundensatzes besteht, zu dem dieser vergütet wird, erst nach der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren unterzeichnet wurde, das Vorliegen erstattungsfähiger Kosten, die vor dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung entstanden sind, nicht in Frage stellen.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Unionsgericht nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedenfalls, dass das Gericht selbst bei Fehlen einer solchen Vergütungsvereinbarung nicht daran gehindert wäre, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage der für das Hauptsacheverfahren notwendigen Arbeitszeit und des im vorliegenden Fall angemessenen Stundensatzes festzusetzen.

20      Das Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

21      Soweit sich die Streithelferin auf die deutschen Gebührenvorschriften bezieht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag nationale Regelungen betreffend die Honorarfestsetzung für Anwälte nicht zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung oder Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand vorsieht, hat das Gericht ferner die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

–       Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits, zu seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht, zu den Schwierigkeiten des Falles sowie zum wirtschaftlichen Interesse der Parteien

24      Erstens war der Rechtsstreit des Hauptsacheverfahrens nicht besonders komplex.

25      Das Hauptsacheverfahren betraf nämlich eine übliche markenrechtliche Streitigkeit, d. h. ein Verfahren zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke, das auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt war. Das Verfahren betraf also weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage, so dass es nicht als besonders schwierig angesehen werden kann. Auch kam ihm in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung zu, da es auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung behandelt werden konnte.

26      Was zweitens die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen anbelangt, so genügt die Feststellung, dass die Streithelferin nichts Konkretes vorgetragen hat, was darauf schließen ließe, dass das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Verfahren, das einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke betrifft, zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2019 – Comercializadora Eloro/EUIPO – Zumex Group [ZUMEX], T‑354/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:319, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum notwendigen Arbeitsaufwand

27      Aus den Akten geht hervor, dass sich der Gesamtbetrag der Anwaltshonorare für das Hauptsacheverfahren, deren Erstattung die Streithelferin beantragt, auf 8 580 Euro ohne Mehrwertsteuer beläuft, was 38,1333 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 225 Euro entspricht.

28      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der Antragstellerin diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen (Beschluss vom 22. Dezember 2022, Team Beverage/EUIPO [Team Beverage], T‑359/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:857, Rn. 24).

29      Nach der Rechtsprechung sind die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen. Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es für eine Partei, die Kostenerstattung begehrt, zum Nachweis der Notwendigkeit der Arbeitsstunden ihrer Anwälte besonders wichtig ist, genaue Angaben zu den von ihnen für das Verfahren verrichteten Aufgaben, zur Zahl der für jede dieser Aufgaben aufgewandten Stunden und zu den angewandten Stundensätzen zu machen (Beschluss vom 19. Dezember 2022, PrenzMarien/EUIPO – Molson Coors Brewing Company [UK] [STONES], T‑766/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:866, Rn. 21).

30      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag zwar kurz gefasst ist, die Zeiterfassung in der Anlage zu diesem Antrag jedoch eine besonders genaue Beschreibung der wahrgenommen Aufgaben und die exakte (in Minuten ausgedrückte) Zeit enthält, die für diese jeweils aufgewandt wurde.

31      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Verfahren umfasste, in dessen Verlauf am 27. Oktober 2022 eine mündliche Verhandlung stattfand, an der der Anwalt der Streithelferin teilnahm.

32      Im schriftlichen Verfahren reichte die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Januar 2022 die etwas mehr als acht Seiten umfassende Klagebeantwortung ein, deren Mängel am 26. Januar 2022 behoben wurden.

33      Im Übrigen umfasste die von der Streithelferin beantwortete Klageschrift nur neun Seiten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Anwaltskanzlei, der der Anwalt der Streithelferin angehört, diese im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO vertreten hatte.

34      Haben die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschluss vom 6. Dezember 2022, Włodarczyk/EUIPO – Ave Investment [dziandruk], T‑434/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:784, Rn. 24).

35      Schließlich befragte das Gericht den Kläger am 14. November 2022 – nach der mündlichen Verhandlung im Anschluss an von der Streithelferin mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 und in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen – im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Gültigkeit der Vollmacht des Rechtsanwalts des Klägers. Bei dieser Gelegenheit reichte die Streithelferin ein fünfseitiges Dokument mit einer Stellungnahme zur Antwort des Klägers auf diese prozessleitende Maßnahme ein.

36      Zweitens ist festzustellen, dass die von der Streithelferin vorgelegte Abrechnung der Arbeitsstunden Stunden enthält, die bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden können.

37      Dies gilt für die insgesamt 1 Stunde und 16 Minuten, die für den Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt im Zusammenhang mit der Zustellung des verkündeten Urteils des Gerichts im Hauptsacheverfahren bzw. dessen Prüfung sowie für den gesamten Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt nach dem Abschluss des mündlichen Verfahrens am 20. Dezember 2022 berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Mai 2023, Pirelli Tyre/EUIPO – Yokohama Rubber [Darstellung einer Rille in Form eines „L“], T‑447/16 DEP, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Auch einige in der genannten Abrechnung aufgeführte Leistungen, wie bestimmter Schriftverkehr zwischen dem Anwalt der Streithelferin und dem Gericht sowie zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt gehören zu Verwaltungsaufgaben, die nicht nach dem Stundenhonorar eines Anwalts abgerechnet werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Oktober 2018, Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO – Tiertafel Deutschland [Tafel], T‑326/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:747, Rn. 22, und vom 18. Mai 2022, 12seasons/EUIPO – Société immobilière et mobilière de Montagny [BE EDGY BERLIN], T‑329/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:328, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies betrifft eine Arbeitszeit von etwa 1 Stunde und 40 Minuten, die für verschiedene Schriftwechsel mit dem Gericht und die Übermittlung von Zustellungen des Gerichts an die Streithelferin aufgewendet wurde, was im Rahmen der Auslagen geprüft werden wird.

39      Dies gilt schließlich auch im Fall der für die Reise des Anwalts zwischen Erfurt (Deutschland) und Luxemburg (Luxemburg) aufgewendeten Stunden, deren auch nur teilweise Inrechnungstellung keinesfalls als vom Begriff der „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37). Da die mündliche Verhandlung vor dem Gericht etwa 1 Stunde und 30 Minuten gedauert hat, kann dieser Zeitraum als für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als solche notwendig angesehen werden (Beschluss vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, C‑488/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:768, Rn. 29). Folglich sind die insgesamt etwa 18 Stunden und 40 Minuten, die laut Zeiterfassung für die Teilnahme des Anwalts der Streithelferin an der mündlichen Verhandlung sowie für seine Reise nach Luxemburg aufgewendet wurden, auf 1 Stunde und 30 Minuten zu reduzieren.

40      Hinzu kommen noch etwa 3 Stunden und 30 Minuten für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, die ebenfalls als für das Hauptsacheverfahren notwendig anzusehen sind.

41      Die übrige Abrechnung der Arbeitsstunden weist etwas weniger als 2 Stunden für Telefongespräche zwischen der Streithelferin und ihrem Anwalt und 6 Stunden und 45 Minuten für die Prüfung der Akte und die Abfassung der Klagebeantwortung aus. Diese Abrechnung wird vom Kläger nicht bestritten und ist als für das Hauptsacheverfahren notwendig anzusehen.

42      Schließlich geht aus der Abrechnung der Arbeitsstunden hervor, dass der Anwalt der Streithelferin etwa 4 Stunden und 20 Minuten für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit der Vollmacht des Rechtsanwalts des Klägers aufwandte, zu denen u. a. das Verfassen des oben in Rn. 35 genannten Schreibens an das Gericht vom 24. Oktober 2022 und der Stellungnahme der Streithelferin zur Antwort des Klägers auf die prozessleitende Maßnahme sowie Telefongespräche mit dem Kläger gehören. Diese Kosten wurden nicht bestritten und sind als für das Hauptsacheverfahren notwendig anzusehen.

43      Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendige Zeit auf 18 Stunden und 5 Minuten festzusetzen.

–       Zum anwendbaren Stundensatz

44      Im Kostenfestsetzungsantrag sowie in der diesem als Anlage beigefügten Vergütungsvereinbarung ist ein Stundensatz von 225 Euro angegeben.

45      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Angesichts der Merkmale der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der oben in den Rn. 24 bis 26 genannten, hält das Gericht einen Stundensatz von 225 Euro im vorliegenden Fall für nicht offensichtlich überhöht.

–       Ergebnis zu den Anwaltshonoraren

47      Nach alledem werden die der Streithelferin als Anwaltshonorar zu erstattenden Kosten auf 4 068,75 Euro festgesetzt.

 Zu den Auslagen

48      Die Streithelferin beantragt erstens die Erstattung von Kosten in Höhe von 4,50 Euro für die Beschaffung eines Handelsregisterauszugs. Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung als erstattungsfähig anzusehen (vgl. Beschluss vom 23. August 2023, Lück/EUIPO – R. H. Investment [MALLE], T‑188/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:482, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Zweitens beantragt die Streithelferin die Erstattung von für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. und am 27. Oktober 2022 angefallenen 399 Euro an Aufenthaltskosten und 20,90 Euro an Parkgebühren. Diese Beträge sind angemessen und durch die Vorlage von Rechnungen nachgewiesen. Sie werden daher als erstattungsfähig angesehen.

50      Drittens fordert die Streithelferin 160 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld, das ihr Anwalt für den 26. und 27. Oktober 2022 erhalten habe. Dieses ist als Teil der für das Verfahren notwendigen Aufenthaltskosten anzusehen. Da die Höhe dieses Tage- und Abwesenheitsgelds nicht überzogen erscheint und vom Kläger nicht bestritten wird, ist davon auszugehen, dass es sich um erstattungsfähige Kosten handelt, auch wenn die Höhe durch kein Dokument belegt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 2012, Royal Appliance International/HABM, T‑446/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:100, Rn. 21).

51      Viertens werden die Reisekosten zwischen Luxemburg und Erfurt (Deutschland) in Höhe von 391,44 Euro vom Kläger nicht bestritten und sind als erstattungsfähig anzusehen.

52      Fünftens kann im Hinblick auf die oben in Rn. 38 beschriebenen Verwaltungsaufgaben davon ausgegangen werden, dass ein Pauschalbetrag von 5 % der oben in Rn. 47 festgesetzten Anwaltshonorare nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht notwendig war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 79). Daher ist für diese Kosten ein Betrag von 203,50 Euro zu berücksichtigen.

53      Folglich wird der Betrag der Auslagen auf 1 179,34 Euro festgesetzt.

 Zum Antrag auf Verzugszinsen

54      Die Streithelferin beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihr nach deutschem Recht ab Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu zahlen.

55      Nach der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung ist die im deutschen Recht vorgesehene Berechnungsmethode, auf die sich die Streithelferin bezieht, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

56      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

58      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

 Zum Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Vollstreckung

59      Die Streithelferin beantragt, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

60      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Ergebnis

61      Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die Kosten, die der Streithelferin zu erstatten sind, auf 5 248,09 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt. Dieser Betrag erhöht sich, wie oben in Rn. 58 ausgeführt, um Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Gerhard Grund Gerüste e. K. der Josef Grund Gerüstbau GmbH zu erstatten hat, wird auf 5 248,09 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an.

Luxemburg, den 30. April 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov


*      Verfahrenssprache: Deutsch.